Ausgabe 
28.7.1870
 
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a.

Vorspann-

Gießen, am 16. Juli 1870.

c. Natural-Verpflegung.

Für die Naturalverpflegung an Offiziere, Militärbeamte und Soldaten, die auf Märschen und in Cantonnirungen gewährt werden muß, insoweit die Verpflegung nicht aus Magazinen stattfinden kann, wird den Gemeinden resp. Quartierträgern eine Entschädigung gewährt, pro Kopf und Tag:

wenn das Brod aus Magazinen in natura empfangen werden kann, von

den die für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergütigungs-Sätze Anwendung.

§- 11-

e. Sonstige Transportmittel, Arbeiten rc

3 Sgr. 9 Pf-, _ _ _

b. wenn auch das Brod vom Ouartierträger verabreicht werden mutz, von 5 >L>gr.

Die Hälfte dieser Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der. Verpflegung, z- V. das Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Elnauartterte sowohl der Offizier und der Beamte als auch der Soldat sich in der Regel mit dem Tische seines Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden (Streitigfeiten muß demselben dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungsregulatio bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.

8- 10-

zirke, und in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Ausführung gekommen ist, für jeden Kreis die Preise des Hauptmarktortes des Kreises zum Grunde gelegt-

Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Einlieferung in das Eigenthum des Staats übergehen, ist Sache der Staatsbehörden: die der Etappen­magazine kann jedoch auch den Communalbehörden übertragen werden, insofern am Orte Königliche Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke benutzt werden können.

8- 8-

b. Sonstige Fourage-Lieferungen.

Die Fourage für die Mobilmachungspferde, von dem Tage der Uebernahme der­selben Seitens der Militärbehörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und m Cantonnirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern,! insofern der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattfinden können, unb! wird nach den im 6 für Landlieferungen bestimmten Sätzen vergütigt-

8- 9.

Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen soviel als möglich immer in den vor­handenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere Rücksich­ten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.

§ 20-

Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und Militärbeamten nach 8- 3, 1 verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobil­machung ab den Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt wird, können auch die Forderungen der Quartierbedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Seroisregulativ vom 17. März 1810 gestattet - namentlich muß bei Durch­märschen, in engen Cantonnements und in belagerten Festungen das Militär sich mit dem begnügen, was nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse angewiesen werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen.

8- 21-

Präklusivfrist für die Anmeldung der Vergütigungs-Ansprüche.

Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den uöthigeN Bescheinigungen versehen, bei dem betreffenden Landrathe innerhalb eines Jahres nach erfolgter Demobilmachung anzumelden.

Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonatlichem Prä- clusiotermine öffentlich aufgerufen und nach Ablauf des letzteren, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind, von jeder Befriedigung ausgeschlossen.

8- 22

Suspension aller entgegenstehenden Bestimmungen.

Dieses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Armee; es treten daher während dieser Zeit alle entgegenstehenden und namentlich die auf den Friedenszustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft-

§. 23-

Gegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 12. November 1850. Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Verordnung erfolgt sind, finden auch nur die Bestimmungen derselben Anwendung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden Vergütigungs-Ansprüche die im 8- 21 angeordetenn Präklusivfristen.

8- 24.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen Instruction sind die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kö­niglichen Jnsiegel.

Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1851.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

v. Manteuffel, v- d. Heydt, v- Rabe. Simons- v. Stockhausen, v. Raumer, v- Westphalen.

den, Hufbeschlag, Arzneien, Verbandmitteln und sonstigen extraordinären Bedürfnissen zur Heilung und Pflege der Kranken und Verwundeten, die Anfertigung von Be- kleidungs- und Ausrüstungs-Gegenständen u. s. w. werden nach den am Orte zur Zeit der Lieferung oder Anfertigung bestehenden Durchschnittspreisen aus de» bereitesten Beständen der Kriegskasse vergütigt.

8- 16-

Rechte und Pflichten der Kreise und Gemeinden.

Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen (§§. 47) sind die Kreise, für alle anderen Leistungen (88- 3 und 8 bis 12 und 15) die Gemein­den dem Staate verpflichtet-

8- 17-

Die Gemeinden sind dagegen berechtigt, soweit dies zur Erfüllung dieser Oblie­genheiten erforderlich ist, die in ihrem Bezirke bclegencn Grundstücke und Gebäude zu benutzen und sich nöthigeufalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen.

Eine gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, in Bezug auf alle Gegenstände der Kriegsleistungen, wenn sie solche auf andere Art nicht be­schaffen können.

In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur Entschädigung verpflichtet, deren Feststellung nach §. 12 erfolgt-

8- 18.

Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder Kreise im Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit zu hart betroffen werden, so ist eine Aus­gleichung eintreten zu lassen, Sache der Kreis- resp. Provinzial-Vertretungen, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg nicht stattfindet.

Die dem Staate gehörigen Gebäude und Anstalten, welche zur Zeit des Friedens zur Casernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, zu Militär- Lazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerksstätten und sonstigen Garnison­verwaltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zurück- bleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den Ersatz - und Besatzungstruppen zu gleichen Zwecken benutzt werden.

Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung casernirt waren, ver­bleiben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Casernen. Offi-

f. Grundstücke und Gebäude.

Außer den Gebäuden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche die Gemeinden nach 8- 3, Nr. 3 unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben zur Ueberweisung der sonstigen für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, Lager-, Bivouaks- und Uebungsplätze, sowie der zur Anlegung von Wegen erforderlichen Grundstücke und Materialien, gegen eine durch Commissarien festzustellende Vergutigung verpflichtet- In gleicher Weise wird die Entschädigung für entzogene Benutzung der Grundstücke, welche zur Ergänzung fortificatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung enorder- lich sind, unter Berücksichtigung des verminderten Werths, festgestellt, sofern die Rayon- Gesetze nicht schon den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grund­stücke nach eingetretener Desarmirung der Festung nicht zurückgegeben, so erfolgt Die Entschädigung nach dm für Expropriationen bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

8- 13-

Ueber die nach 88- 412 zu gewährenden Vergütigungen stellt der Staat Aner­kenntnisse aus, welche vom ersten Tage des auf die Lieferung folgenden Monats nut öier Procent jährlich verzinset werden. Die festgestellte Vergütigung wird krelsweise gewährt, und bleibt es den Kreisen resp. Gemeinden Überlassen, die Ausgleichung unter den Eingesessenen zu bewirken.

8- 14-

g. Mobilmachungspferde und deren Ersatz.

Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Gardetruppen (einschließlich der Garde-Landwehr), für die Limentruppm und die Trains findet nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Februar 1834 (Gesetz-Samml- 1834, e>. 56) statt. Die Bestim­mungen derselben über die Vergütigung findet auch Anwendung auf den Ersatz des Abgangs an Pferden zur Zeit des Krieges, welcher Ersatz von denjenigen Bezirken -geleistet werden muß, wo der Abgang eingetreten ist. ,

Die Gestellung der Mobilmachungspferde zur die Provmzial-Landwehr erfolgt tn Gemäßheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund der Landwehr-Ordnung vom 21 November 1815 von den zu den betreffenden Landwehr-Bataillonsbezirken gehöri­gen Kreisen unentgeltlich. Den Ersatz des Abgangs während des mobilen Zustandes übernimmt die Staatskasse Beim Eintritt der Demobilmachung sind den betreffenden Kreisen resp. Landwehr-Bataillonsbezirken die von ihnen früher gestellten, effectiv noch vorhandenen oder vom Staate ersetzten Pferde in natura zurückzuliefern. Sind Land­wehrpferde wegen Unbrauchbarkeit zum Dienst verkauft und nicht ersetzt worden, so gebührt der volle Erlös den betreffenden Kreisen.

8* lo­

st. Sonstige Krieas leistu nge n.

Alle anderen Kriegsleistungen, z. B. die Lieferung von Armatur -, Bekleidungs-, Leder - und Reitzeug-Stücken, Schanz- und Handwerkszeug, Feld-Equipage-Gegenstan-

. ....... ziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in

Kür den Vorsvann, soweit m nach 8-*3,' ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, fin- der Regel nur dann casernirt werden, wenn sie an dem Orte des Cantonnements län- ~ mger als drei Tage verweilen, wenn ferner in den Casernen neben den gehörig ausge­

statteten Wohnräumen auch vollständig eingerichtete Koch - und Menage-Anstalten vor­handen sind, und wenn der tägliche Bedarf an Verpflegungsgegenständen aller Art

. 0. 'S 0 n i g e P TrnnannrhnifM mit Ausnahme des nach den für mobile Truppen' bestehenden Vorschriften denselben entweder aus den

Vorspanns io,^Ä baä i.n S-3 sub~2 festg-s-tzt-Maß zu unentqrftlidjen Magazinen ober durch Vermittelung bet betreffenden Ortsbchiirbm regelmäßig geliefert

Leistungen übersteigen, ferner für die Gewährung des Holzes zur Erbauung von werden rann. - - - - - - - - - - - - - - -

Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des Koch - und Wärmeholzes für die Lager und Bivouaks, sowie der Materialien zum Brückenbau, wird die Vergütigung nach den in gewöhnlichen Zeitoerhältnissen ortsüblichen Preisen gewährt- 8- 12- _

Betreffend: Die durch Beitreibung der Gemeindegelder im II. Quartal 1870 entstandenen Kosten.

Das

G r o st h e r z o g l i ch e K r e i s ä m l Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lva., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Ettingshausen, Garbenteich, Gießen, Groß-Linden, Hattenrod, Hausen, Lich, Mainzlar, Münster, Rödgen, Ruttershausen, Treis a. d. Lda, Trohe, Watzenborn und Wieseck.

Wir erinnern Sie an Einsendung der Verzeichnisse über die durch Beitreibung der Gemeindegelder vom H. Quartal 1870 erwach­senen Kosten binnen 8 Tagen. Dr. Goldman n.

V erfiteigevrrrrgeK.

Kornversteigerunq.

3456) Montag den 1. August d- I..

läßt der Unterzeichnete seine diesjährige Kornerndte, etwa 16 bis 18 Fuder, in Ab­teilungen von einem Fuder und weniger, auf dem Felde gegen baare Zahlung meist­bietend versteigern-

Die Zusammenkunft ist des Morgens um 9 Uhr auf dem Acker neben der Burg­mühle , das Baumstück genannt-

Londorf, am 23. Juli 1870-

W Engel-

3464) Montag den 1. August d- I-, Vormittags 9 Uhr,

läßt Unterzeichnete auf dem Lindenplatze hier ein 5jädriges Pferd, Grauschimmel, wegen Einberufung ihres Sohnes zum Mi­litär, öffentlich versteigern-

Justus Klug Wittwe, zu Alt-Buseck-

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