fe Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Montags.
Expedition: Canzleiberg
Lit. B. Nr. 1-
Mzeige- Amtsblatt für den Kreis Kietzen.
Nr. 192 Samstag den 31. December 187O>
Eim»ü»ng zum Abonnement
. * auf ven
(»t^P\et Anzeiger.
Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Mon. . . t m Abonnementspreis in Ver Stadt Gießen vierteljährlich
1 fl. 12 kr. frei ins Haus geliefert. ' a
Den seitherigen AtziENten in der Stadt Gießen werde. r weml tior^et feine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im I. Quartal 1871 zusenden und den Abonnemcntsbetrag wie fcut(^ s^uittun3 Theben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Erped^ al)f)olen lassen, erhalten denselben zu 1 fl. pro Quartal.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der .^teljähriae Abonnementspreis 1 fl. 27 kr. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes am 1. Januar 1871 bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, roei-., fluf fcen @iegcnet Anzeiger abonniren wollen, dies schon jetzt bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostbotcn zu thun, roiv un(S nicht verbindlich machen können, nach dem 1. Januar erfolgende Abonnements mit vollständigen Exemplaren zu bedienen.
_________Die Redaction.
Brodpreife vom 31. December 1870 bis 6. Xymuor 1871,
nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischtes Brod 21 kr. 2 Pfund gemischtes Brod lO1/2 kr. 4 Pfund Roggenbrod 1b (Ye 2 Pfund Roggenbrod 9 kr.
Amtlicher
Sbeil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthui« Hessen nua; 3. x;u uu axtintai tsiTugr^nfivutii»« für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 (Regierungsblatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der SS- 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Militär - Ersatz - Instruction bis zum
1. Februar nächsten Jahres
bei der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im März k. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.
Der Meldung sind beizulegen:
a) ein Geburtszeugniß (Taufschein),
b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;
c) ein Unbescholtenheitszeugniß;
welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Pro-Gymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director, beziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der betreffenden Polizei-Obrigkeit auszustellen ist.
Da die Zeugnisse und Bescheinigungen bei den Acten zu verbleiben haben, so sind dieselben in den geeigneten Fällen in beglaubigter Abschrift einzureichen.
Bei Nichtbcobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden.
Diejenigen, welche auf die ergangene Meldung den Berechtigungsschein nicht zugeschickt erhalten, haben demnächst zur Prüfung zu erscheinen, da eine specielle Einladung hierzu nicht erfolgt.
Der Termin der Prüfung, sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden.
Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
2)Ht der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.
Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Resolution der Ersatzbehörden dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil au nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loos-Nummer disponibel geblieben ist. In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der desfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formirt wird.
Gesuche um Wicderverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berücksichtigung sind an die zuständige Kreis - Ersatz - Com
mission zu richten.
Mit Rücksicht auf den Anfang des Kreis-Ersatz-Geschäfts im Januar nächsten Jahrs ist zugleich weiter angeordnet worden, daß Militärpflichtige, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst nachsuchen wollen, diese Absicht, unbeschadet der Verpflichtung zur Anbringung der betreffenden Gesuche bei den Prüfungs-Commissionen, bei Gelegenheit des Kreis-Ersatz-Geschäfts zu erklären haben.
Sie nehmen an der Loosung nicht Theil.
Darmstadt, den 15. December 1870. Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Pabst. Strecker.
Gefundene Gegenstände:
Ein Portemonnaie mit 1 fl. 45V< kr-, ein desgleichen mit 23 fr., ein Pelzhandschuh für einen Knaben, ein wollener Damenhandschuh, ein schwarzes Geldbeutelchen mit Stahlperlen und 3O‘/2 fr. Inhalt, eine Schachtel voll Ultramarin Waschblau in Kugeln, ein großer Schlüssel und ein Schulbeutel (in Verwahrung bei Rathsdiener Moll.) Die Etgenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder oder zurückgegeben später zu Gunsten der Armenfasse werden versteigert werden.
Gießen, den 30. December 1870. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Politischer
Theil.
30. December.
Der „Volkskrieg." Wenn Frankreich eine regelmäßige und festbe- gründete Regierung hätte, so würde, wenn nicht bereits die Katastrophe von Sedan, so doch gewiß die Capitulation Bazaine'S und der Fall von Metz den Frieden gebracht haben. Zwar waren mit der Gefangennehmung der beiden großen Armeen die Widerstandskräfte Frankreichs keineswegs völlig erschöpft: Frankreich besaß Menschen und Reichthümer genug, um im Anschluß an die noch vorhandenen bedeutenden Ueberreste der alten Heeresmacht neue Armeen zu formten. Aber eine, die Zukunft des Landes in's Auge fassende Regierung wurde sich doch vor Allem die Frage vorgelegt haben, ob die für den Fall einer Fort
setzung des Krieges dem Lande aufzuerlegenden ungeheuren Opfer in richtigem Verhältnisse ständen zu der Aussicht, durch erneute Anstrengungen einen Wechsel des Kriegsglücks zu erzwingen. Sie würde diese Frage ohne Zweifel verneint und sich demgemäß entschlossen haben, das Opfer eines einheitlichen Friedensschlusses lieber vor als nach der völligen Erschöpfung der Kräfte des Landes zu bringen. Sie wird sich gesagt haben, daß ein hoffnungsloser Verzweiflungskampf nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um die Existenz des Landes, nicht aber, wenn es sich um die Abtretung eine» mäßigen GebtetStheileS handelt. Sie würde dieser Einsicht gemäß verfahren sein, und Frankreich würde sich in das Unvermeidliche gefügt haben.


