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Preis vierteljährlich 36 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 ft.
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleibeeg Lit. B Nr. 1.
Anzeige- und Amtsölntt für den Kreis Aie^en.
Nr. 88. Donnerstag den 28. Juli 1870.
Tagesbefehl.
Friedberg, den 23. Juli 1870.
Soldaten! Der Drang der Ereignisse hat es Mir nicht mehr erlaubt, Euch Alle vor dem bevorstehenden Kanipse noch einmal zu sehen und Euch zu danke» für die freudige Hingebung an unsere gerechte Sache.
Meine heißesten Wünsche begleiten Euch! Gedenket des Ruhmes, der zu allen Zeiten der herrlichste Schmuck der hessischen Fahnen war, zeigt Euch würdig der hohen Aufgabe, die Ihr unter der Führung des erhabenen Bundesfeldherrn zu lösen berufen seid und der Sieg wird Euch nickt fehlen.
Vorwärts denn mit Gott für Ehre und Vaterland!
LUDWIG.
3457) Der Kampf für die Unabhängigkeit des Vaterlandes, der die Kräfte jedes Einzelnen anspannt, stellt auch an die Stadlkaffe außerordentliche Anforderungen. — Um so lange wie möglich zu vermeide», in schwerer Zeit unter ungünstigen Bedingungen Geld für die Gemeinde zu leihen oder außerordentliche Steuern ausschreiben zu müssen, wendet der Stadtvorstand sich an den Gemeinsinn der Bürger mit der Bitte, ihre Commnnalsteuern (von welchen 2 Ziele bereits fällig sind) — sofern ihnen dies irgend möglich ist — für das ganze Jahr sogleich zu bezahlen, sowie bereits fällige städtische Gefälle, wie Holzsteiggelder re. Es werden der Stadtkasse dadurch größere Opfer erspart.
Sollten einzelne Bürger, welche verfügbare Mittel haben, bereit sein, dieselben der Stadt eben gegen mäßige Zinsen zu leihen, so wird die Stadt derartige Anlehen dankbar annehmen.
Gießen, den 26. Juli 1870. Namens des Stadtvorstandes:
Der Großherzogliche Bürgermeister
- Vogt.
Einzahlungen an die Stadtkaffe können Dienstags, Donnerstags und Samstags gemacht werden.
M M t l i Är e %efaitntm$d)ungeii.
Nr. 27 des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, ausgegeben zu Berlin am 20. Juli 1870, enthält:
(Nr. 531.) Verordnung, betr. die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. Vom 18. Juli 1870.
(Nr. 532.) Aufforderung an die in dem französischen Heere dienenden Norddeutschen, ungesäumt zurück zu kehren.
Nr. 28 des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, ausgegeben zu Berlin am 21. Juli 1870, enthalt:
(Nr. 533.) Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eiugeschlossen, und von Getraide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikalen aus Getraide und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen. Vom 18. Juli 1870.
(Nr. 534.) Bekanntmachung, betr. die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 18. Juli 1870.
(Nr. 535.) Ertheilung des Exequatur an den Persischen Generalconsul in Berlin.
Berichtigung.
Gießen, den 23. Juli 1870. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Bekanntmachung.
Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 18. l. Mts. bringen wir nc herzoglichen Bürgermeistereien wollen sich mit dessen Inhalt bekannt machen.
Gießen, den 23. Juli 1870. Großherzogliches
Dr. G o l
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnade» König von Preußen rc. rc.
verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
8- 1-
Allgemeine Verpflichtung zu Kriegsleistungen.
Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Königs mobil. gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
8- 2.
Enlschädigungspflicht des Staats.
Diese Leistungen sollen nur insoweit, als die Beschaffung der Bedürfnisse nickt durch freien Ankauf, resp. Baarzahlung erfolgen kann, in Anspruch' genommen und, mit alleiniger Ausnahme der im 8- 3 aufgeführten, aus Staatsfonds vergütigt werden.
Unentgeltliche Leistungen.
Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütiaung: x
1) für die Gewährung des Naturalquartiers für Offteiere, Militärbcamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Cantonnirungen,
2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns und sonstiger Transportmittel, sofern solche nicht zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins in ein anderes benutzt werden; ingleichen für die Gestellung der zum Wege- und Brückenbau und zu fortificatorffcheu Arbeiten für vorübergehende Zwecke erforderlichen Mannschaften und Gespanne.
Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des §. 10 und §. 11 dieses Gesetzes zu vergütigeu, sobald und insoweit
a. Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte entfernt werden; /
b. die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Dheil der Ge- sammtbevölkerung der auf^ebotenen Gemeinde übersteigen;
tchstehend das Gesetz vom 11. Mai 1851 zur öffentlichen Kenntniß. Die Groß-
Kreisamt Gießen.
d m a n n.
c. die Gespannarbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinausgehen;
3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur Anlegung von Magazinen und Lazarethen, sowie derjenigen Räumlichkeiten, welche für Wachen, Handwerksstälten und zur Unterbringung von Militär- Effecten erforderlich sind; ferner für die Gewährung freier Plätze und unbestellter Grundstücke — bis zur Zeit der Saatbeftellung — zu Lägern und Bivouaks, zu den Hebungen der Truppen und zur Aufstellung der Geschütze und Fahrzeuge.
8- 4.
Leistungen gegen Entschädigung.
a. Landlieferungen in Magazine.
Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu und Stroh und, sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch zur Ver orgung der Magazine zu beschaffen, deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort von der obersten Militärbehörde bestimmt wird.
8- 5.
Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt:
1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei ist auf eine möglichst billige Ausgleichung Bedacht zu nehmen;
2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Oberpräsidenten unter Zuziehung eines von der Provinzialvertretung gewählten Ausschusses;
3) innerhalb der Kreise auf die Gemchnden, durch die Landräthe unter Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählten Ausschusses.
8- 6.
Die Höhe der Vergütigung für die nach §§. 4 und 5 bewirkten Landliefenmgm an Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Dabei werden die Preise nach den in Folge des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetz- Sammlung 1850, S- 86) festgesetzten Normalmarktorten für die danach gebildeten Be-


