===? Gjehtmr Aiynger.-ss-
Anzeige - und Mmtsölatt für den Kreis Kietzen.
Nr. 18«,_____________________Donnerstag den 22. Dcccinbcr 1870.
«3" Einladung nun Abonnement -aar
auf den
das I. Quartal
Spannung erwarteten Nachrichten vom Kriegsschauplatz machten der Mehr- ..Gießener Anzeigers" Wünschenswerth. Wir schmeicheln uns diesem Wunsche wie es die Umstande hier in
Der gegenwärtige Krieg und die in Folge dessen mit
zahl unserer geehrten Abonnenten ein tägliches (Erscheinen des pmri. rrnzergerv wunscyenswertv
infofern vollkommen entfprochen zu haben, als wir die neuesten Nachrichten stets so rasch veröffentlichten, w» Vlc um|lanoe y.er tn ®U/e\nur immer erlaubten, denn wenn auch manche größere Zeitung durch die günstigere Lage ihres Erscheinungsortes eine Nachricht früher brachte als nur, fo hatte doch felbst em folches Blatt immerhin nur einen Vorsprung von wenigen Stunden $ 9
Allerdings waren uns solche Leistungen nur möglich durch das rege Interesse unserer geehrten Abonnenten, was wir hiermit mit aufrichtigem Dank anerkennen, und indem nur uns unter solchen Umständen bereit erklären, auch dem neuerdings wiederholten Wunsche unserer geehrten Abonnenten ganz tn Der bisherigen Weise zu entsprechen, erlauben wir uns hiermit rum Abonnement für ’ 1871 ergebens! einzuladen. 0 '
Der Abonnementspreis in der Stadt Gießen beträgt vierteljährlich 1 fl. 12 fr. frei in s Haus geliefert.
. _ D"' Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfo'lqt, das Blatt auch
tm I. Quartal 1871 zusenden und den Abonnementsbetrag wie früher durch Quittung erheben lassen.
Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Expedition abholen lassen,, erhalten denselben zu 1 fl. pro Quartal
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 1 fl. 27 fr. incl. Postauffchlaas Dieselbe mn->>..nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. Damit wir nun in den Stand gesetzt sind die Auflaae des Blattes am 1. Januar 1871 bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies schon zetzt bet der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können nack dem 1. Januar erfolgende Abonnements mit vollständigen Eremplaren zu bedienen. '
Die Redaction.
Amtlicher Theil.
Gießen, am 20. December 1870.
Betreffend • Reichstagswahlen.
an die Groflherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Da die Reichtagswahlen voraussichtlich zu Ansang des nächsten Jahres stattfinden werden, so erinnern wir Sie in Folge höheren Auftrags und unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 13 vom 1. Jul, l. I. an sofortige Aufstelluna der Wäblerliir-n welche in doppelter Ausfertigung zu erfolgen hat. ’ '
. D-e Listen muffen nun unfehlbar, soweit nicht schon geschehen, bis zum 28. I. M. vollendet sein und sehen wir bei Ablauf dieser Frist Ihrem Bericht über die Vollendung entgegen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Gros, Kreis Assessor.
21. December.
Dw „Post" schreibt: Die Hauptbeschwerde, welche die Reichsrcgierung gegen die Regierung des Großherzogthums Luxemburg zu erheben hat, sind die Dienste, welche die Ojibahn auf luxemburger Gebiet den Franzosen für Verproviantirung von Thionville geleistet hat. Man wird sich der Erzählung erinnern, wie es den Belagerten gelang, durch Ueöerraschung der sie beobachtenden Truppen und mit Hilfe französischer Grenzzollwächter einen namhaften Provianttransport, der auf luxemburger Gebiet für die Festung bereit gehalten ward, in dieselbe hineinzu- schaffen. Es ist Vies aber nicht der einzige Neutralitätsbruch dieser Art geblieben. Die offenkundige Thätigkeit des französischen ConsulS in Luxemburg, um französische Offiziere, die in den Nheinfestungen internirt waren, zum Wortbruch zu verleiten und ihnen über die Grenze zu helfen, ist ein Mißbrauch des diplomatischen Privilegs, den die luxrmburger Regierung, unter deren Augen der Spectakel vor sich geht, mit der Forderung einer Abberufung des Consuls resp. seiner Ausweisung hatte beantworten muffen. Doch treffen diese vollständig stichhaltigen Gründe für Aufsagung der Anerkennung der luxemburger Neutralität den Kern der Sache noch lange nicht. Es ist ja möglich, daß die luxemburger Regierung sich für die Zukunft mehr in Acht nimmt, und, wenn weiter nichts als oies erreicht wird, ist nicht erreicht — wir wollen offen heraus sprechen — was erreicht werden müßte.
Das Besatzungsrecht in Luxemburg muß wieder hergestellt und Luxemburg überhaupt dem deutschen Reiche wieder cinverleibt werden, mag der König von Holland seinen Anspruch an einen deutschen Fürsten, also an König Wilhelm, verkaufen wollen oder nicht. Wir haben nachgegeben, die preußische Besatzung herauSzuziehen und den Eintritt in den Norddeutschen Bund sogar gar nicht verlangt, eben weil es bisher blos einen Norddeutschen Bund gab. Der Norddeutsche Bund war jedenfalls nicht der Deutsche Bund, den die Wiener Verträge kannten; hiergegen ließ sich nichts einwcnden. Aber damit, daß der Norddeutsche
Bund sich nicht anmaßen konnte, schon als dasjenige Deutschland angesehen wer- den zu wollen, als dessen Zubehör und für dessen Schutz Luxemburg in den Wiener Verträgen als deutsches Bundesland behandelt wurde, ist doch Deutschland nicht um sein gutes Recht gebracht. Die Auflösung des deutschen Bundes war ja nichts weiter, wie der Beginn eines Regierungswechsels in Deutschland, der sich stufenweise vollzieht und noch nicht zu Ende ist. Was hat ein RegierungS- wechsel mit dem internationalen Rechtsbestande zu schaffen? Die Bundesacte ist freilich den Wiener Verträgen einverleibt worden, aber die Wiener Verträge bestimmen auch, daß kein Bonaparte in Frankrych regieren soll. Das sind Dinge, welche in einen internationalen Vertrag gar nicht hincingehören, und wenn sie darin stehen, nichtig sind. Internationale Verträge sind für die Nationen in ihren inneren Angelegenheiten nicht bindend, weil es gar keine nationale Behörde giebt, welche sich verpflichten kann, daß die Staatsform bleiben soll, wie sie ist. In internationale Verträge gehören nur Grenzbestimmungen und Bestimmungen, betreffend die Behandlung der Angehörigen des einen Staats durch den andern, endlich das Benehmen des Staats in seiner Beziehung zu dritten Staaten und sein Verhalten auf offener See. Die Grenzbestimmungen der Wiener Verträge nun sagen, daß Luxemburg zu Deutschland gehört, und, natürlich nur mit Zu- stimmung Deutschlands, wie es nun gerade constituirt ist, davon abgelöst werben kann. Für Belgisch-Luxemburg ist diese Zustimmung—durch den deutschen Bund — erfolgt; für Holländisch-Luxemburg nicht. Nordbeutschland konnte, als Nord- deutschland, nachgeben, aber es hat damit Deutschland nichts vergeben, wozu es ja nicht das geringste Recht hatte.
Die Frage ist nun doch: ist das deutsche Reich unter Kaiser Wilhelm, der Vertreter der Rechte Deutschlands oder nicht? Die luxemburger Frage ist die Probe. Wir müssen daran festhalten, daß, wer das neue deutsche Reich anerkennt, es als rechtmäßigen Erben des deutschen Bundes und damit des alten deutschen Reiches anerkennt. Wennerdasthut, so muß er auch anerkennen, daß Holländisch.


