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Preis vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlick 49 kr.
Eichener Anzeiger
Erscheint wöchentlich drei- mal: Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleibera
Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Nr. 40.
Dienstag den 6. April
IStiö.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmach u n g.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1869 findet
„ x i« Gießen im Rathhaussaale
an den nachgenannten Tagen, jedesmal von acht Uhr Vormittags an, statt, und zwar
Montag den 19. April
™ r xrx zr . Musterung
»er Militärpflichtigen der Gememden Albach, Mendorf a. b. Lahn, Allendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen und Garbenteich '
Dienstag den 20. April
te6äMen der Gemeinden G.eßen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grünigen, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim
Mittwoch den 21. April
W* der Gemeinden Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder-Besstnqen, Ober- Bcjfingen, Ober-Hörgern, Oppenrod und Reiskirchen.
Donnerstag den 22. April
d^l«chen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lumda, Trohe, Watzenborn mit Stcinbera und Wieseck. 9
Freitag den 23. April
Loosziehung.
Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus dennachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Jnstructlvn für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind zu stellen • 8 Uar
Diejenigen, dein Großherzogthum Hessen oder dem Norddeutschen Bunve angehörigen Militärpflichtigen welche
a) eX ®emetn6e des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil - ihre Heimath oder ihren stänNgen Wohnsitz - haben und enwm anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Nordbeut^hen Bundes in einer dee- nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten; 7 " elncr Cer
b) ei"T ®°7'"de des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge Handwerksgesellen und Lehrbnrschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises besuchen •
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslände geboren sind und weder ®^°bher;ogchum Hessen noch tn einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhalten;
im Jahre 1819 —, soweit sie einem Staate angehören, in welchem früher die Militärpflicht erst mit dem 21. Lebensjahre ihren Anfang nahm, in der zweiten Hälfte des Jahres 1848 oder im Jahr 1849 - geboren Zevens,ayre ipren
oder bei der Musterung des Jahres 1868 bezw. 1867 zurückgestellt worden sind
b-wMg,, .... z.m
2) < Diejenigen der Militärpflichtigen, welche im Jahre 1868 bezw. 1867 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben sind, wieder erscheinen müssen haben ihre Loosungs- und Ge st e l l u n g s a tte st e mitzubringen
J — nm von einem Militarflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, seiner Mutter, Zurückstellung in Anlvruck ne- nommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse u vcm zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. D-e Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein 3 3
®enn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich tm Termin vor der Kreis-Ersatz-Gommission einzufinden.
Zuruckstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. P mltt
°in Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit Kürzlich- ® T f' *V- f0 ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse L «qta,fje'.rnSert
würd!g?n Zeugin ;u"'erhänen"^^"'" b"' V-rhändenftiU von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaub-
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Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde qestellungsflichtiae Musterung^vö^rzuladen^ W ^haltenden schriftlich - auf Grund der il,?en f.%. wieder zugehenden
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen daß die Letzteren zu der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erschein n und währmd 5 Musterungsgeschafts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten J W ° nmprcno des
ÄerVä Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in ge- £ PCtfÖ *CC ***"*% Mendes Z-ugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw.
BellrAün. Bürgermeistern liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher
W Ä , M'l'tardienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen
? Handlungen über ZurnckstellungSansprüchc sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, soweit es noch nicht geschehen bald thunlichst und spätestens in dem Musterungstermin an die Kreis-Ersatz-Eom.nission gelangen zu lassen 8 '


