Gießemr Anzeiger
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kielen
Donnerstag den 24. März
Nr. 36
1870
1.
5.
2.
3.
Erscheint wöchentlich dreimal : Dienstags, Donnerstags und SamstagS. — Expedition: Canzleiberg Lit. 23. Nr. 1.
die Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzialhauptstadt Gießen, und das Reinigen derselben betreffend.
PreiS vierteljährlich 36 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr.
Ds- Einladung tum Abonnement.
Mit dem 1. April 1870 beginnt ein neues ^jähriges Abonnement auf den
Bekanntmachung.
Das am 20. März v. "I. von uns erlassene, nachstehend wiederholt abgcdruckte Regulativ wurde mit Rücksicht darauf, dast sehr viele Hausbesitzer durch dasselbe zu baulichen Veränderungen genöthigt werden und daß man hierbei jede irgend mögliche Nachsicht walten lassen wollte, im vorigen Jahre nicht-zwangsweise durchgesührt; die massenhaft eingelausenen Anzeigen waren zwar an Großherzogliches Stadtgericht abgegeben, indessen hatten wir auf den Wunsch des Stadtvorstandes später das Gericht ersucht, die Anzeigen beruhen zu lassen, indem wjr hofften, daß es gelingen werde, auch ohne Strafen und sonstige Zwangsmittel den Zweck des von allen technischen Behörden für notbwendig erkannten Regulativs zu erreichen. ,
Da nunmehr die Jahreszeit soweit vorgeschritten ist, daß Banarbeiten vorgeuommen werden können, so fordern wir unter nochmaliger Publikation des Regulativs hiermit zu dessen pünktlicher Befolgung auf. Zur Ausführung der zu 1 bis 7 vorgeschricbenen Änderungen und Anlagen bestimmen wir eine letzte Frist bis zum 1. Juli l. I., nach deren Ablauf gegen alle Hausbesitzer, welche dem Regulativ nicht nachgekommcn sind, Anzeige erhoben und weiter vorgeschritten werden wird; die Bestimmungen unter 9 und 10 sind sofort zu befolgen, und cs ist die Polizei angewiesen, unnachsichtlich Anzeigen zu erheben.
Gießen, den 18. März 1870. Großherzogliches Kreisamt Gießen.^
P vr. Goldmann.
•ngtt Gilbte
Gin Wl lotlwn, Mz, TDt\6)t , uö Mt btr faltig tmfthn] tofti fand rS rrichte. Tiefer j tat Vaquet Strfäaftr un: irtrautn, man Hilden. Dikß f war nicht jll tt KrmU ßch Ibrnt, ei W eufrr Unialb, iod) 12 L-ffel, L
Dorauisage i 27. ».
liattsand, fritüneruiig-n »r9(l 10 Uhr rti. Dir «v wend'» jrderschütltlnn-
, beün't f"1 N.lti-och ten j r«s «us. 4. hi» W’ in| He Kesit ne Sßostlichr« ,i ui» rndigt
d r-a , und 9ofA>
;BII rt<'°°
. w flirt«
ct Mrt 9'*" «> »
-.m rft 99 25* .7, <i i-ii"’ I k O'1""
iiw«
*»8 |«
ki< R°«,
8c,n| n nnb. *
b'i en'?..* ' '■Ihrnten fn Achichm ‘® dkichenbt.
2«Wt war 11 Eigenen ,!B8^bdl,n 7 -der 64. t 3,388,11?
Herren tD.,M H08: J1:;. «ui d.n Jjflhne n°f i-h- c "vderivtkb ^08,821 9i. L Nlundnij
*• 2- Ä. ' 31.170,529 "yeMt.
r« Sill $un b irblägt die t( g»n; t(t; ' bet Derkanf itembe fönnen ^onnenuetet.- ürd eine {um.- fn werden er. H die Appd-
ioffeien Nacht or«»dy" und k'ben.
Ti# Eenats.- * ijeaen den en. Lis $e.- it »on Jerai
Derselbe erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Samstags, und kostet in Gießen vierteljährlich 36 Kreuzer frei iiffs Haus geliefert. — Für auswärtige Abonnenten, welche nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren können, beträgt der ^jährige Abonmmentöprcis L» Kreuzer incl. Postaufschlags.
233F Die auswärtigen Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß nur dann vollzählige Nummern des Blattes geliefert werden können, wenn sie fchon jetzt bei der Post ihr Abonnement erneuern.
Den Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im H. Quartal 1870 zusenden und den Abonnementbetrag wie seither durch Quittung er- fiVfVÄt heben lassen. Die Expedition des Gießener Anzeigers. UviV41
our Beseitiaima gesundheitsschädlicher Einflüffe wird nach Anhörung des Gemeinderaths und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums deS Eimern vom 29. September 1868 zu Nr. M. d. I. 10265 und 10302 auf Grund der Art. 136, 137 u. 310 des Polizeistrafgesetzes, sowie des §. 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857, die von den Bauhaudwerkcrn zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfügt:
Keine Abtritte dürfen in die städtischen Kanäle oder Bäche ihren Ausgang haben. Wo dies der Fall ist, muß die Ausmundung in den Kanal oder Bach zuqemauert, und entweder eine transportable Tonne (Kübel) unter der Abtrittsröhre angebracht oder eine Abtrittsgrube angelegt werden Wo eine Zumauerunq der Ausmündung in den Kanal oder Bach nach den örtlichen Verhältniffen nicht möglich ist, muß der Kanal oder Bach überdeckt und die Tonne auf die Ueberdcckung gestellt werden. Ist auch dieses nicht ausführbar, so muß die Tonne so gestellt werden, daß der Inhalt des Abtritts vollständig in dieselbe gelangt und Nichts davon in den Kanal oder Bach fließt. ,
c,n aieidier Weise, wie zu 1 angegeben, müssen die in die Ecken und Winkel zwischen den Hausern ausmundenden, sowie die rnner- halb der Häuser angelegten Abtritte, in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden.
Berüalick der Abtrittsgruben wird Folgendes angeordnet: ,
»Die Grube muß so «»gelegt werden, daß die Wände und der Grund derselben für Flüssigkeiten vollständig undurchgängig gemacht werden. Zu diesem Behuse wird sie entweder mittelst einer doppelten Mauer ans gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum mit plastischem Tbon ausgestampft wird, angelegt, oder die Mauern werden in einer Dicke von 1% Fuß mit Cement hergcstcllt, musicn jedoch im letzteren Hall mit einer mindestens 1V2 Fuß dicken Schichte festeingestampflen Lehms oder Letten überall hinterlegt werden. .
b. Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, sind der Boden und die Wände der Grube abzurunden, und der Boden trichterförmig zu vertiefen, wo- durck eine bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird. , v . ... - . t ..
c. Die Grube muß durch eine Eisen- oder Steinplatte oder einen festschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden; dieser Deckel muß, wenn die Abtrittsröhre unmittelbar in die Grube eiumündet, um die Röhre ganz fest schließen. Die Grube muß so angelegt werden, daß ihr Inhalt nicht unterbalb der Wohnungen, sondern außerhalb' der Umfangsmauern derselben sich befindet. .
6. Die Grube muß mindestens 30 Fuß von jedem Brunueu angelegt werden; dermalen schon.vorhandene Gruben welche m geringerer Entfernung von einem Brunnen, oder welche innerhalb der Wohnung sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von der Polizeibehörde nach Anhörung der ^WnttiM^ „ den vorstehenden Bestinnnnngen widerspricht ist hierdurch anfgehoben.
4 Wo die Anlegung von Abtrittsgruben in der unter 3. angegebenen Art nicht möglich ist, muffen zur Aufnahme des Inhaltes der Abtritte Tonnen ' (Kübel) angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor denselben verdienen.
kann offen oder mit einem eisernen Gitterdeckel verschlossen, sie muß jedoch |o eingerichtet fein, daß sie Bet der Entfernung der Tonne von ihrem Standort mit einem festschließenden Deckel verschlossen werden kann.
Ni! Tonne muß mit Handgriffen an beiden Seiten versehen sein, welche eine leichtere Handhabung und Ausleerung gestatten h der Tonne muß vertheert oder verpicht oder verkohlt, oder auf sonstige Art gegen das Eindringen sanlender Flnssigkeit geschußt sein.
Die^nßechalb der Häuser angebrachten Abtrittsrohren oder Abtrittsgehäuse müssen bis in die Gruben herabgesührt werden und d.reet in dieselben ein-
röhren von Eisen oder Steingut angebracht werden.


