Preis vierteljährlich 36 kr. mit Brtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljabrlich 49 kr.
Oitßcmr Anzeigtr.
Erscheint wöchentlich dreimal Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleibera
Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsötatt für den Areis Hießen.
Rk 39. Samstag den 3. April 1865".
Einladung Mm Abonnement -aey
Mit dem 1. April beginnt, ein neues ^jähriges Abonnement auf den
Gießener Anzeiger.
, Derselbe erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Samstags, und kostet in Gießen vierteljährlich 36 Kreuzer frei m s Haus geliefert. — Für auswärtige Abonnenten, welche nur bei der Post oder den dandpostboten abonniren können, beträgt der ^jährige Abonnementspreis 49 Kremer incl. Postaufschlags. 1
Die auswärtigen Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß nur dann voll- rahlrge Nummern des Blattes geliefert werden können, wenn sie schon jetzt bei der Post ihr Abonnement erneuern.
Den Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt das Blatt auch un >1. Quartal 1869 zusenden und den Abonnementbetrag wie seither durch Quittung er- heben lasten. Die Expedition des Gießener Anzeigers.
Amtliche Bekanntmachungen.
B e k a il tt t m a ch u n g.
Indem wir das nachstehende Regulativ hiermit veröffentlichen, sprechen wir die Erwartung aus, daß die Hauseigenthümer die in ihren Hofraithen notb; wendigen Elnrlchtungen mid Aenderungen bereitwillig zur Ausführung bringen, und dadurch weiteres Einschreiten der Polizei und gerichtliche Bestrafunaen vermeiden. Bei der Wichtigkeit, welche dieser Gegenstand nach dem einstimmigen Urtheil aller Sachverständigen für die Gesundheitsverhältnisse der Stadt Gießen hat, muß unsererseits auf strenger Durchführung des Regulativs bestanden werden * ' "
G'kßen, den 20. März 1869. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Goldman«.
Regulativ,
bte Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzialhauptstadt Gießen, und das Reinigen derselben betreffend.
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Verordnung vom 4. Februar 18o7, die von den Bauhandwerkern zu beobachtende» technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfügt : $
1. Keine Abtritte dürfen in die städtischen Kanäle oder Bäche ihren Ausgang haben. Wo dies der Fall ist, muß die Ansmünduna m den Kanal oder Bach zugemauert und entweder eine transportable Tonne (Kübel) m,ter de? Abtrittsröhre angebracht oder eine Abtrittsqrube mgeleqt XrhX Pk Zumauerung bst Ausmundung m den Kanal oder Bach nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, muß der Kanal oder Bach tof1'bcn‘ 2^ auch dieses nicht ausführbar, so muß die Tonne so gestellt werden, daß der Jnhaü des Abtritts vollständig in dieselbe gelangt und Nichts davon in den Kanal oder Bach fließt. V •
2' ^gleicher W°ffe, wie zu 1. angegeben, müssen die in die Ecken und Winkel zwischen den Häusern ausmündenden, sowie die inner- halb der Hauser angelegten Abtritte, ui Tonnen geleitet ober mit Abtrittsgrnben versehen werben.
3. Bezüglich der Abtritts grub en wird Folgendes ungeordnet:
a* ^nuß so angelegt werden daß die Wände und der Grund derselben für Flüssigkeiten vollständig undurchgängig gemacht werden. 8u
diesem Behufe wird ste entweder mittelst einer doppelten Mauer aus gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum mit plastischem Thon ausgestampft wird, angelegt, oder die Mauern werden in einer Dicke von 1V2 Fuß mit Cement heraeftellt müssen iedock im letzteren nut einer mindestens 1 >/2 Fuß dicken Schichte festeingestampften Lehms oder Letten überall t üiteS
^°?ie 6TF^en ^ältnisse es erlauben, sind der Boden und die Wände der Grube abzurunden, und der Boden trichterförmig zu vertiefen, wo- durch eme bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird. 1 y 6 ,eU/
C- Di°Grube muß durch-in- Eisen- oder Steinplatte oder einen festschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden; dieser Deckel muß, wenn d e Abtrcktsrohre unmittelbar in die Grube -mmundet, nm die Rohre gauz fest schließe,,. Die Grube ,nuß so angelegt werden, daß ihr Jnhä nicht unterhalb der Wohnungen, sondern außerhalb der Umfangsmauern derselben sich befindet P ; 9 ‘
d- Di° Grube muß mindestens 30 Fuß von jedem Brunnen angelegt werden; dermalen schon vorhandene Gruben, welche in geringerer Entfer-
nung von einem Brunnen oder welche innerhalb der Wohnung sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von der Polizeibehörde nach
Anhörung der Medicmalbehorde deren Elitfernung für nöthig gehalten wird. v v
'^)er §* Bauordnung für die ^tadt Gießen, insoweit er den vorstehenden Bestimmungen widerspricht, ist hierdurch aufgehoben.
4. Wo di- Anlegung von Abtrittsgruben in der unter 3. angegebenen Art nicht möglich ist, müssen zur Auftiahme des Inhaltes der Abtritte Tonnen
(Kubel) angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor deuselben verdiene« nen
Bezüglich der Einrichtung dieser Tonnen wird Folgendes angeordnet:
a. Die Tonne muß aus nicht rostendem Eisen oder aus Holz mit eisernen Reifen gefertigt werden, die Oeffnung, in welche di- Abtrittsröhre ein- t!m" WlU'™. 'S” ÄS SÄ.1" m"e '• b-6 t- “ T°... „! ch,„
, _ Die Tonne muß mit Handgriffen an beiden Seiten versehen sein, welche eine leichtere Handhabung und Ausleerung gestatten.
b. Das Innere der Tonn- mnß vertheert oder «erpicht ober verkohlt, oder ans sonstig- Art g-g-n das Eindringen faulender Flüssigkeit q-schützt sein «ußerhasb der Häuser angebrachten Abtrittsröhren oder Abtrittsgehänse müsse,i bis in di- Gruben h-rabg-führt werden und bitcct in dieselben einmunden. Die in Tonnen einmnndenden Abtrittsrohren müssen bis ziim oberen Rande der Tonnen reichen '
röhrk/v°^Eiffn'°der°SV ^trittsgehäuse angelegt oder b-ibehalten, sondern es müssen Mtritts-
6. In die Abtrittsgrnben und in die zwischen den Häusern befindliche» Wi»kel darf das Regenwasser, sowie das Abfallwasser ans Kuchen und Waschküchen, und die Abfälle aus Fabriken keinen Abfluß haben 8 ' 1
In dieser Beziehung wird Folgendes angeordnet:
a. Das Regenwasser muß, wo die Dachtraufe sich in die Winkel ergießt, mittelst Kandeln aufgefangen, und dnrch Ablauftöhren in der durch S 34 beT Bauordnung vorgeschrrebenen Welse in die ^»traßengossen geleitet werden.


