Preis vierteljährlich 36 kr. mit Aringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 fr.
Gicßcmr Aiytiger.
Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstags, Donnerstag» und SamstagS. — Expedition: Canzleiberp
Ltt. B. Nr. 1
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.
Rr- 12» Samstag den 23. Octobcr 1869.
Brodpreife vom 23. bis 30. October 1869,
nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfunv gemischtes Brov I6V2 kr. 2 Pfund gemischtes Brob 81/» kr. 4 Pfund Roggenbrod 14 kr. 2 Pfund Roggenbrod 7 fr.
di m t i i d? BekairntMKÄrriNgen.
Gießen, am 19. Bctobcr 1869.
Betreffend: Die Rechenschaftsberichte der Wiesenvorstände für 1869.
Das
G r o ß h t r ) v g l i ch k K r c i ö d m t Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme von Leihgestern.
Wir erinnern Sie an Einsendung der obigen Berichte binnen 14 Tagen.
Dr. G o l d m a n n.
Abschrift.
Bekanntmachung, betreffend: die Verhaltungsregeln gegen Einschleppung der Rinderpest.
B e k a n h t m a ch u n g.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlich Dänischen Ministeriums des Innern vom 10. v- Mts. bringen wir zur öffentlichen Kenntniß. Gießen, den 20. October 1869. Großherzogliches Kreisamt Gießen-
Dr. G o l d IN a n n.
Um die Einschleppung der Rinderpest vom Auslande zu verhindern, werden folgende Verhaltungsregeln hiermit verordnet:
§. 1. Von Ländern oder Landestheilen, welche von der Rinderpest angesteckt sind, darf hier im Lande keine Einfuhr von Rindvieh, Schaafen und Ziegen oder von rohen Theilen dieser Thiere, namentlich Häute oder Felle, gleichviel ob sie getrocknet oder gesalzen sind, von Hörnern, Klauen, Hufen, Wolle, Haaren, ungcräuchertem Fleisch, ungeschmolzenem Talg u. s- w- statlfinden- Alle anderen Hausthiere nebst Heu und Stroh, welche hier aus angcsteckten Ländern oder Landestheilen ankommen, sollen vor ihrer Einfuhr desinficuroabeii. mit gieren oder Waaren ankommen, deren Einfuhr verboten oder von der Desinfektion bedingt ist, dürfen nicht eher löschen, als bis die
Veterinärpolizei nach erfolgter Untersuchung die Erlaubniß gegeben und Anweisung zu dem Verfahren ertheilt hat, welches zur Verhinderung der Ansteckung hierbei zu beobachten sein möchte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schiffe, welche Rindvieh, Schaafe oder Ziegen vom Auslande am Bord gehabt haben und eines dieser Thiere auf der Reise gestorben ist oder im kranken Zustande getödtet wurde. . . . ,, . _ . . . „
r 3. Schiffe, Wagen, einschließlich Eisenbahnwagen und Geräthschaften, die zum d«ansport von-Gegenständen benutzt gewesen sind, welche desmficirt werden sollen, sind ebenfalls der Desinfection unterworfen. Dasselbe gilt von Waaren von vegetabilischer oder animalischer Beschaffenheit, welche zusammen mit Gegenständen ankommen, beten ?^^^^e^in gegenwärtiger Bekanntmachung vorgeschriebene Desinfection ist stets unter Aussicht der Veterinärpolizei und nach ihrer Anweisung zu vollziehen. Waaren, welche desinficirt werden sollen und die zu Wasser ankommen, sollen, wenn besondere Desinfectionsanstalten errichtet werden möchten, unmittelbar bei diesen gelöscht werden, bis zur Errichtung solcher Anstalten sollen die Waaren einer vorläufigen Desinfection im Schiffsräume vor ihrer Entlöschung unterworfen werden. Alle Kosten der Desinfection sind vom Eigenthümer der Waaren zu tragen- . nn _ , ,o,~ _ .o ., ,
r 5 Uebertretungen der in gegenwärtiger Bekanntmachung erlassenen Bestimmungen werden in Hinweis auf das Gesetz vom 29- December 1857 12 mit Geldbuße von 2 bis 50 Rbthlr-, die im Wiederholungsfälle verdoppelt wird, bestraft- Jeder Schade, welcher durch eine solche Uebertretung Anderen zugesugt wird, ist nach den allgemeinen Regeln der Gesetzgebung zu erstatten- „ ... . r, , , , r,
6. g Die zu dem Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten find zur Zeit als mit der Rinderpest behaftet anzusehen. x .. t m .
Die Bekanntmachung des Ministeriums vom 18- v- Mts-, betreffend die Einfuhr des Rindviehes aus gedachten Staaten ist aufgehoben- Was zur Kenntniß und Nachachtung für alle Betreffenden hiermit bekannt gemacht wird-
Das Ministerium des Innern am 10. September 1869.
Bekanntmachung.
Nachdem unter dem Rindvieh zu Leihgestern die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, haben wir für Rindvieh und Schaafe in genannter Gemeinde bis auf Weiteres Slallsverre angeordnet, was unter Hinweisung auf den nachstehend abgedruckten Artikel des Polizeistrafgesetzes hierdurch bekannt gemacht wird- Zugleich wird berüalich der den Viehbesitzern obliegenden Anzeige von vorkommenden Erkrankungsfällen u- s- w- auf die Artikel 368, 370 und 371 des Polizeistrafgesetzes aufmerksam gemacht-
Gießen, den 21. October 1869- Großherzogliches Krcisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths:
x Gros, Kreisassessor.
Art S72. Wenn der Ausbruch einer Viehseuche ermittelt und daraufhin eine Stallsperre für die betreffende Viehgattung von der PoUzeiverwaltungsbehörde angeordnet ist so darf während der Dauer dieser Sperre fein Vieh dieser Art aus dem Stalle heraus in die Nähe von anderem Vieh derselben Gattung gebracht werden. Eben owenig dürfen Gegenstände, wodurch die ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden kann, namentlich Viehhaute, Horner, Fleisch, ^alg, Mist, Stroh und Gefutter, welches m einem Stalle war wo sich krankes Vieh befindet oder befunden hat, an Orte gebracht werden, wo anderes Vieh damit in Verbindung kommen kann.
einem Orts- oder Bezirkssperre angeordnet, so darf weder Vieh, noch Gegenstände, wodurch die Seuche weiter verbreitet werden kann, aus dem Orte oder Bezirke beraus oder auch innerhalb derselben an Orte geführt oder gebracht werden, wo anderes Vieb einkommen kann. .
$ Zuwiderhandlungen werden mit 3 bis 20 ft., wenn aber im Falle des vorhergehenden Absatzes das aus dem Orte oder Bezirke ausgesuhrte Stuck Vieh mit der ansteckenden Krankheit behaftet ist, mit 10 bis 50 fl- bestraft-_____________________________________________________________________________________________________________
Gefundene Gegenstände:
Ein grauer Handschuh, ein zweirädriger Stoßkarren, zwei größere Schlüssel, ein schwarzer Geldbeutel mit weniger Münze und zwei Fingerhüten und ein kleines Sch^Die Ggenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu ^u^en^der roerben' Grobherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen-
Besondere Bekanntmachung.
Oeffentliche Bekanntmachung.
9902) Unterm Heutigen wurde im Firmenregister des unterfertigten Gerichts folgender Eintrag vollzogen:
„Heinrich Völzel", Inhaber der Firma : „Heinrich Völzel in Wieseck", ist mit Tod abgegangen und es führt nunmehr Karl Horn von da, welcher das gesammte Geschäft übernommen, solches unter der seitherigen Firma : „Heinrich Völzel" weiter-
Gießen, am 16. October 1869.
Großherzogliches Landgericht Gießen. Bötticher.
VerstElgerungen.
Mobiliar-Versteigerung.
9867) Montag den 25. und Dienstag den 26. I. Mts., jedesmal von Nachmittags 1 Uhr an, sollen die zum Nachlaß der Frau Pfarrer Nappolt gehörigen Mobilien, bestehend in Möbeln aller Art, darunter 2 gute Sopha, 12 gepolsterte Stühle, 2 Pendülen, 3 große Spiegel, 2 Kleiderschränke rc., Bettung, Weißzeug, Kleider, Porcellan, Glas, Silber, Küchen- und sonstiges Hausgeräthe rc-, theologische und andere Bücher rc- im Hause des Zimmermeisters Otto an der Schoor
vorm Seltersthor versteigert werden- Die Gegenstände können am Morgen vor der Versteigerung eingesehen werden.
9909) Montag den 1- November, Nachmittags 2 Uhr,
sollen auf dahiesigem Nathhause die nachverzeichneten Grundstücke, den Gottlieb Strauch's Erben gehörig, versteigert werden, als:
Flur Nr. dJtlftr.
3/81 336 Acker am Krofdorfer Weg,
gibt 1 fl- 443/4 kr.,
5/22 266 Wiese in den Weiden,
s/zza 132 Wiese daselbst,
Flur Nr. D-Rlftr.
3 8 462 Acker, auf den Holzweg,
hinter den Schießgärten, gibt 1 fl. 253/4 kr-,
20 247 38 Acker am untersten Riegel-
psad, gibt 41/2 fr-,
*6/24.3 38 Acker daselbst, gibt 4'/2 fr-,
rv 2^ 134 Acker das. (jetzt ©arten).
Gießen, den 21. October 1869. Großherzogliches Ortsgericht Gießen- K- Vogt, Ortsgerichtsmann.
9908) Mittwoch den 27. d- Mts., Nachmittags 2 Uhr,
sollen auf dahiesigem Rathhause die nach- oerzeichneten Grundstücke, den Andreas


