Ausgabe 
31.8.1869
 
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Giesimer Anzciger.

Erschein! wöchentlich drer- mal. Dienstags, Donner­stags und SamstagS.

Ärvedition: Cunzleiberp

Pit. B. Nr. 1

Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kiesien.

Nr 102. Dienstag den 3t. Angnst " isoo.

1111 OMI WHnaBwrm.

AMtZiche BeLanntm« eh ungen.

B e ka n n t m n ch u n g.

Betreffend: Die Prüfung der einjährig Freiwilligen.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 24. Juni d. I. bringen wir hiermit weiter zur Kenntniß der Betheiligten, daß die nächsten Prüfungen in folgender Weise vorgenommen werden: 0

1) Montag den 6. und Dienstag den 7. September d. I.

für die im Jahre 1852 geborenen Angehörigen des Großherzogthums, sowie für sämmtliche Angehörige eines anderen Staates, welche nach V. 20 der Militär-ErlaK-^nstruc- tion im Großherzogthume gestellungsflichtig sind.'-s 1

2) Mittwoch den 8. September d. I.

für Diejenigen, welche in den Jahren 1849 und 1850 geboren sind, soweit Ersteren durch besondere Verfügungen gestattet worden ist, sich einer nochmaligen Prüfung im Sev- tember d. I. zu unterziehen. 0

3) Donnerstag den 9. September d. I.

für Diejenigen, welche im Jahr 1851 geboren sind.

Die Prüfungen beginnen an jedem Tage Morgens um 8 Uhr in der städtischen Turnhalle, Eapellstraße Nr. 7.

Darmstadt den 17. August 1869. Grobherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige,

v. Gründler- Strecker.

Bekannt m a ch u n g.

Indem ich die Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen, die am 7. September zu Gießen stattfindende Preisvertheiluna betreffend, nachstehend nochmals zum Abdruck bringe, lade ich die Landwirthc des Kreises Gießen zu reichlicher Beschickung der Preisvertheilung mit preiswürdigem Vieh und zahlreichem Besuch ein.

Zugleich mache ich bekannt, daß am Tage der Preisvertheilung Mittags 2 Uhr ein Mittagsessen im Zinßer'schen Garten abgehalten wird- Preis des Couverts ein­schließlich eines Schoppen Weins, 1 fl. 30 fr.

Gießen, den 30. August 1869. Der Director des landw- Bezirksvereins für den Kreis Gießen:

Dr. G o l d m a n n.

Die Vieh-Preisvertheilnng des laudw. Vereins für Oberhessen zu Gießen am 7. September 1869 betr.

Die zweite der diesjährigen Vieh-Preisvertheilungen soll zu Gießen am 7. September d. I. abgehalten werden; es werden auf derselben 500 Gulden zu Preisen und Wegvergütungeu zur Verwendung kommen. Es können Preise erhalten:

1) Ausgezeichnete Fohlen, mit Ausnahme von Saugfohlen, und zwar:

a. solche, die vom Bewerber aus eigener Stute gezüchtet worden sind, von 15 bi<5 25 fl.;

b. solche, die vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl.

Diejenigen Fohlen, von denen durch Bürgermeisterei-Bescheinigung nachgewiesen ist, daß sie bis zum Alter von 21/2 Jahren noch nicht eingespannt worden sind sollen unter sonst gleichen Verhältnissen jedesmal den Vorzug erhalten.

2) Zur Zucht taugliche, im Besitze von Privaten befindliche 1- bis 2jährige Bulle.',', und zwar:

a. wenn dieselben vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet sind, vom 15 bis 25 fl.;

b. wenn dieselben vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 ft.

3) Die besten im Besitze von Gemeinden (ober Gemeinde-Bullenhaltern) befindlichen, nicht über 3 Jahre alten Zuchtbullen, von 10 bis 15 fl., welche den Bullen­haltern zu Gute kommen sollen.

4) Rinder von 2 bis 3 Jahren, die entweder sichtbar trächtig sind, oder erst kürzlich gekalbt haben, und zwar:

a. solche, die vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet siud, von 15 bis 25 fl., und

b. solche, die vom Bewerber angekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl. Das schönste Rind erkält außerdem ein Halsband mit Glocke.

5) Ausgezeichnet schöne Schafböcke bis zu 10 fl. Bezüglich dieser muß das Schurgewicht von letzter Schur angegeben werden; auch wird bei der Prämiirung Rücksicht darauf genommen, ob die Böcke Neinvieh oder Schmeervieh sind, und bei sonst gleichen Verhältnissen dem Neinvieh der Vorzug gegeben werden.

6) Zuchtjchweine reiner englischer oder englischer Bastard-Racen jeden Geschlechtes, und mindestens ein halbes Jahr alt, die aus dem Bewerber eigenthümlich gehö­riger Zuchtsau gezogen sind, von 5 bis 10 fl.

Es kann nur wirklich preiswürdiges Vieh prämiirt werden. Eigenthümer von solchem, denen wegen zu starker Concurrenz eine Prämie nicht zuerkannt werden konnte, erhalten auf Verlangen, wenn sie 2 Stunden und weiter hergekommen sind, eine Wegentschädigung von 24 Kreuzern für einen Bullen, und von 12 Kreuzern für ein Fohlen, ein Rind, einen Bock, oder ein Loos von mehreren Böcken, und ein Schwein oder ein Loos von mehreren Schweinen für jede Stunde Wegentfernung.

Die Musterung des Viehes beginnt Vormittags 8 Uhr.

Alle Bewerber haben Bescheinigungen (auf stempelfreiem Papier) darüber beizubringen, daß das zur Preisbewerbung vorgeführte Thier den in den pos. 1 bis 6 incl. angegegebeuen Anforderungen entspricht, widrigenfalls sie bei der Prämiirnng nicht berücksichtigt werden können Die Preisbewerbung ist für alle Kreise der Provinz Ober­hessen frei und an keinen Bezirk gebunden.

Thiere,welche bei einer früheren Preisvertheilung bereits einen Preis erhalten haben, können auf einen weiteren Preis nicht mehr Anspruch machen.

Sämmtliches oorgeführte Rindvieh wird durch die betreffenden Experten in 3 Abtheilungen ausgestellt werden; diese sind:

I. Schweizer, Englische und größere Niederungsschläge,

II. Vogelsberger Vieh und

HI. Kreuzungsvieh.

Die einer Abtheilung angehörigen Thiere concurriren unter sich um Prämien, und es bleibt den Experten überlassen, die vorräthigen Mittel auf die einzelnen Abthei­lungen je nach dem Maße der Beschickung und der Zahl der preiswürdigen Thiere zu vertheilen; ein erster Preis aber soll in jede Abtheilung fallen, insofern ein wirklich preiswürdiges Thier in derselben vorgeführt ist; die Abtheilung, in der die Glocke mit Halsband entfällt, wird bei der Vertieilung der Preise zuerst vorgeführt.

Die Experten werden vom Ausschuß des Provinzial-Vereins ernannt, und zwar drei für Prämiirung von Fohlen, Schafböcken und Schweinen, drei für die von Bullen und drei für die von Rindern.

In der Regel sollen zu Prämien für Fohlen, Schafböcke und Schweine 150 fl., für Bullen 150 fl. und für Rinder 200 fl. verwendet werden; Ausnahmen hiervon sind den Experten nach dem Maaße der Beschickung der einzelnen Abtheilungen gestattet, und Ueberschüsse aus einer Kategorie können in die anderen übertragen werden.

Indem der Unterzeichnete Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringt, ladet er zugleich die Vereinsmitglieder, sowie alle Freunde der Landwirtbschaft zu zahlreicher Theilnahme an dieser Preisvertheilung ein. Wesentlich könnte das Interesse an derselben erhöht werden, wenn, unabhängig von der Preisvertheilung schönes Vieh und inter­essante Gegenstände der landwirthschaftlichen Industrie zur Ansicht ausgestellt würden.

Laub ach, am 16. Juli 1869. Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für Oberhessen l

Otto, Graf zu Solms-Laubach.

Gießen, am 30. August 1869.

Betreffend: Die Erhebung der Foiststrafen bei Großh. Rentamte Gießen vom III. Quartal 1869.

Das

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sämmtliche GroschttMt chcn Dürgcrmeiltereicn des Urntämtsbeprlrs Gicsien.

Wir ersuchen Sie, durch bie Schelle bekannt machen zu lassen, daß die Bezahlung der Forssstrafeu vom III. Quartal 1869 bis zum 15. September l. I. zu geschehen hat, widrigenfalls Mahnung erfolgt.

L » n ck e r.

Besondere Bekanntmachungen.

7341) Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß Diejenigen, welche Steine aus den der Gemeinde Staufenberg zustehenden Sand- und Basalt-Steinbrüchen

empfangen, Zahlungen nur an den Ge­meinde-Einnehmer zu leisten hoben.

Staufenberg, am 24. August 1869.

Großherzogliche Bürgermeisterei

Staufenberg.

Vogel.

Cdictallodu iifl.

7340) Der sehr geringe und nach den bis jetzt angemeldeten Forderungen bereits über­schuldete Nachlaß der am 1. April d. I. dahier verstorbenen Katharine Klinket

von Staufenberg ist von der einzigen Jn- testaterbin unter der Rechtswohlthat des Inventars angetreten worden. Es werden daher die bis jetzt noch unbekannten Gläu­biger aufgefordert, innerhalb 8 Tagen ihre Forderungen dahier bei Meldung deren