Gan; abgesehen von den offenkundigen Wandlungen in den Erklärungen
angezeigt erachtet, diese Aufgabe gleichsam vor den
in welcher, auf eine
auch von
ausgesprochen Haden.
begreiflich und gerechtfertigt finden, wenn der Unter-
Hierbei ist vor allem festzustellen, wem das endgültige Urtheil darüber zu- kommt: ob mit den Concilsbeschlüffen vom 18. Juli 1870 eine Neuerung an dem Lehrbegriffe der katholischen Kirche begründet wurde, oder nicht, und ob in der etwa herbeigeführten Neuerung für die Staatsregierung ein Anlaß zur Revision und Umgestaltung ihrer bisherigen Beziehungen zur Kirche liegt.
Ew. Exc. werden aber selbst ermessen, daß die Gemeinsamkeit der Interessen des weltlichen Regiments und der Kirche von dem Augenblick an nicht mehr an-
die neueste Zeit von Niemandem bestritten worben ist. Nichts bedarf weniger der Rechtfertigung, als daß die Staatsregierung den bisher von allen Behelligten hochgehaltcncn Autoritäten nicht lediglich Dcßhalb den Rücken kehrt, weil eine Meinungsverschiedenheit sich erhoben hat. Von großem Gewicht ist für den Unter* zeichneten auch der geschichtliche Verlauf der Concilsverhandlungen gewesen. Mit Recht wird man fragen: ob der Ausspruch der Erzbischöfe und Bischöfe, wenn er auch nicht sofort als endgültig maßgebende Sentenz betrachtet werde, nicht wenigstens dazu geeignet sei, das Gewicht der wissenschaftlichen Sommitäten auszugleichen, die sich gegen das neue Dogma erklärten.
Recht haben, welche behaupten, durch Definirung des Dogma von der Jnfallibilität des Papstes sei eine wesentliche Neuerung an der Lehre der katholischen Kirche begründet worden. Diese Ansicht wird unterstützt durch das große, Menschenalter hindurch anerkannte, Ansehen verschiedener Kenner und Lehrer der einschlägigen wissenschaftlichen Diseiplinen, solcher Männer der Wissenschaft, deren Liebe zur Kirche über allen Zweifel erhaben und deren Rechtgläubigkeit wenigstens bis in
Thäte sie dieß nicht, so könnte sie niemals die ihr, wie gesagt, zu eigener Competenz zufallende Aufgabe einer Prüfung der Haltbarkeit ihrer Beziehungen zum kirchlichen Regiment lösen, und müßte diese Aufgabe trotz der vielfachen Rück- Wirkungen kirchlicher Institutionen auf das bürgerliche Leben unangerührt auf sich beruhen lassen.
Die bayerische Staatsregierung ist sich dessen wohl bewußt, wie nahe, in Anbetracht der sittlichen und religiösen Grundsätze, welche mit Zustimmung und Beihülfe des Staats dem Volke von frühesttr Jugend an eingeprägt werden, die Gefahr liegt, daß aus der Mißachtung der kirchlichen Autorität auch eine Ab
schwächung der weltlichen Autorität erwächst, und ist weit davon entfernt, das Gewicht der Worte zu unterschätzen, welche Ew. Exc. über diesen Punkt an Se. Maj. den König gerichtet haben. Dic bayerische Staatsregierung würde auch ihrerseits den größten Werth auf friedliche Beziehungen zwischen Staat und Kirche legen, und auch für ihren Theil eine große Genugthuung empfinden, wenn die Handhabung der der katholischen Kirche verfassungsmäßig zugesicherten Rechte niemals zu einem Anstande führen würde.
Der Unterzeichnete sagt absichtlich: „ein großer Theil der Gründe," und nicht „alle Gründe"; denn immerhin bliebe die Erwägung übrig, daß vielleicht jetzt erst die Bedenken deutlicher zu Tage getreten sind, welche gegen den angeblich längst gelehrten und längst geglaubten, aber neuerdings erst festgestellten Glaubens- satz obwalten, und daß jedenfalls die Zweifel nunmehr völlig ausgeschlossen werden, welche früher noch gegen denselben zugelassen waren, und mit deren Hülfe Der Katholik feine Anhänglichkeit au die unzweifelhaft festgestellte Lehre der Kirche und seine Unterwerfung unter die Gesetze d:s Staates in volle Harmonie zu fttzen vermochte.
Die Staatsregierung kann aber die Augen nicht vor der Thatsache verschließen, daß viele, äußerst beachtenöwerthe, Stimmen gegen die ebenerwähnte Auffassung sich ausgesprochen haben, und die Behauptung aufstellen: das Dogma von der persönlichen Unfehlbarkeit des Papstes enthalte allerdings eine wesentliche Aenderung an dem Lehrbegriffe der katholischen Kirche.
Ist diese letztere Behauptung begründet, dann muß die Frage aufgeworfen und zur Entscheidung gebracht werden: wie sich auf Grund des neuen Glaubens- satzes das Verhältniß zwischen Staat und Kirche gestaltet?
Nur die Erwägung, daß der Wahrheit jederzeit und ohne Rückhalt die Ehre gegeben werden muß, auch wenn es uns noch so schwer ankommt, dieselbe zu bekennen, gibt dem Unterzeichneten den Muth im Angesicht Ew. Exc. für seinen Theil diese Frage zu ternnnen. Der Unterzeichnete ist des Dafürhaltens, daß es die Erzbischöfe und Bischöfe bei ruhiger Abwägung aller Verhältnisse nicht brfrew- ken kann, wenn ihre Unterwerfung unter das Dogma von der päpstlichen Jnfallibilität nicht Irdcrmann über dasselbe zu beruhigen im Stand ist, ja wenn man - - - - . . - . v sich sogar, um zu beweisen, daß das InfallibilitatSdogma eine Neuerung enthält,
Ist einmal dte Vorfrage: ob das Dogma vom 18. Juli 1870 nur längst auf lhr eigenes Verhalten beruft.
Geglaubtes fixirt, oder ob es eine Neuerung an den Glaubenssätzen der katho- Um die Art der Erwägungen zu kennzeichnen, mit welchen er seinen Aus- lischen Kirche enthält, in dem zuletzt erwähnten Sinn entschieden, dann steht — spruch rechtfertigen zu können glaubt, will der Unterzeichnete sich beispielsweise
hierüber kann kein Zweifel aufkommen bas Urtheil über die Frage, ob die berufen auf die von mehreren Erzbischöfen und Bischöfen Galliens, Deutschlands,
Staatsregierung ihre bisherigen Beziehungen zur Kirche aufrecht erhalten kann, Oesterreichs und Ungarns, Englands, Irlands und Nordamerikas den Präsidenten
oder ob sie dieselben revidiren und modificiren muß, der weltlichen Regierung zu. des Concils überreichte, von Cardinal v. Rauscher verfaßte und auch von baye-
Mit einem solchen Urtheil steht sie auf dem Boden ihrer eigentlichen Aufgabe; sie rischen Bischöfen unterzeichnete Bitte vom 10. April 1870, ' '
gr"st damit nicht über den Bereich ihrer Zuständigkeit hinaus. Art, die nicht mehr überboten werden kann, gegen das Dogma von der Infalli-
Was aber die obenbezeichnete Vorfrage angeht, so steht die Staatsregierung bilität des Papstes Zeugniß gegeben und dessen Unvereinbarkeit mit den Einrich- yler allerdings einer theologischen Controverse gegenüber. Wenn und soweit es tungen der heutigen Staaten dargethan ist, dann auf die von vielen Bischöfen zu ^E.^nvelt, diese Controverse mit der Wirkung zur Entscheidung zu bringen, dem Schema ungereimten. Animadversiones, in welchen bezeugt ist, daß die Lehre $efenntnl6 dcr katholischen Kirche ftstgestellt wird, kommt ihr, von der Unfehlbarkeit des Papstes in vielen Gegenden dem Volk und selbst dem nüA HnJ ’s?Ai' tcr 9'an3 ergeben)! Unterzeichnete sehr wohl, weder ein Beruf Katechismus für die Pfarrer bisher unbekannt gewesen, und daß die von Luthe- Ärtthnf/f h Entscheidung zu. Die Entscheidung darüber, was ein ranern, Calvinisten rc. ausgestellte Behauptung: die Katholiken müßten auch dem
hrffnbf?d" Lehre seiner Kirche in vollem Einklänge sich,Papste glauben, von jeher als Verläumdung bezeichnet worben sei. Der höchst Anschauung Gottes zu gelangen, kann sich eine bezeichnenden, von andern Erwägungen als der unzweifelhaften Wahrheit des ht, ^°lC^Cn’- ! Dogma ausgehenden Art und Weise, wie die Unterwerfung unter das Dogma
- . m-A . .k . tscegierung dieß auch anerkennt, und soweit sie, von der päpstlichen Unfehlbarkeit von manchen Würdenträgern motivirt worben,
, on bem Versuch entfernt ist, die oben bezeichnete Streitfrage in der Absichtlsoll hier nur vorübergehenb gebucht werben.
Wie soll aber die Staatsregieiung der schwierigen Aufgabe gerecht werden, sich über einen theologischen Streit eine eigene Meinung zu bilden, an welche fl! vielleicht werttragende Folgen zu knüpfen gezwungen ist?
Viele haben auf diese Frage die Antwort bereit: daß der Staat am besten thue, sich an den Ausspruch der Bischöfe zu halten, weil diese Die wahren tesles fidei seien, und somit ihnen allein die endgültige Entscheidung des mchrberegtev Streites zukomme. Die Bischöfe seien, so sagt man von dieser Seite, die einzig zuständigen Richter über Die rein kirchliche Angelegenheit der Festsetzung des ~ , Glaubens, ihr Urtheil habe auch die Staatsregierung zum Ausgangspunkt ihrer
erkannt werben kann, in welchem die kirchliche Autorität selbst das Ansehen Entscheidung über Fortbestand oder Abänderung des Kirchenstaatsrechtes zu nehmen der weltlichen Obrigkeit und ihrer Gesetze zu mißachten, und sich auch in Sachen Der Ausspruch der Bischöfe aber geht nunmehr dahin: daß die Jnfallibilität der der weltlichen Herrschaft über die Staatsgewalt zu erheben beginnt. Von diesem Päpste von jeher gelehit und geglaubt worden sei, daß man in Rom nicht die Augenblick an vermag Niemand mehr in einer vollen Wahrung des Ansehens der Wahrheit des Dogma selbst, sondern nur die Opportunität einer Definition des- Kirche zugleich eine Wahrung des. Ansehens der Dtaatögcwalt zu finden. Von selben beanstandet habe, und daß die Jnfallibilität der Päpste den Staat in diesem Augenblick an wird die StaatSrcgierung sich Der Pflicht nicht cntschlagen nichts gefährde.
können, ihre Autorität auf eigene Hand, so weit als ihre Machtsphäre reicht, zu -In dieser Weise sich zu beruhigen, kommt Der Staatsregierung nach der wahren, selbst auf die Gefahr hin, Daß sie sich mit der kirchlichen Obrigkeit in Ueberzeugung des ganz ergeben)! Unterzeichneten nicht zu.
wichtigen principiellen Fragen in Widerspruch setzen muß. Gan; abgesehen von den offenkundigen Wandlungen in Den Erklärungen
Der ganz ergeben)! Unterzeichnete ist zu seinem lebhaftesten und aufrichtigsten vieler Bischöfe vor und nach dem 18. Juli 1870, und von dem Mangel eines Bedauern m die Lage versetzt, Ew. Exc. erklären zu müssen : daß ein solcher Anhaltspunktes dafür, weßdalb nicht die früheren, sondern die jüngsten Erklärungen Augenblick mit dem 18. Juli 1870 und mit Der Thatsache eingetreten ist, daß Der Bischöfe das wahre Zeugniß für den Glauben enthalten, so ist von entschei- die Bischöfe, unter Außerachtlassung Der verfassungsmäßigen Bestimmungen über DenDem Gewichte Der Umstand, daß die Staatsregierung zugleich du. Regierung das Placetum regium, mit Publikation Der Concilsdecrete vorangegangen sind, der Katholiken und Der Andersgläubigen ist, uno als solche ke n Recht hat, ledig- Es wird dem Unlerzeichneten in Der That nicht leicht, Ew. Exc. mit dieser Er- lich den confessionellen Standpunkt kirchlicher Unterordnung einzunehmen.
klärung gegenüber zu treten, angesichts Der großen Entschiedenheit, mir welcher in Mit Der Unterwerfung Der Staatsgewalt unter Den Ausspruch Der Kirche Dem Hirtenbriefe vom 14. April D. I. eine andere Meinung Ausdruck gefunden hätte Die Staatsregierung nicht bloß für die Katholiken, sondern auch für die työt, und in Anbetracht des großen Gewichts, welches mit vollem Recht den Andersgläubigen, die gar keinen Grund Haden, Die Judicatur Der katholischen Worten Ew. Exc. von den Gläubigen Der Diöcese beigemessrn wird. Die U der- Kirchenobcrn über staatliche Angelegenheiten anzuerkennen, die Grundlage der Ent- zeugung , daß sich die Staatsregierung bei Den Concilsbeschlüffen vom 18. Juli scheidung über das Kirchenstaatsrecht und über die wichtigsten Interessen des Staates, 1870 nicht beruhigen kann und Darf, steht jedoch bei Dem ganz ergeben)! Unter- und damit auch die Entscheidung über Die Hauptsache selbst, in Die Hand Der zeichneten zu fest, als daß er sich durch die Rücksichten, welche er Ew. Exc. un? kirchlichen Autorität gelegt. Da solch ein Verfahren offenbar unstatthaft ist, so dem hohen Amt eines Erzbischofs zu widmen gewohnt ist, zur Annahme eines erübrigt Der Staatsregierung nur sich selbst ein Urtheil auch über die Vorfrage andern Standpunktes für befugt erachten könnte. zu bilden, indem sie aus Der reichen über Den Gegenstand erschienenen Literatur
Wäre freilich, um zuerst von dem Inhalt und der Bedeutung Der Concils- die Gründe für und wider sich vergegenwärtigt und nach ihren Kräften abwägt, beschlüsse vom 18. Juli 1870 zu sprechen, die Auffassung begründet, welche von den historischen Verlauf der Sache in Betracht zieht und Die Autorität der vielen Seiten vertreten wird: daß nämlich diese Concilsbeschlüsse nichts anderes Stimmen würdigt, die sich zum Dogma erhoben hätten, als was in Der katholischen Kirche von jeher geglaubt Ew. Exc. werden es
Endlich weisen Ew. Exc. darauf hin, daß die Verachtung und Zerstörung zu lösen, daß mit ihrem Ausspruche die Gewissen der Katholiken verpflichtet
der kirchlichen Autorität auch die der staatlichen nach sich ziehen, und daß endlose werden, so kann sie doch nicht umhin, sich eine Meinung darüber zu bilden welche
Verwirrung und namenloses Unglück für unser Vaterland Die Folge fein werde, Art der Entscheidung die richtige sei, um schließlich diese Meinung zum Ausaanas.
wenn man Der gegenwärtigen Bewegung wider die Kirche nicht Halt gebiete und punkt ihres Handelns und ihrer Maßregeln zu nehmen.
eine Gränze setze. Thäte sie dieß nicht, so könnte sie niemals Die ihr. wie aesaat. ru
worden ist, so würde allerdings ein großer Theil Der Gründe, auf welche sich die zeichnete es hier nicht für __ID_
Anschauung des Unterzeichneten stützt, in Wegfall kommen. Man würbe alsdann Augen Ew. Exc. zu lösen, unVju diesem Behufe 'hier"e'in^ Geg'e'nübttstellung der gegen jede Beanstandung der mehrgebachten Concilsbeschlüsse mit Erfolg einzu- Gründe für und wider zu bieten, und wenn er von dem Versuch einer eingehenden wenden vermögen: baß die Kirche und ihre Lehre nach wie vor vieselde sei, und wissenschaftlichen Motioirung einer bestimmten Ansicht Umgang nimmt. Hier kann daß, wenn die Staatsgewalt früher von der Meinung ausgegangen, es könnten nur die Erklärung eine Stelle finden, baß die Literatur, welche über das Dogma Die Beziehungen zwischen Kirche und Staat ohne Gefahr für Den letztem so wie von Der päpstlichen Jnfallibilität erschienen ist, und Die er gewissenhaft zu prüfen geschehen geregelt werden, jedenfalls das Dogma vom 18. Juli 1870 keinen sich bemühte, dem Unterzeichneten Die Ansicht aufgedrängt hat: daß diejenigen Anlaß zu Bedenken gegen den Fortbestand des bisherigen Kirchenstaatsrechts biete. Recht haben, welche behaupten, durch Definirung des Dogma von der Jnfallibilität
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