Ausgabe 
2.12.1870
 
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suche, auch in der Hauptstadt zur Herrschaft zu gelangen, erneuern wird, läßt sich Art. 36 hat den Zusatz erhalten, daß die von den den Zoll- und Steuer- nicht bezweifeln. Jedenfalls aber ist die Regierung vermöge der massenhaften in ämtern und den Directivbehorden der einzelnen Staaten beigeordneten BundeS- ihren Händen concentrirten Streitkräfte in Paris mehr als in irgend einem an- beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung ge- deren Theile des Landes im Stande, den Anarchisten einen nachhaltigen Wider- machten Anzeigen dem BundeSratbe zur Beschlußnahme vorgelegt werden.

stand entgegenzusetzen: wenn sie nur leider nicht selbst ein Product und im Grunde Art. 37 lautet künftighin folgendermaßen :

eine Vertreterin der Anarchie wäre. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Ge-

Jn Südfrankreich, dem eigentlichen Heerde des Socialismus, scheint dagegen setzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Anarchie unverhüllt und ohne Rivalen zu herrschen. Den Krieg will man die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrecht- auch Dort, aber weniger den Krieg gegen die Deutschen als gegen den Staat und erhaltung der bestehenden Vorschrift der Einrichtung ausspricht.

die bestehende gesellschaftliche Ordnung, auf der der Staat erbaut ist. Die aus- Art. 38 hat folgende Fassung erhalten:

schweifendsten Theorien vollziehen ziemlich ungehindert ihr Zerstörungswerk. Die Der Ertrag der Zölle und der anderen im Art. 35 bezeichneten Abgaben,

Autorität der Centralregierung, wo sie überhaupt noch anerkannt wird, existirt letzterer, soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die BundeSkasse.

nur dem Namen nach. Die Staatlosigkeit sucht sich zum herrschenden Princip zu Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Ab-

erheben. Im Militärwesen, in der Verwaltung, überall dieselbe Auflösung! Süd- gaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder allge-

frankreich hat sich vom Staate emancipirt; es hat. die Gesellschaft auf den Natur- meinen VerwaltunzSvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen;

zustand gestellt; es steht im Begriff, sich abzulösen von dem Körper des franzö- 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 3) der Erhebung-- und Ver- fischen Staates. waltungskosten, und zwar a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen

Und die staatliche Macht, die doch allein im Stande ist, dem um sich grei- das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die senden Verderben Einhalt zu thun, scheint entschlossen zu sein, die letzten Kräfte, Erhebung der Zölle erforderlich sind, b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche

über die sie noch gebietet, völlig in einem vergeblichen, nutzlosen Kampfe aufzu- zur Besoldung der mit Erhebung und Controlirung dieser Steuer auf den Salz­

reiben. Welche Zustände stehen Frankreich bevor, wenn es nicht eher Frieden werken beauftragten Beamten aufgewendet werden, c) bei der Rübenzuckersteuer schließen will, als bis das letzte Bataillon vernichtet, die letzte Kanone erobert und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bun-

ist! Wie will der Staat in dem in seinem Innern entbrannten Kriege Aller gegen raths den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser

Alle das entscheidende Wort sprechen, wenn er in unerhörtem Eigensinn der Zer- Steuern zu gewähren ist, d) bei den übrigen Steuern mit 15 Procent der Ge- störung alle Machtmittel preisgiebt! Je länger Frankreich sich weigert, dem groß- sammteinnahme. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge- müthigen, aber fest entschlossenen Sieger die billige geforderte Genugthuung zu biete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. Baden gewähren, um so mächtiger wird der furchtbare Feind im Innern emporwachsen, hat an dem in die Bundeskaffe fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein der Frankreichs Civilisation und Einheit bedroht und dessen Sieg den Untergang und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend er- Frankreichs bedeuten würde. wähnten Aversums keinen Theil.

Art. 40 enthält nur noch die folgende Bestimmung:

Die Bestimmungen in Dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung obgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 7 bezw. 78, bezeichneten Wege abgeän-

Die Verfassung des neuen deutschen Bundes schließt sich im Wesentlichen der des Norddeutschen Bundes an. Die hauptsächlichsten materiellen Abänder­ungen des neuen Entwurfs find folgende:

Nach Arr. 4, Punkt 16, werden künftighin auch die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen.

Im Stimmenverhältniß des BundeSrathes tritt nach Art. 6 nur insofern eine Aenderung ein, daß Baden und Hessen mit je 3 Stimmen hinzutreten, sodaß künftig überhaupt 48 Stimmen vertreten sein werden (ilatt der bisherigen 43, wovon 1 auf den nördlichen Theil deö Großherzogthums Hessen kam.)

In Art. 7 wird die Competenz des BundeSrathS tu folgender Weife prä- cisirt (die norddeutsche Bundesverfassung enthält darüber etwas abweichende Be­stimmungen in Art. 37):

Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage zu machenden Vor­lagen und die von demselben gemachten Beschlüsse; 2) über Die zur Ausführung Der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrich­tungen, sofern nicht durch Bundesgesetz etwas Anderes bestimmt ist; 3) über Mängel, welche bet der Ausführung Der Bundesgesetze oder Der vorstehend er­wähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Eine weitere Bestimmung desselben Artikels geht dahin, daß bei der Be­schlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, Die Stimmen nur der­jenigen Bundesstaaten gezählt werden, welchen die Angelegenheit gemeinschaft­lich ist.

Nach Art. 8 sollen in jedem Der sieben BundeSrathS - Ausschüsse außer Dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten fein (statt wie bis­her zwei.)

Art. 11 enthält folgende neue und wichtige Bestimmung:

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist Die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei Denn, Daß ein Angriff auf Das BunDeSgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

In Art. 18 (über die Ernennung der Bundesbeamten) ist der Zusatz ge- macht, daß den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates Dem Bunde gegenüber, sofern nicht vor ihrem Eintritte in Den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, diejenigen Rechte zustehen, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zu- gestanden hatten.

Art. 19 hat folgende veränderte Fassung erhalten:

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er­füllen, können sie dazu im Wege der Execution angehalten werden. Diese Execution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken.

Für Das Verfahren bei Den Wahlen zum Reichstage wird in Art. 20 das Wahlgesetz für Den Reichstag Des NorDdeutsches Bundes vom 31. Mai 1869 als maßgebend erklärt. Bis zu Der in §. 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen ge­setzlichen Regelung sollen in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abge­ordnete gewählt werden, so Daß Die Gesammtzahl Der AbgeorDneten demnach künftighin 317 beträgt.

Art. 28 enthält bezüglich Der Beschlußfassung des Reichstages Den Zusatz, daß bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt werden, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen Die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Art. 34 bezeichnet nur noch Bremen unD Hamburg als Freihäfen (da Lü­beck inzwischen in die gemeinschaftliche Zollgränze eingeschlossen worden).

Art. 35 hat folgende Fassung erhalten:

Der Bund ausschließlich hat Die Gesetzgebung über das gesammte Zollwc- fen, über Die Besteuerung Deö im BunDeSgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen Dargestellten Zuckers und SyrupS, über den gegenseitigen Schutz Der in Den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterzieh­ungen, sowie über Die Maßregeln, welche in Den Zollausschüssen zur Sicherung Der gemeinsamen Zollgrenze erforDerlich sinD. In BaDen bleibt Die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers Der LandeSgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstim­mung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbei­zuführen.

Dert werden.

Abschnitt VII über das Eisenbahnwesen ist ganz unverändert geblieben.

In Abschnitt VIII über das Post- und Telegraphenwesen ist der Art. 50 Der norDdeutschen BunDcsverfassung in zwei besondere, Art. 50 (bi«:Diese Ver­pflichtung ist in Den DiensteiD aufzunehmen.") und 51 (von Den Worten an: Die Anstellung Der bei Den Verwaltungsbehörden Der Post und Telegraphie in Den verschiedenen Bezirken erforderlichen obern Beamten rc.") geschieden, Der seit­herige Art. 51 dagegen ganz gestrichen worden.

Abschnitt IX ist unverändert geblieben, damit also auch zugleich die Be­stimmung im Art. 55, wonach Die Flagge Der Kriegs- und Handels - Marine schwarz-wciß-roth ist.

Die Abschnitte X über das Consulatwesen, XI über das Bundeskriegswe­sen, XII über Die Bundesfinanzen, XIII über Die Schlichtung von Strafbestim­mungen sinD ohne jeDe wesentliche AbänDerung beibehalten.

Abschnitt XIV enthält als allgemeine Bestimmung folgendes:

Art. 78. Veränderungen Der Verfassung erfolgen im Wege Der Gesetz­gebung, jedoch ist zu Denselben im BunDeSrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen Der vertretenen Stimmen erforderlich. Art. 79. Der Eintritt eines Dem Bunde nicht angehörenden Deutschen Staates in Den BunD erfolgt auf Den Vorschlag des BundeSpräsiDiums im Wege Der Bundesgesetzgebung.

Abschnitt XV, Der bisher Das Verhältniß Des NorDdeutschen Bundes zu Den Südstaaten behandelte, enthält Die Übergangsbestimmungen.

Der preußischeStaats-Anzeiger" euthält den Bundesvertrag mit Bayern. Die Hauptbestimmung ist, Daß die Artikel 61 bis 68 Der Verfassung Des Nord­deutschen Bundes auf Bayern keine Anwendung finden. Bayern behält Die selbst- ständige militärische Verwaltung unter Der Militärhoheit Des Königs von Bayern. Die Organisation und Formation des Militärs erfolgt in Uebereinstimmung mit Den Normen des BunDesheereS. Der BunDes - Feldherr hat Das Recht unD Die Pflicht zu Inspektionen. Im Kriege haben Die bayerischen Truppen Dem BundeS- Feldherrn unbedingt Gehorsam zu leisten. Eine bezügliche Verpflichtung wird in Den FahneneiD aufgenommen.

DerStaats-Anzeiger" veröffentlicht gleichzeitig den Bundesvertrag und Die Militärconvcntion mit Württemberg.

Kriegsnachrichten.

Hauptquartier Versailles, 24. Nov. Täglich hört man in den öffentlichen Localen in hohen Summen Wetten darüber abschließen, ob Paris zum 6, 8. ober 12. December noch zu essen haben werde und wann der Termin Der Kapitulation eintreten würde! Ich muß nach guter Information meine Ansicht festhalten, daß in Der That Die Capitulation von Paris in Den ersten Tagen des December erwartet wird. Bereits arbeitet man in Der (Senerah'ntenDantur hier Tag und Nacht, um eine möglichst rasche und gute Verproviantirung in das Leben zu rufen. Der Oberproviantmeister des Hauptquartiers, Herr Berner, ist bereits nach Deutsch­land gesandt, um von Mainz aus direkt per Bahn Die Vorräthe binnen kürzester Frist nach Paris befördern lassen zu können. Wie ich höre, liegt Der JntenDantur ein neuer Plan vor, Der sich zur Aufgabe gestellt hat, in Bingen, Mannheim und Straßburg großartige Centralmagazine mit Drei zu ernennenden Proviantmeistern zu errichten. Die Intendantur beabsichtigt alsdann ungeheure Vorräthe in diesen Magazinen aufspeichern zu lassen, um nötigenfalls auch schon für Den Rückmarsch eines großen Theils Der Armee Bedacht zu nehmen. Außerdem ist der Befehl des Kriegsministeriums extrahirt, die Festungen Metz und Straßburg für Drei Monate ausreichend zu verproviantiren, Denselben wird sich Thionville anreiben, Dessen Uebergabe nach hier eingetroffenen Nachrichten morgen, als am 25. Nov., erwartet wirD. Für unsere ganzen Transportverhältnisse ist vorzugsweise Thionville höchst wichtig in unseren Händen; die Bahnstrecke Nanteuil-Lagny ist bereits eröffnet und Dadurch Die PostbeförDerung Der Briefe und Packete um ein Wesent­liches gefördert. Auf Der im System Der Pacificbahn construirten Linie Nanteuil- Lagny ist am 22. Die erste Probefahrt mit Der LocomotiveGermania" gemacht worden und zur allseitigen Befriedigung ausgefallen.

Eine Depesche aus Tours vom 28. bestätigt Die Niederlage Der Franzosen bei Amiens. Dieselbe meldet:Die Schlacht von Villers-Bretonneux hat gestern Den ganzen Tag gedauert. Die Affaire, Die gut begonnen hat, währte bis 4j/2