freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist. Militärpflichtige, welche um die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachzusuchen beabsichtigen, oder um dieselbe zwar nachgcsucht, die Berechtigung aber noch nicht erhalten haben, haben sich zur Musterung zu gestellen.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und Gestellungsatteste mitzubringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, welche übrigens während der Dauer des Kriegs nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden.
Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichcn Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch vie eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das LooS.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinve angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige — die auswärts sich aufhaltenden schriftlich — auf Grund der ihnen k. h. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Mustcrungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Die Verhandlungen über Zurückstcllungsansprüchc sind von den Großherzozlichen Bürgermeistereien, soweit es noch nicht geschehen, bald thunlichst und spätestens in dem Musterungötermine an die Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen.
Im Anschluß an das Kreis-Ersatz-Geschäft findet
Montag den 9. Januar k. I. nach der Loosziehung dieKlassificirung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften
rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.
HEs haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, auf den bezeichneten Tag, Nachmittags 3 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.
Gießen, den 12. December 1870.
Der Civil -Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
In Vertretung:
Kekule, Kreis-Assessor.
Auszug aus der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund.
§. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berücksichtigung der Stammrolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs- oder Aushebung«- Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
2) Militärpflichtige, welche nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis- Departements- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchen sie nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung chrer Namen im Musterungs- oder Aushebuugs-Locale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civilvorsitzenden der Kreis- bezw. Departements-(Marine)- Ersatz-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.
§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- und Aushebungs-Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:
a) der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen,
b) des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.
$2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bezw. Aushebung zu stellen, keme Folge leisten, verlieren:
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,
b) den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bezw. Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad 1 gedachte Berechtigung. .
Alle diese Militärpflichtigen werden wie unter Passus 1 bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtlge nach Vorschrift des §. 179 behandelt.
§. 178. Anwendung der Vorschriften der §§. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel geblieben, sind den im §. 179 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bezw. verspäteten Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären.
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müffen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsen würden.
Politischer
Theil.
ward besiegt; eine nächste Folge des Sieges war die Entblößung des Kirchen-
19. December.
Die Nemesis der Geschichte. Vom Krieg resp. Siez der Franzosen über die Deutschen erwartete der UltramontaniSmuS einen großen Sieg des PapstthumS über den Protestantismus. Im Vorgefühl dieses Sieges unternahm man in Frankreich eine große Protestantenhetze. Wie ist's geworden? Napoleon
weltliche Herrschaft sicherten. Die Italiener rückten darauf in Rom ein und der Papst verlor den letzten Rest seiner weltlichen Herrschaft. Eine zweite Folge davon war die Proklamation der französischen Republik. In Folge davon hat sich die Protestantenhetze in eine Priester- und Mönchshetze verwandelt. Wie in Rom hat man auch in Frankreich die Jesuiten auSgewiesen, — im protestantischen wulv VH„Ö1) ..... „MkV|4V UV.ÖV .............p_.ö........... Genf fanden sie Zuflucht vor den Gewaltthaten des Volkes, denen sie die allein-
staates von französischen Truppen, welche dem Papste seit zwanzig Jahren seinejseligmachenve und völkerbeglückende Kirche erhalten und zur Alleinherrschaft dringen


