Ausgabe 
5.10.1870
 
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Oießemr Anzeiger

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen

1870

Mittwoch den 5. OctoLer

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F- d. A.

S e c d e r e r.

Preis vierteljährig 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch Vie Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 fr.

wenn Gefangene solche Arbeiten mit der Verpflichtung einer zehnstündigen Arbeitsdauer freiwillig übernehmen wollen,

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Montags.

Expedition; Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.

AbomnUm, welch, len Slnjeigtr bei dir EiMIim abbolm taffen, erhallen benfrtbm pro IV. Quartal 1870 |u 1 fl. d- Damit unsere geehrten Leser früher als bisher in den Besitz der neuesten Nachrichten gelangen, so haben wir die Einrichtung getroffen, daß der Anzeiger anstatt Morgens schon des Tags zuvor Abends ausgetragen wird 0 11 ' 0 Die Expedition des Gießener Anzeigers.

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- Ädvokat.

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für das Verfahren bei Beschäftigung von Kriegsgefangenen außerhalb der Kriegsgefangenen-Depots durch Kreis- resp. Gemeinde-Verbünde und Privat-Personen resp. Gesellschaften.

roean)naufC ihre Kosten die Gefangenen, mit dem ersten Arbeitstage beginnend, J nach Vorschrift des 8- 10 dieser Grundsätze verpflegen und für rhre angemessene Unterbringung Sorge tragen, auch ,

b) jedem Gefangenen incl. den die Aufsicht führenden Chargirtm, eine nach ) Maßgabe der Arbeitszeit, Oertlichkeit rc. von der Bezirks-Regierung zu nonnirendc Zulage bis zu 4-Silbergroschen pro Arbeitstag gewah­ren, aus welcher auch die Instandhaltung der Bekleidung zu bewirken

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Polizei-Verordnung.

aur Unterdrückung der Rinderpest bestimmen wir auf Grund des $ 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung oom 11. März 1850, sowie tn Ausführung des § 2 M Gesetzes vom ^Zn^ode^DnrchVall-r o^m MZ ftaVm"n£^ZS trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse),

insbesondere mich dn HaukS^stwde, sowie der Transport derselben innerhalb unseres Bezirks oon einem Ort zum andern ist nur insofern gestattet, als

Ä i» S- 3- Absatz 1 und 2 unserer Verordnung vom 16. September 1870 (Amts­

blatt S°it- ^)^u«d^r^Erlaubnibsch.n^um^ keine höhere Sttafe vorschreiben - einer Geldbuße von 2 bis zu

10 »IT Interesse der Militär-Verwaltung stattfinden.

Coblenz, den 28. September 1870. ______ Königliche Regierung.------------------------------------

§. 9. Die Arbeitszeit der Kriegsgefangenen an Ort und Stelle ist die da­selbst übliche- t _ a t r

8- 10. Vom Tage des Arbeitsbeginns bis zum Tage des Rücktransports erhal­ten die Kriegsgefangenen aus Königlichen Kassen keinerlei Competenzen, Indern cs wird von den Arbeitsgebern neben der in den 88- 1 und 2 bezeichneten Geldzahlung die für Taglöhner übliche Kost gewährt. Letztere muß zur vollständigen Sättigung ausreichend sein. .

8- 11. Ueber die Zahlungen - 88- 1 und 2 - fuhrt da, wo mehrere Kriegs­gefangene bei ein und demselben Arbeitsgeber beschäftigt werden, em (shargirter, welcher dem ersteren oon dem Gouvernement oder der Commandantur bei Ueberwei- sung der Kriegsgefangenen als Rechnungsführer bezeichnet wird, auf die einfachste Ibetfe Buch und Rechnung. m , . . ,

Allwöchentlich schließt der Rechnungsführer Buch und Rechnung unter Zuziehung von zwei Deputirten ab, welche die Kriegsgefangenen vor dem Transport zu diesem Behufe aus ihrer Mitte gewählt haben, und es,reicht derselbe alle 4 Wochen dem Gou­vernement oder der Commandantur einen mit dem legi des Arbeitsgebers versehenen Buchabschluß per Couvert ein. Mehr als 2/a der Zulage darf dem Gefangenen an Ort und Stelle nicht in die Hand gegeben werden, was Seitens des Arbeitsgebers nur durch Vermittelung des Rechnungsführers geschehen darf. Letzterer berichtigt auch die Kosten der Instandhaltung der Bekleidungsstücke, wozu der Arbeitgeber die Geld­mittel event. vorschußweise hergiebt, und notirt den verausgabten Betrag im Conto des Betreffenden. . , .. r.

Hinsichtlich event. Abführung des Bestandes von Vs der Zulage an die Festungs- Dotirungs'Kasse ordnet das Gouvernement oder die Commandantur aus Grund der 4wöchentlichen Buchabschlüsse das Erforderliche an. Der diesfälligen Anordnung hat der Arbeitsgeber Folge zu leisten. Reeurs findet nur an das Allgemeine Knegs-De- partement statt. Das letzte Drittel der erarbeiteten Zulage wird den betheiligten Kriegsgefangenen seiner Zeit durch das Gouvernement oder die Commandantur baar ausgezahlt^ ^eten ernstliche Erkrankungs- oder Todesfälle ein, oder fallen Excesserc. vor, so hat der Arbeitsgeber ungesäumt an das betreffende Gouvernement oder an die Commandantur darüber zu berichten, von wo das Betreffende sofort anzuordnen und dem Allgemeinen Kriegs-Departement direct Meldung zu machen ist.

Einen gleichen Bericht dem Landrath einzureichen, ist dem Arbeitsgeber unbenommen. . , . r. .

8- 13. Der Zurücktransport einzelner oder aller Gefangenen, wenn fie zu den bezüglichen Arbeiten nicht mehr nöthig sind, erfolgt durch Vermittelung des Kreis- Landraths, sobald der Arbeitsgeber den Rücktransport verlangt Der Tag, an welchem der Rücktransport erfolgen soll, ist in der Regel mindestens drei Tage vorher cfr. k. 3 Alinea 2 vom Arbeitsgeber dem Kreis-Landrath anzuzeigen.

8 14. Die Diseiplin über die Kriegsgefangenen Handhabt die Ortspolizei-Be­hörde, wenn nicht besondere Compagnie- oder Detachementsführer größeren Abtheilun- gen beigegeben sind.

8. 15. Die Gouvernements und Commandanturen entsenden die Kommando s zum Rücktransport, wobei die Bestimmungen der 88- 6 et seq. gelten, nach der vom stellvertretenden General-Commando bestimmten Abgabestellen, und melden demnächst die Rückkehr der Gefangenen in gleicher Weise an das Allgemeine Kriegs-Departement, wie im 8- 5 für die Gestellung der Kriegsgefangenen vorgeschrieben worden ist.

Berlin, den 16. September 1870.

Kriegs - Ministerium.

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insofem'ein" ^gemessene, wenn auch nur beschränkte Control-und Beaus- sichtigung der Kriegsgefangenen durch Mitwirkung der Landrathsamter resp. durch die Militär-Behörden ermöglicht werden kann.

e 2. Anzunehmen ist, daß der Kriegsgefangene für stinen Unterhalt fünf Stu - Len täglich zu arbeiten hat, und daß die im 8- 1- Nr. 2 gedachte Geldzulage bei Tage lobnarbeiten für die längere Dauer der Arbeit gewahrt wird.

2tc<orbarbeiten sind, wenn irgend möglich, anzuwenden; die ortsüblichen Satze sind dabei zu Grunde zu legen, und sechs Silbergroschen täglich von dem Verdienste wuf^ dm Unterhalt sides Gefangenen abzurechnen. Der Mehrbetrag des Verdienstes tritt alsdann an die Stelle der im 8- 1 Nr- 2 b. erwähnten Geldzulage.

8- 3- Die Anträge um Gestellung von Kriegsgefangenen zu den qu. Arbeiten g,ibk>n die Arbeitsgeber an den betreffenden Landrath zu richten.

handelt es sich um einen Transport der Kriegsgefangenen auf weitere Entfer­nungen'so hat der Arbeitsgeber in seinem Anträge gleichzeitig die Dauer der Bejchaf- «Ä« i, >, *« r,» ««« W

h *r. mftäiibiae stellvertretende General-Commando, sofern dieses nicht bereits die 8?emv a lt un g^n ber Ariegsgesangenen-Depots seines Bezirks, Behufs directer Commu- nication^mtt^den^Landrattim^bezeichmt^hat^^^^^^ ®$neral=®omnianbo Ire ®nt= Älg^von'SLrath. die An- Weisung der Gouvernements und Commandanturen zur Gestellung von Kriegsgefan- acnen geht von dem stellvertretenden General-Commando aus. 9rnmpi,

0 ? 5. Die Gouvernements und Commandanturen haben nach erfolgter Anwest

.?,r Gestellung von Kriegsgefangenen ungesäumt die erforderliche Zahl quaiiw 'drter guter Führung auszuwählen und deren Transport wenn s

-mit piner solchen Beschäftigungswelse einverstanden sind 8-1 ) 0lS zu oer rom stellvertretenden General-Commando festgesetzten Abgabestelle zu bewirken und demnächst an das Allgemeine Kriegs-Departement zu melden, an wen, wohin und in sicher ^ahl Kriegsgefangene zu Feld - rc. Arbeiten abgegeben worden sind-

8-6. Für den Transport der Kriegsgefangenen mif Eisenbahnen sind biejöe- schmmungen des Reglements für die Beförderung von Truppen rc. au' den Staats- Jifenbabnen rc- im Interesse der Sache möglichst zur Anwendung zu bringen.

< 7 Alle Ausgaben, welche durch den Transport der Kriegsgefangenen zur Abgabestclle rc. entstehen, sind aus dem eisernen Bestände des Dotirungsfoubs vor- s cbußweise zu bestreiten und von den Gouvernements resp. Commandanturen bet den Wrovinzial-Intendanturen als Kriegskosten zur Liquidation 3U bringen. .

* v 8 Die Verpflegung der Begleitmannschaften wahrend des Transports erfolgt in gewöhnlicher Weife auf Kosten der Staatskasse.

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e. i. Die Beschäftigung von Kriegsgefangenen außerhalb der Kriegsgefangenen- Tevots durch Kreis - resp. Gemeinde-Verbände und Prioatperfonen i|t zulässig. »qw« orrkpifpn mit brr Nernflicktuna einer zebnstu

Bekanntmachung, m f

Nachstehend veröffentlichen wir die Grundsätze für das Verfahren bei Beschäftigung von Kriegsgefangenen außerhalb der Kriegsgefangenen-Depots durch Kreis- resp. Gemeinde-Verbände und Privat-Personen resp. Gesellschaften.

Wehen den 30. September 1870. Grvßherzogüches Kreisamt Elchen.

p vr. Goldman

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~ m werden noch fortwährend sowohl bei der Expedition, Canzleiberg B. 1, als auch

e0(ttCUUItACIt (tut vCtt bei allen Post-Expeditionen und den Land-Postboten entgegen genommen.

Die bereits erschienenen Nummern werden nachgeliefert.