Ausgabe 
30.7.1870
 
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Preis vt«rteljährlich 36 fr. mit Brtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 ft.

Gießener Anzeiger.

Erscheint wöchentlich drei­mal: Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Canzleiberg Lit. B Nr. 1.

Anzeige- und AmtsKtaü für den Kreis Hießen.

gtr. 89, _______________________Samstag den 30. Jnli 1879.

Brodpreise vom 30. Juli bis 6. Angust 1870,

nach eigener Erklärung der Bäcker: k e., ,

4 Pfund gemischter Brod 19</2 fr. 2 Pfund gemischtes Brod 9s/, kr. 4 Pfund Roggenbrov 17 fr. 2 Pfund Roggenbrod^^kr.

3457) Der Kamps für die Unabhängigkeit des Vaterlandes, der die Kräfte jedes Einzelnen anspannt, stellt auch an die Stadlkaffe außerordentliche Anforderungen. - Um so lange wie möglich zu vermeiden, in schwerer Zelt unter ungün­stigen Bedingungen Geld für die Gemeinde zu leihen oder außerordentliche Steuern auSschrelben zu muffen, W

Stadtvorstand sich an den Gemeinsinn der Bürger mit der Bitte, ihre Commuual,teuer» (von welchen 2 Zle e berelts alllg sind) sofern ihnen dies irgend möglich ist für das ganze Jahr sogleich zu bezahlen, sowie bereits fällige städtische Gefälle wie HoUsteigqelder rc. Es werden der Stadtkaffe dadurch größere Opfer erspart.

Sollten kwzelue Bürger, welche verfügbare Mittel haben, bereit sein, dieselben der Stadt eben gegen mäßige Zinsen zu 3W" annc6m"' N-m-n- M SlrtMKmM:

® b ' J Der GwßheijoMche Biq-rmeift-r

Vogt.

Einzahlungen au die Stadtkasse können Dienstags, Donnerstags und Samstags gemacht werden.

WMtLsche BekanntMSrchungen.

(gegengezeichnet.) v. Bismarck.

d°s Bezirke bestacht en, elften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeeeorps werben hierdurch in Kriegszustand erklärt. Gegenwärtige Verordnung

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Bekanntmachung.

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_, , . ,, is«i iBezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des

Gesetz über den Belagerungszustand vom ik. ^um 1851. j n * .

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rehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden. _t

§. 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Drstrlcte a) in Beziehung auf bie Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Civil- oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maß-

§. 6. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. Auch finden auf die- elben die §§. 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.

§. 7. In den, in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distncten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Commandant) die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehörenden Militärpersonen.

Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden knegS- rechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur tn Fne- vcnSzeiten die Todesurtheile; diese unterliegen der Bestätigung des commandlrenden Generals der Provinz. Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerrchtsbarkert verbleibt es bei den Vorschriften des Militär-StrafgesetzbucheS.

8. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Drstrlcte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwem- mung, ober des Angriffs ober des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.

Sinv mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf

regeln irre zu führen, oder

b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder wahrend desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Ver­bot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, oder

c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit, der Be­freiung eines Gefangenen, oder zu andern ,§. 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder

d) Personen des SolbatenstandeS zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Oe- sänanik bis zu Einem Jahre bestraft werden.

§. 10. Wird unter Suspension des Art. 7 der Verfassungs-Urkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor dieselben dre Unter­suchung und Aburtheckung der Verbrechen des Hochverraths, des l.andesverratys, für den des Mordes, des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Et-

Wir Friedrich Wilhelm, von Goltcs Gnaden, König von Preußen -c. ic. «nerordnen mit Hustimmunq der Kammern, was folgt:

\ 1. Für den Fall eines Kriege- ist in den, von dem F-.nde b-Vrohi-n über Ibeiiweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die Sn anverttaute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der kommand.rende Genera i 2ber den Bezirk drS Armeecorps oder einzelne Th-ile desselben zum Zweck der Vertbeidiaung in Belagerungszustand zu erklären. ,

<S 2 Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl tn Kriegs- als in Fne- ben^nten^d^"run^ Belagerungszustandes geht alsdann vom Staatsministe- rium aus kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseüiaung durch dasselbe, in dringenden Fällen, ruckiichtlich einzelner Orte und Districte, durch den obersten Militärbefehlshaber in denselben, auf den An­trag W Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr ,m Verzüge P' *3« F-stÜnge^c^ Erklärung des Belagerungszustandes von

dem 8-stung^m^m-ndan.en ^7Bel-g-rung-zust,ndes ist bei TrommeWlag oder SKSELMGM rungszustandes wird durch Anzeige an bi- Gemeindebehörde und durch die offent- lieben Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht. R h

? S 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des B-lag-rungSzust n S acht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Dre Ew'lver. waltungs» und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen dr

1Mgü^norcninigtn sind"die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich

verantwottlic^^ @r|(ärun9 Belagerungszustandes für erforderlich erach- tct die Art. b, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der BerfassungS-Urkund-, oder einzelne derselben, zeit- und vistrictweise außer Kraft zu s-tz-n, so müssen de Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über dre Erklärung d-S Belagerungszustandes ausgenommen, oder in einer besonderen, unter der nam- lichen Form (§. 3) bekannt zu machenden Verordnung verkündet werden.

Die Suspknston der erwähnten Artikel oder eine« derselben ,st nur (