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Erscheint mit AuL,
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Expedition: Lanzleiberg Lit. B. Rr. 1.
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Anzeige- und Amtsktatt für den Kreis Kiefzen.
Ms. MV. Sonntag den 2. Juli 1^71.
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GUT Ken WreH«öNeV ’ÄUJCIg^ b,- allen Post-Expeditionen den Land-Postboten entgegen genommen. - -""TT" ' 1
Amtlicher The» l.
~~Gießen, am 30. Juni 1871.
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Kk,r-ssmd: Unterstützung bedürftiger Familien der zum Dienst einberufcnen Reserve- re. Mannschastcm . .
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an die Groffher?oglichen Bürgcrmcistcrricn drs Kreises.
Wir sind veranlaßt, die Bestimmung unseres Ausschreibens vom 19. September v. I. wiederholt in Erinnerung zu bringen, wonach unverzüglich Anzeige zu erstatten ist, wenn Reservisten, Landwehrmänner uud Ersatz - Reservisten, deren Familien aus der Kreiskaffe Unterstützung erhalten, aus dem Militärdienst auf unbestimmte Zeit entlassen werden.
Gießen, den 29. Juni 1871.
Betreffend: Die Beitreibung der Domanialgefälle bei-dem Großh. Rentamte Gießen pro 1871.
Da- Großherzvgl.'chc Constngent tritt vcm 1. Januar 1872 ab in den
Offiziere, Mannschaften, Aerzte und Militärbeamten der im Großherzogthum
garnisonirendkn Trupxrnabthettungru sind daselbst den hessischen Gesetzen, sowie den Etat und in di- Verwaltung de» Relchsheeres und zwar speciell in di« der Preu-
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wahrleistet.
Artikel 18.
noch unvollstreckte Strafe hiermit in Gnaden erlassen, ihnen auch unter Nieder-
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Militär-Convention. (Fortsetzung.) Artikel 14.
hessischen Behörden und Gerichten unterworfen, soweit nicht die Militärgesetze oder die gegenwärtige Convention Ausnahmen bestimmen. Wo in den Preußischen Militärgesetzen auf die Bestimmungen des Preußischen Civilstrafgesetzbuche oder des preußischen CivilrechtS verwiesen ist, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich bezw. des Hessischen CivilrechtS im Groß-
Elsaß und Lothringen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
herzogthum zur Anwendung.
Die Militärgerichtsbarkeit wird von den zuständigen Militärgerichttn der Division über sämmtliche Angehörige des ContingentS ausgeübt; die Bestätigung der von den Militärgerichten ergangenen Erkenntnisse erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß, wenn die Ver- urtheilten Großherzoglich Hessische Staatsangehörige sind, in den Seiner Majestät dem Kaiser vorbehaltenen Fällen das Einderständniß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ringeholt werden wird. Das Letztere wird auch in den Fällen stattfinden, in welchen zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Allerhöchste Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers erforderlich ist.
Die Begnadigung wegen nicht militärischer Vergehen oder Verbrechen ver- urtheilter Offiziere rc. wird in Betreff der Hessischen Unterthanen durch Seine Majestät den Kaiser in Gemeinschaft mit dem Allerhöchsten Contingentsherrn aus- geübt. Bei allen militärischen Vergehen der Offiziere rc. steht die Ausübung des Begnadigungsrechts Seiner Majestät dem Kaiser ausschließlich zu.
Artikel 15.
Die Staatsangehörigkeit der im Großherzogthum garnisonirendkn Militärpersonen richtet sich unter Anwendung des im §. 9 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (B.'G.'Bl. S. 355) bezeichneten Vorbehalts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge in ihre Vcrlassenschaft, die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen, richtet sich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath. Das Gleiche gilt für die dem Großherzogthum Hessen angehörigen Personen, welche bei einem außerhalb des Großherzogthums garnisonirenden Truppentheile dienen.
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Besteuerung der im Großherzogthum wohnenden Militärpersonen die landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Artikel 16.'
ßischcn Armee. Die nach dem Militäretat zur Unterhaltung des Hessischen Corr» ttngents bestimmten Beträge werden daher der Königlich Preußischen Militärverwaltung zur Verfügung gestellt, wogegen diese die Verpflichtung übernimmt, sämmt- liche Bedürfnisse des Hessischen ContingentS zu bestreiten, ohne daß ihr daraus dem Großhcrzogthume gegenüber irgend ein Anspruch auf weitere Leistungen erwächst. Demgemäß werden sämmtliche Ausgabe«, welche bisher aus dem Hessischen Militäretat bestritten worden sind, namentlich auch die Pensionen, ständigen Unterstützungen, Zuschüsse zur Offiziers- und Unterosfiziers-Wittwenkassc vom genannten Tage ab von der Preußischen Militärverwaltung übernommen.
Artikel 17.
Den Offizieren, Aerzten und Militärbeamtcn, welche Mitglieder der Groß- herzoglich Hessischen Offiziert-Wittwen- und Waisenkaffe find, bleibt da-Recht der weiteren Mitgliedschaft und des DorrückenS in höhere Klaffen bei diesem Institute nach den gegenwärtig gültigen Statuten desselben gewahrt, insofern sic nicht ihr Ausscheiden aus demselben selbst wünschen.
Reue WittwenpensionSversicherungen dürfen nur bei der Königlich Preußischen Militär-Wittwenpensionsanstalt nach deren Statuten ersolgen und sind hierzu diejenigen verheirateten Offiziere, Aerzte und Beamten verpflichtet, welche nicht Mitglieder der Großherzoglich Hessischen OffizierS-Wittwen- und Waisenkaffen verbleiben.
Nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Convention können Unteroffiziere nicht mehr Mitglieder der UnteroffizierS-Wtttwenkasse werden; den beitragSpflichti- gen Mitgliedern dieser Kasse bleibt jedoch die Mitgliedschaft, und den übrigen nach hessischen Bestimmungen in die Ehe getretenen Unteroffizieren der Anspruch aus Pension für ihre Hinterbliebenen nach den gegenwärtig gültigen Statuten gegen Fortzahlung der darin normirten Beiträge, die durch Soldabzüge eingezogcn werden dürfen, gewahrt, insofern sie nicht selbst den Austritt wünschen, beziehungsweise aus dem Dienst ausscheiven.(Fortsetzung folgt.)
Der „Reichsanzeiger" publicirt nachstehenden kaiserlichen Amnestie-Erlaß für
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Die Ofiltere, Aerzte und Militärbeamten verbleiben nach Eintritt in den Verband und iif die Verwaltung der Königlich Preußischen Armee im Genuß ihres gesammten Diensteinkommens, auch wenn dasselbe die Kompetenzen ihrer Charge nach Preußischem Etat übersteigt, bis dahin, wo sie in eine höhere etatsmäßige Einnahme einrücktn oder pensionirt werden. Solchen Mannschaften, welche höhere als die etatsmäßigen Bezüge genossen haben, bleiben dieselben ebenfalls gc-
Die Heranziehung der im Großherzogthum wohnenden Militärpersonen zu den direkten Staatssteuern richtet sich nach dem Bundesgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (BundeSgesetzbl. S. 119.)
Die in dem Großherzogthum garnisonirenden, einem anderen Bundesstaat angehörigen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven DienststandeS sind sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens von allen direkten Com- munalabgaben vollständig befreit. Nur zu denjenigen Communallasten, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, oder auf das aus Viesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem Com- munalbezirt Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben. — • - . • -
Militärärzte genießen rückfichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis wollen allen Einwohnern von Elsaß und Lothringen, welche wegen politischer odc^ ,
die Befreiung von der direkten Communalabgabe nicht. Das Diensteinkommen der militärischer Handlungen bis heute rechtskräftig verurtheilt worden, sofern nm s
Militärpersonen unter Offizierrang darf Überhaupt nicht, weder zu Staats- noch diesen Handlungen keine gemeine Verchen oder Verbrechen verbunden find, die
zu Gemeindezwecken besteuert werden. noch unvollstreckte Strafe hiermit in Gnaden erlassen, ihnen auch unter Nieder- .
an sämmUichor Grosthn gliche Bürgermeistereien des Nentamtsbesirks/
Die Ende Juni dieses Jahres fälligen Holzgelder bei dem Großherzoglichen Rentamte Gießen können bis zum 15. d. MtS. ohne Mahnung hierher bezahlt werden. L y n ck e r. —mr


