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Gießener Anzeiger

Dienstag den 22. März

1870.

Nr. 33.

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Preis vierteljährlich 36 fr. mit Bringcrlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 4» fr.

Derselbe erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Samstags, und kostet in Gießen vierteljährlich 36 Kreuzer frei in'ö Haus geliefert. - Für auswärtige Abonnenten, welche nur bei der Post oder den Landpostbotcn abonniren können, beträgt der ^jährige ^ibonnementsvreis LS Kreuzer incl. Postaufschlags. ,

Die auswärtigen Abonnenten machen totr darauf aufmerksam, daß nur dann voll­zählige Nummern des Blattes geliefert werden können, wen» sie schon jetzt bei der Poft ihr Abonnement erneuern.

Den Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im II. Quartal 1870 zusenden und den Abonnementbetrag wie seither durch Quittung er­heben lassen. Die Expedition des Gießener Anzeigers.

Erscheint wöchentlich drei­mal : Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Canzleiberg Ltt. B Nr. 1.

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ifcsr Einladung nun Abonnement.

Mit dem 1. April 1870 beginnt ein neues ^jähriges Abonnement auf den

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die Dividende Perfid)erungenf 9 Procent utcnmäßig bei

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4.

2.

3.

Bekanntmachun g.

Das am 20. MLrz v. I. von uns erlassene, nachstehend wiederhol! abgcdrnckte Regnlativ wurde mit Rücksicht darauf, -daß sehr viele Hausbesitzer durch dasselbe nt baulichen Veränderungen gcnöthigt werden und daß man hierbei jede irgend mögliche Nachsicht walten lassen wollte, im vorigen Jahre nicht zwangs­weise durchgeführt; die massenhaft eingelaufeuen Anzeigen waren zwar an Großherzogliches Stadtgericht abgegeben, indessen hatten wir auf den Wunsch des Stadtvorstandes später das Gericht ersilck-t die Anzeigen beruhen zu lassen, indem wir hofften, daß cs gelingen werde, auch ohne Strafen und sonstige Zwangs­mittel den Zweck des von allen technischeu Behörden für notbwendig erkannten Regulativs zu erreichen.

Da nunmehr die Jahreszeit soweit vorgeschritten ist, daß Bauarbeiten vorgenommcn werden komien, so fordern wir unter nochmaliger Hublication des Regulativs hiermit zu dessen pünktlicher Befolgung auf. Zur Ausführung der zu 1 bis 7 vorgcschricbcnen Aenderungen und Anlagen bestimmen wir eine letzte Frist bis zum 1 Juli l. I., nach deren Ablauf gegen alle Hausbesitzer, welche dem Regulativ nicht nachgekommen sind, Anzeige erhoben und weiter vorge­schritten werden wird; die Bestimmungen unter 9 und 10 sind sofort zu befolgen, und cs ist die Polizei angewiesen, unnachsichtlich Anzeigen zu erheben.

Gießen, den 18. März 1870. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

p ' Dr. Goldmann-

Regulativ,

die Anlesiuiig und Einrichtung ber Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in brr Provinzialhauptstabt Gießen, unb bas Reinigen berselben betrrffeub.

Zur Beseitigung qesnndheitsschädlicher Einflüffe wird nach Anhörnng des Gemeinderaths unb mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29 September 1868 zu Nr. M. d. I. 10265 unb 10302 auf Grnnb ber Art. 136, 137 u. 310 des Polizcistrafgesetzes, sowie des §. 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857, die von den Bauhandwerkcrn zn beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfugt:

1 Keine Abtritte dürfen in die städtischen Kanäle oder Bäche ihren Ausgang haben. Wo dies der Fall ist, muß die Ausmnndnng

i bett Kanal oder Vach zuqemauert, und entweder eine transportable Tonne (Kübel) unter der Abtrittsröhre angebracht oder cnie Abtrittsgrube angelegt

werden Wo eine «umauerung der Ausmündung in den Kanal oder Bach nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, muß der Kanal oder Bach

überdeckt und die Tonne auf die Ucbcrdeckuug gestellt werden. Ist auch dieses nicht ausführbar, so muß die Tomic so gestellt werden, daß der Inhalt des Abtritts vollständig in dieselbe gelangt und Nichts davon in den Kanal oder Bach fließt. , . . . , ,

c>n gleicher Neffe, wie zu 1 angegeben, müssen die in die Ecken und Winkel zwischen den Hausern ausmundende», sowie die inner­halb der Häuser angelegten Abtritte, in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden.

Bezüglich der Abtritts grub en wird Folgendes angeordnet: .... .. .

a Die Grube muß.so m,gelegt werden, daß die Wände und der Grund derselben für Flüssigkeiten vollständig undurchgangig gemacht werden. Zu diesem Behnfe wird sie entweder mittelst einer doppelten Mauer aus gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum nut plastischem Thon gusgestampft wird, angelegt, oder die Mauern werden in einer Dicke von 1 */2 Fuß mit ©erneut hergestellt, muffen fedoch im letzteren Fall mit einer mindestens IV, Fuß dicken' Schichte fcsteingestanipflen Lehms oder Setten überall hinterlegt werden. . ,. .

b. Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, sind der Boden und die Wände der Grube abznrundeu, und der Boden trichterförmig zu vertiefen, wo­durch eine bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird. ., , . .

c. Tic Grube muß durch eine Eisen- oder Steinplatte oder einen fcstschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden ; dieser Deckel muß, wenn die Abtrittsröhre unmittelbar in die Grube einmünbet, um bie Röhre ganz fest schließen. Die Grube muß so angelegt werden, daß ihr Inhalt nicht unterhalb der Wohimngen, sondern außerhalb der Umfangsmauern derselben sich befindet. .

d Die Grube muß mindestens 30 Fuß von jedem Brunnen angelegt werden; dermalen schon vorhandene Gruben, welche m geringerer Entfernung von einem Brunnen, -der welche innerhalb der Wohnnng sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von der Polizeibehörde nach Anhörung Der Medicinalbehörde deren Entfernung für nöthig geholten wird. . r x

Der § 47 der Bauordnung für die Stadt Gießen, insoweit er den vorstehenden Bestimmungen widerspricht, ist^hierdurch aufgehoben.

Wo die Anlegung von Abtrittegrnben in der unter 3. angegebenen Art nicht möglich ist, musten zur Aufnahme des Inhaltes der Abtritte -onnen (Kübel) angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor denselben verdienen.

SrrJZ'SÄr'S ö^rm^eifernen Reifen gefertigt werden, bie Ocffm.ng, in welche die Abtrittsröhre einmünbet, Lm °ffe7°ber mikcfiicm Irnen Giüerdeckel verschlossen, sie muß jcboch so eingerichtet fein, baß sie bei ber Entfernung ber Tonne von ihrem

w°-ch° eine leichte» Handhabung unb Ausleerung gestatten. .

b Das innere ber Tonne muß wrtbeert oder »erpicht oder verkohlt, oder auf sonstige Art gegen das Eindringen faulender Uiffsigkett geschützt sem.

5. Die außerhalb der Häuser angebrachten Abtriltsröhrc» oder Abtrittsgchänse müssen bis in die Gruben hcrabgesuhrt werden und d.rcet ui dieselbe» em- **$< äSÄTStoS WÄÄ **S*Ää °°., '»«0»

röhren von Eisen oder Steingut angebracht werden.