senbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue, und der in den §§. 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Apvella- tionshoses zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des Staates (Art. 75 bis 108 des Rheinischen Strafgesetzbuches) anzusehen.
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs-Urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in FriebenSzeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des UrtheilS ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist.
§. 11. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstande des CivilgerichtS des Ortes zu bezeichnende richterliche Civil- beamte, und drei von dem Militärbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere fein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Haupt- mannSrang haben; fehlt es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist Vie Zahl auö Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zchl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem comman- direnden Militärbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Civilbeamter in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bebürfniß, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der commandirenve General.
§. 12. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher Beamte.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Civilmitgliever, welche dem Richterstand nicht angehören, dahin vereidigt, daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem Offizicrstande angehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezogen.
§. 13. Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestimmungen :
1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch -"'nen öffentlich iu verkündigenden Beschluß auSge- fcyloyen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Woyles sUr angemessen erachtet.
2) Der Beschuldigte kann sich eines VertheidigerS bedienen. — Wählt er keinen Dertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amtswegen von dem Vorsitzenden des Gerichtes bestellt werden, insofern cs sich um solche Verbrechen oder Vergehen handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefängniß bis zu einem Jahre, eintritt.
3) Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte Thatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären, demnächst wird zur Erhebung der anderweitigen Beweismittel geschritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Vertheidiger das Wort gestattet.
Das Urtbeil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Berathung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar darauf dem Beschul- digten verkündigt.
4) Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Freisprechung, oder Verweisung an den ordentlichen Richter.
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich nicht für kompetent erachtet; es erläßt in diesem Falle über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfügung.
5) Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung über die Thatsache und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urtheil begründet ist, enthalten muß, wird von den sammtlichen Richtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
6) Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Dic auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des im §. 7 bezeichneten Militärbefehlshabers, und zwar in Fciedenszeiten der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz.
7) Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Angeschuloigten zum Vollzug gebracht.
8) Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungs- zustande, die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen Tbat gewesen sein würde.
§ 14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Belagerungszustandes auf.
§ . 15. Nach aufgehobenem Belagerungszustände werden alle vom Kriegsgerichte erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhanvluu- gen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurtheilten Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des §. 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.
§ . 16, Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Art. 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfaffungs-Urkunde oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit- und districtöweise außer Kraft gesetzt werden.
§ . 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es neben derselben (§. 5) oder im Falle des §. 16 erfolgte Suspension auch nur eines der 5 und 16 genannten Art'kcl der Verfassungs-Urkunde, muß oen Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechen- schäft gegeben werden.
§• 18. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai 1849 und der Declaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Sammlung S. 165 u. 250).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändlgen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Jnsiegel.
Gegeben Potsdam - Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851.
(L- S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
v. Stockhausen. v. Raumer. v. Westphalen.
Bekanntmachung.
Auf Ersuchen des Etappen-Commando's dahier bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, daß alle gefundenen Militäreffecten auf dem Bureau genannter Behörde (auf dem Main-Weser-Bahnhof dahier) oder bei der betr. Bürgermeisterei alsbald abzuliefern sind, widrigenfalls die Finder die gesetzliche Strafe wegen Unterschlagung zu gewärtigen haben.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise zu publiciren und Gegenstände der fraglichen Art, welche an sie abgegeben werden sollten, sofort an das Etappen-Commando einzusenden.
Gießen, den 25. Juli 1870. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_______________________________________________Dr. Gold m a n n.
B e k a n n t m a ch u n g.
Betreffend : Die Superrevision und Aushebung der Militärpflichtige» des Kreises Gießen im Jahr 1870.
Nach einer Verfügung der Großherzoglichen Departements-Ersatz-Commission im Bezirk der 1. Infanterie-Brigade Nr. 49 vom 22. Juli l. I. soll die Superrevision und Aushebung der Militärpflichtigen nicht im September, wie früher bestimmt war, sondern Montag den IS., Dienstag den 16. und Mittwoch den 17. August d. I. zu Gießen stattfinden.
Es wird' dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, den 28. Juli 1870. Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
I. V.:
K e k u l ö , Kreisassessor.
Girßcn, am 19. Juli 1870.
Betreffend: Die Einsendung der Handbuchsauszüge der Gemeinde-Einnehmer und Kassesturz-Protokolle für 1870.
Das
G r o ß h r r)o gIi ch e Krcisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien mit Ausnahme von Albach, Bersrod, Beuern, Dorf-Gill, Groß-Buseck, Grüuingen, Lang-Göns, Oppenrod, Rödgen, Staufenberg, Steinbach und Trohe.
Wir erinnern Sie an Einsendung der Handbuchsauszüge und Kassensturz. Protokolle binnen 8 Tagen.
_______________________________Dr. Goldman n._____________
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß der bisherige Rechner der Kreiskaffe, Gemeinde-Einnehmer Karl Grüneberg dahier, als Rechner der in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. März 1870 neu organisirten Kreiskasse des Kreises Gießen bestätigt worden ist.
Gießen, am 24. Juli 1870. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Gold m a n n.


