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a.

c.

Gletzen i am 17. May 1870.

b DK R-iniqunq nach blos v°rausg°g°ng-n-r Desiufectiou darf im Winter nicht vor 10 Uhr Abends, nnd .m Sommer nicht vor 11 Uhr Abends

b-äonn-n werden, nnd mnß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5 Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen d,e (5nb

iXTbiSrSeuÄ* Apparate nnd in geruchloser Weise, so kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommei, werden.

Während des Reinigens muß wenn solches straßenwärts und bei Nacht geschieht, -ine Laterne nut brennendem Ächt an passender Stelle ansge-

6 ->n die Abtrittsqruben und in di- zwischen den Häusern befindlichen Winkel darf da» Regenwasser, sowie das Abfall- ' Nasser aus Küchen und Waschküchen, und die Abfalle aus Fabriken keinen Abfluß haben.

a. SeSf'f« in die Winkel ergießt, mittelst Kandel» aufgefangen, und dnrch Ablaufröhren in der durch §. 34

b D^a? Ab^allw a s?e°^au s^'d e n^Küch en ^un«1 chlüV-n°darf^entw'eder nur in gut gemauerte und gedeckte Miststättcn, oder mittelst ord- b" m,ngsmäßiger Gossen in die Straßenrinnen abgeführt, und cs müssen dabei die Bestimmungen des §. 35 der Bauordnung für die Stadt Gießen beobachtet werdem ^i Abfälle aus der Haushaltung oder Küche, Kehricht u. s. w. dürfen in geschlossenen Hofen in

Haufen aufgeschicht t werde». Neben öffentlichen Wegen ist die Ansammlnng dieser Stoffe nur iuigut gemauerte» und gedecktm M.ststat en gestattet. . r «lüi iae Abfälle aus Fabriken dürfen, wenn sie dünnflüfsig und geruchlos sind, auch keine gesundheitsschädlichen Bcstandthc,le enthalten, durch di- Gossen und Kanäle abflicßen. Die Entfernung anderweitiger Abfälle wird vorkommenden Falls dnrch besondere polizeiliche Vorschriften

werden.

Nach dieser ersten Reinigung sind: , . ,

a. alle Tonnen, so oft sie gefüllt sind, mindestens aber von .acht zu acht Tagen,

b alle Abtrittsqruben, so ost sie zu 2/s an gefüllt sind, zu reinigen. , ,, . , .,

Die Abtrittswinkel sind gleich alls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, nnd nachher, so lange nicht in

benfclben die unter 2 vorqeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht sind, von acht zu acht Tagen zu renilgen.

Außcr der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind all- Winkel, Gruben und Tonnen so oft zu reinigen, als es von der Lokalpolizei-

Behörde angeordnet wird. A ,

®ic ©fttaVS mir eSr die Entleerung nicht auf geruchlose Weise, durch s. g. pneumatische Apparate

geregelt. ^^^j.,,^w°rfcnc Abfälle ans Fabriken dürfen nur in dichtgemauerte» und c-mentirt-n Gruben. jedoch nicht in

zu großer Masse, angesammelt, nnd müssen durch Wagen, aber so, daß keine Verunreinigung der Luft und der Straßen dadurch stattstndet, aus den Diedh^erisschen Abgänge dürfen nicht in die Abtrittsgrubm geleitet, sondern nur in festgemauerten und mit Lehm oder Letten ausgestampfte» Gruben ausbewahrt werden. . ,

Die Sammelbehälter für flüssige thierische Abgänge müssen fest zugedeckt fein.

Neu anaeleqte Miststättcn nnd Pfuhlbchälter müssen 25 Fuß von fedem Brunnen entfernt sein.

Dielen I-n Sauseigenthüm-r, welche binnen 8 Wochen von der ersten Bekanntmachung dicser Verfügung an die zu 1 bis 7 vorgeschriebenen Anlagen beiielnmqswnse Veränderungen nicht ausgcführt haben, verfallen in -in- Straf- von fünf Gulden. Außerdem wird d.e Polizeibehörde die Arbeiten aus- sübren und d e Kosten auf dem Verwaltungswege dnrch den Gemeinde-Einnehmer Beitreiben lassen.

Abweickünae» von den Vorschriften unter 1 bis 7, welche bei Neubauten oder Hauptreparaturen Vorkommen, werden »ach Art. 136 des Polizei- Ktras-Keickes bestraft, und unterliegen der Bestimmnng des Art. 137 des Polizei-Straf-Gcsctzes. , . . .

den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung müssen alle Abtrittsgruben und Tonnen gründlich gereinigt

<i Die^im» Abfahren benutzten Fässer müssen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt Nichts auf die Straße stießt- , - .

e D r Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen muß vor di- Stadt in eine solch- Entfernung von Wohngebäuden oder V-r ehrswegen verbrach werden, weder die B-wobn-r der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt werde». Nur ausnahmsweise kann von bei 8ofalpoh$et= iS eine "S bieU Inhaltes in di- Hausgärten oder in gemauerte nnd bedeckte Miststätt-n gestattet weroen.

SSe pos B$b I. 5 des Lokal-Reglements von, 8. October 1856, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend und das Lokal- Reglement Nr. XXL vom 8. Mai 1856, das Ansleercn der Abtrittsgruben betreffend, wird letzteres, insoweit es sich auf Gießen bezieht, durch Vor- stehendes,abg°and°rt 9 uni) 10, »nd gegen die bei Ertheilung der unter 10, c erwähnten Erlaubniß von der Polizei-

Bebörde^voraeschriebenen^Bediiigung-n werden mit der in Art. 31(?d-s Polizeistrafgesctzes angedrohten Strafe geahndet. au6ertem toitb bie unterinffene ?e?ni«un« Z ber«oMeDörbe angelet, und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer aus dem Verwaltungswege be.getricbe» werden.

Güßen, den 20. März 1869. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

' 0 Dr. G 0 l d m a n n.

Betreffend: Die Erledigung der Forstmeister-Stelle in dem Forste Gießen.

D Ä 9

Gr» Irherro gliche K r t i 0 a m t G i e st e n

r 7 an

M/113

164

to/114

372

372

32/,

172

Stecken

Wellen

Nadel-Stämme, 712 Cubikfuß enthal-

100

60

5

71

3800

Flur Nr. 7/t37

18

96

42

3000

50

Nadel-Scheidholz, Prügelholz, Stockholz, Reisholz,

1209) Die am 10. und 11. März L I. in der Freiherrlich von Nabenauischen Ober­försterei Rabenau abgehaltenen Holzverstei- gerungen sind genehmigt.

6 Kesselbach, am 18. Marz 1870.

Die FreiherrUch v. Rabenamsche Oberförsterei.

Hopp 6.

williges Ansuchen der Erben des verstorbe­nen Forstmeisters Freiherrn Karl v. Buseck, die demselben gehörigen Grundstücke, wie olche nachstehend näher verzeichnet sind, ver-

1222) Mittwoch den 23. März d. I., Vormittags 10 Uhr,

sollen in dem früheren Pfandhauslocale da­hier 1 Kleiderschrank, 1 Commode, 2 Tische, 6 Stühle, 1 Waschtisch, 1 Küchenschrank mit Aufsatz meistbietend versteigert werden. Gießen, den 21. März 1870.

Großherzogliches Ortsgericht Gießen. Sem ml er, Ortsgerichtsmann.

gibt 35 fr. Grundrente, Wiese, zehntfrei, im Heg­strauch, stößt auf die Aecker, Wiese dasebst, gibt 193/4 tr- Grundrente.

Wiese das., bei der Schwal- bachischen Wiese.

32/20

484 Wiese, zehntfrei, am Heg­strauch, rechts des Pfades, Acker, zehntfrei, daselbst,

Holzvcrsteigerung.

1131) Mittwoch den 23. d. Mts-, von Vormittags 9 Uhr an,

sollen in dem Wiesecker Gemeindewalde, District Haide, versteigert werden:

Holzvcrsteiqerunq.

1142) Donnerstag den 24. d. Mts., von Morgens 9 Uhr an,

sollen in dem hiesigen Gemeindewalde, Di- stricten Reitzberg und Schlieberg:

5 Stämme Eichen-Bauholz, zusammen 69 Cubikfuß enthaltend,

22 Stämme Nadel-Bauholz, zusammen 102 Cubikfuß enthaltend,

32 Nadel-Stangen, zusammen 115 Cubik-

1075 Nadel­

meistbietend versteigert werden.

Die Zusammenkunft ist im District Reitz­berg am Tribweg.

Großen-Buseck, am 16. März 1870. Großherzogliche Bürgermeisterei Großen-Buseck. Wagner.

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Eichenlohrinde-Versteiqerung.

1153) Freitag den 25. März L I-, Nachmittags 1 Uhr,

soll auf hiesigem Rathhause die diesjährige Eichenlohrinde von circa 120 Centnern von einem 20jährigen Eichenstockausschlag aus dem District Johanneshölzchen, an den Vi­cinalweg von Garbenteich nach Lich gren­zend, öffentlich meistbietend versteigert wer­oen. Der Forstwart Briegel dahier ist bereit, vor der Versteigerung jedem Steig­liebhaber den Schlag vorzuzeigen.

Garbenteich, den 17. März 1870.

Großherzogliche Bürgermeisterei Garbenteich.

Schwarz.

Gießen, den 18. März 1870.

Großherzogliches Ortsgericht Gießen. K- Vogt.

fuß enthaltend, Stecken Buchen-Scheidholz.

Prügelholz,

Nadel-

Buchen-Stockholz, Wellen Reisholz,

Versteigerungen.

1220) Dienstag den 29. März, Vormittags 10 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhause, auf frei­

steigert werden, als:

*' ~ lüKlftr.

304 Wiese, zehntfrei, auf der großen Weide, gibt 1 fL 44 fr. Grundrente,

Holzversteiqerunq.

1210) Montag den 28. und Dienstag den 29. März 1870,

von Vormittags präcis 9 Uhr ab, sollen in der Freiherrlich von Nabenauischen Oberförsterei Rabenau, Districten Eichwald, Buchkopf und Zeiselbach:

480 Stecken Bucken-Scheidholz,,

220 Buchen-, Eichen- u. Kiefern-

Prügelholz,

114 Buchen-Stockholz,

23000 Wellen Buchen-, Eichen- u. Kiefern-

Reisholz,

die GrosthenogUchkn Bürgermeistereien des Kreises.

Wir benachrichtiqcn Sie, baß bem Grvßherzvgkichcn Oberförster Dr. © raubt zu Gießen vorläufig bie Verwaltung bcs Forstamts Gießen übertragen , w Dr. (Selbmann.

worden ist.

feilt) (Kiefern und Fichten),

94 Nadel-Stangen, 278 Cubikfuß enthal­tend (Kiefern und Fichten).

Der Anfang ist an der Chaussee nach Lollar. Wieseck, den 16. März 1870.

Großherzogliche Bürgermeisterei Wieseck. San g.

Besondere Bekanntmachungen.

Oeffentliche Aufforderung.

1206) Da die Erbschaft des am 11. V Mts. dahier verstorbenen Grotzherzoqlichen Forst­meisters Freiherrn Karl v. Bus eck Unter der Rechtswohlthat des Inventars ange­treten worden ist, so werden alle Diejeni­gen, welche Ansprüche an den genannten Nachlaß zu bilden haben, hiermit aufgefor­dert, solche binnen sechs Wochen bei unter­zeichnetem Gerichte anzumelden, widrigen­falls dieselben bei der gerichtlichen Ordnung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden.

Gießen, den 16. März 1870.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Oppermann,

Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

1176) Die Abfuhr des Holzes aus dem Gießener Stadtwalde ist bis auf Weiteres verboten.

Gießen, den 18. März 1870.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt.

951) Dienstag den 19. April d. I., Nachmittags halb 2 Uhr,

soll auf dahiesigem Rathhause die der Fried­rich Karl Julius Orth Ehefrau gehörige Hofraithe versteigert werden, als: Flur Nr. OKlftr.

V1077 6 Hofraithe bei der Kirche,

gibt 4V2 fr. Grundrente.

Gießen, den 7. März 1870. Großherzogliches Ortsgericht Gießen. K. Vogt.