Regulativ,
die Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzialhauptstadt Gießen, und das Reinigen derselben betreffend.
Zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse wird nach Anhörung des Gemeinderaths und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. September 1868 zu Nr. M- d. I. 10265 und 10302 auf Grund der Art. 136, 137 u. 310 des Polizeistrafgesetzes, sowie des §. 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857, die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfügt :
1. Keine Abtritte dürfen in die städtischen Kanäle oder Bäche ihren Ausgang haben. Wo dies der Fall ist, muß die Ausmündung in den Kanal oder Bach zugemauert, und entweder eine transportable Tonne (Kübel) unter der Abtrittsröhre angebracht oder eine Abtrittsgrube angelegt werden. Wo eine Zumauerung der Ausmündung in den Kanal oder Bach nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, muß der Kanal oder Bach überdeckt und die Tonne auf die Ueberdecknng gestellt werden. Ist auch dieses nicht ausführbar, so muß die Tonne so gestellt werden, daß der Inhalt des Abtritts vollständig in dieselbe gelangt und Nichts davon in den Kanal oder Bach fließt.
2. In gleicher Weise, wie zu 1. angegeben, müssen die in die Ecken und Winkel zwischen den Häusern ausmündenden sowie die inner- halb der Häuser angelegten Abtritte in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden.
3. Bezüglich der Abtrittsgruben wird Folgendes angeordnet:
a. Die Grube muß so angelegt werden, daß die Wände und der Grund derselben für Flüssigkeiten vollständig nndurchgängig gemacht werden. Zu diesem Behufe wird sie entweder mittelst einer doppelten Mauer aus gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum mit plastischem Thon ausgestampft wird, angelegt, oder die Mauern werden in einer Dicke von 1 y2 Fuß mit Cement hergestellt, müssen jedoch im letzteren Fall mit einer mindestens 1 V2 Fuß dicken Schichte festeingestampften Lehms oder Letten überall hinterlegt werden.
b. Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, sind der Boden und die Wände der Grube abzurunden, und der Boden trichterförmig zu vertiefen, wodurch eine bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird.
c. Die Grube muß durch eine Eisen- oder Steinplatte oder einen festschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden; dieser Deckel muß, wenn
die Abtrittsröhre unmittelbar in die Grube einmündet, um die Röhre ganz fest schließen. Die Grube muß so artgelegt werden, daß ihr Inhalt
nicht unterhalb der Wohnungen, sondern außerhalb der Umfangsmauern derselben sich befindet.
d. Die Grube muß mindestens 30 Fuß von jedem Brunnen angelegt werden; dermalen schon vorhandene Gruben, welche in geringerer Entfernung von einem Brunnen, oder welche innerhalb der Wohnung sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von der Polizeibehörde nach
Anhörung der Medicinalbehörde deren Entfernung für nöthig gehalten wird.
Det §. 47 der Bauordnung für die Stadt Gießen, insoweit er den vorstehenden Bestimmungen widerspricht, ist hierdurch aufgehoben.
4. Wo die Anlegung von Abtrittsgruben in der unter 3. angegebenen Art nicht möglich ist, müssen zur Aufnahme des Inhaltes der Abtritte Tonnen (Kübel) angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor denselben verdienen.
Bezüglich der Einrichtung dieser Tonnen wird Folgendes angeordnet:
a. Die Tonne muß aus nicht rostendem Eisen oder aus Holz mit eisernen Reifen gefertigt werden, die Oeffnung, in welche die Abtrittsröhre ein- mündet, kann offen oder mit einem eisernen Gitterdeckel verschlossen, sie muß jedoch so eingerichtet sein, daß sie bei Entfernung der Tonne von ihrem Standort mit einem festschließenden Deckel verschlossen werden kann.
Die Tonne muß mit Handgriffen an beiden Seiten versehen sein, welche eine leichtere Handhabung und Ausleerung gestatten.
b. Das Innere der Tonne muß vertheert oder verpicht oder verkohlt, oder auf sonstige Art gegen das Eindringen faulender Flüssigkeit geschützt sein.
5. Die außerhalb der Häuser angebrachten Abtrittsröhren oder Abtrittsgehäuse müssen bis in die Gruben herabgeführt werden und direct in dieselben einmünden. Die in Tonnen einmündenden Abtrittsröhren müssen bis zum oberen Rande bt*r Tonnen reichen.
Bei Neubauten oder Hauptänderungen an den Gebäuden dürfen keine hölzernen Abtrittsgehäuse angelegt oder beibehalten, sondern es müffen Abtrittsröhren von Eisen oder Steingut angebracht werden.
6. In die Abtrittsgruben und in die zwischen den Häusern befindlichen Winkel darf das Regenwasser, sowie das Abfallwasser aus Küchen und Waschküchen, und die Abfälle aus Fabriken keinen Abfluß haben.
In dieser Beziehung wird Folgendes angeordnet:
a. Das Reg en wasser muß, wo die Dachtraufe sich in die Winkel ergießt, mittelst Kandeln aufgefangen, und durch Ablaufröhren in der durch §.34 der Bauordnung vorgeschriebenen Weise in die Straßengossen geleitet werden.
b. Das Abfallwasser aus den Küchen und Waschküchen darf entweder nur in gut gemauerte und gedeckte Miststätten, oder mittelst ordnungsmäßiger Gossen in die Straßenrinnen abgeführt, und es müssen dabei die Bestimmungen des §. 35 der Bauordnung für die Stadt Gießen beobachtet werden.
Feste, vollständig trockene Abfälle aus der Haushaltung oder Küche, Kehricht u. s. w. dürfen in geschloffenen Höfen in Haufen aufgeschichtet werden. Neben öffentlichen Wegen ist die Ansammlung dieser Stoffe nur in gut gemauerten und gedeckten Miststätten gestattet.
0. Flüssige Abfälle aus Fabriken dürfen, wenn sie dünnflüssig und geruchlos sind, auch keine gesundheitsschädlichen Bestandtheilc enthalten, durch die Gossen und Kanäle abfließen. Die Entfernung anderweitiger Abfälle wird vorkommenden Falls durch besondere polizeiliche Vorschriften geregelt. ,
Feste, der Fäulniß unterworfene Abfälle aus Fabriken dürfen nur in dichtgemauerten und cementirten Gruben, jedoch nicht in zu großer Masse, angesammelt, und müffen durch Wagen, aber so, daß keine Verunreinigung der Luft und der Straßen dadurch stattfindet, aus den Orten entfernt werden.
7. Die thierischen Abgänge dürfen nicht in die Abtrittsgruben geleitet, sondern nur in festgemauerten und mit Lehm oder Letten ausgestampften Gruben aufbewahrt werden.
Die Sammelbehälter für flüssige t hie rische Abgänge müssen fest zugedeckt sein.
Neu angelegte Miststätten und Pfuhlbehälter müffen 25 Fuß von jedem Brunnen entfernt sein.
8. Diejenigen Hauseigenthümer, welche binnen 8 Wochen von der ersten Bekanntmachung dieser Verfügung an die zu 1 bis 7 vorgeschriebenen Anlagen beziehungsweise Veränderungen nicht ausgeführt haben, verfallen in eine Strafe von fünf Gulden. Außerdem wird die Polizeibehörde die Arbeiten aus- fichren und die Kosten auf dem Verwaltungswege durch den Gemeinde-Einnehmer beitreiben lassen.
Abweichungen von den Vorschriften unter 1 bis 7, welche bei Neubauten oder Hauptreparaturen vorkommen, werden nach Art. 136 des Polizei- Straf-Gesetzes bestraft, und unterliegen der Bestimmung des Art. 137 des Polizei-Straf-Gesetzes.
9. In den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung müssen alle Abtrittsgruben und Tonnen gründlich gereinigt w e r-d e n.
Nach dieser ersten Reinigung sind:
a-. alle Tonnen, so oft sie gefüllt sind, mindestens aber von acht zu acht Tagen,
b. alle Abtrittsgruben, so oft sie zu 2/3 angefüllt sind, zu reinigen.
Die Abtrittswinkel sind gleichfalls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht in denselben die unter 2 vorgeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht sind, von acht zu acht Tagen zu reinigen.
Außer der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind alle Winkel, Gruben und Tonnen so oft zu reinigen, als es von der Lokalpolizei- Behörde angeordnet wird.
10. Die Reinigung hat unter Beobachtung folgender Vorschriften zu geschehen:
a. Der Reinigung muß eine sorgfältige Desinfeetion vorausgehen, so lange die Entleerung nicht auf geruchlose Weise, durch s. g. pneumatische Apparate geschieht.
b. Die Reinigung nach blos vorausgegangener Desinfeetion darf im Winter nicht vor 10 Uhr Abends, und im Sommer nicht vor 11 Uhr Abends begonnen werden, und muß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5 Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen die Entleerung durch pneumatische Apparate und in geruchloser Weise, so kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommen werden.
c. Während des Reinigens muß, wenn solches straßeuwärts und bei Nacht geschieht, eine Laterne mit brennendem Licht an paffender Stelle ausgehängt werden.
d. Die zum Abfahren benutzten Fäffer müffen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt Nichts auf die Straße fließt.
6. Der Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen muß vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohngebäuden oder Verkehrswegen verbracht werden, daß weder die Bewohner der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt werden. Nur ausnahmsweise kann von der Lokalpolizei- Behörde die Verbringung eines Theils dieses Inhalts in die Hausgärten oder in gemauerte und bedeckte Miststätten gestattet werden.
Die pos. B. b. I. 5 des Lokal-Reglements vom 8. October 1856, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend, und das Lokal- Reglement Nr. XXL vom 8. Mai 1856, das Ausleeren der Abtrittsgruben betreffend, wird, letzteres insoweit es sich auf Gießen bezieht, durch Vorstehendes abgeändert beziehungsweise aufgehoben.
11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 9 und 10, und gegen die bei Ertheilung der unter 10, c erwähnten Erlaubnis; von der Polizei- Behörde vorgeschriebenen Bedingungen werden mit der in Art. 310 des Polizeistrafgesetzes angedryhten Strafe geahndet. Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizei-Behörde angeordnet, und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden. Gießen, den 20. März 1869. ' Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Gold m a n n.


