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Gießen^ am 31. Mär^ 1869.

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Besondere Bekanntmachung.

2827) Forderungen jeder Art an Hein- ch Roth VIII. in Langsdorf sind im

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wer­

den, als:

Stecken

Flur Nr. 25/169.7

2V169/8 25/170/4 25/169/2 25/175

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bei sollen, ur könnt gern

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Mobilien-Bersteiflerung.

2801) Donnerstag den 8. April d. I., Nachmittags 2 Uhr,

sollen in der Wohnung des verstorbenen

L. Eimer in der Löwengasse:

eine Nähmaschine, Bettung, Weißzeug, Möbel und sonstige Gegenstände

gegen gleich baare Zahlung versteigert wer­den. Gießen, den 1. April 1869.

K. Vogt, Ortsgerichtsmann.

tersberg,

65 Hofraithsgrund daselbst,

335 Hofraithe daselbst,

323 Grasgarten daselbst,

76 Acker daselbst, gibt IOV4 kr. abgelöste Grundrente,

123 Acker auf der Hohleiche, gibt 1 fl. 15 fr.,

604 Acker auf dem Heegstrauch am Sandkauter Weg, gibt 12 kr.,

552 Wiese hinter dem Wall­brunnen, gibt 17 kr.,

27«) M i»ll it* ffaulerboo Wverzeic werben-/.

5 Steck

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250 N

10 Stea UVl" 311 M 14 Steck 38 11

1363 Wellc 40 Eiche 170 Nabe

8 Eiche 62 Nabe DieZusa irunnen.

Gegen v 8ahlungss'

Die Go der umlit$ in ihren lassen, E

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öffentlich meistbietend versteigert werden.

Gießen, den 16. März 1869.

Großherzogliches Ortsgericht Gießen. Ebel.

HolMrstciqerunq.

2804) Montag den 5. und Dienstag den 6. April d. I-, jedesmal von Vormittags 8 Uhr an, sollen in dem hiesigen Gemeindewalde, Di- stricten Ober- und Unterrotherdenwald, Waldwies, Brand und Lehmgrube, nach­verzeichnete Holzsortimente versteigert

v sollen in Oberforfti 20000 61

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4000

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cm den U werben, s ss eens im D Dorfes Lo , Sammtl W bequet

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2783) Dienstag den 4. Mai, Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhause die den Erben des Wilhelm Rühl zustehenden Im­mobilien, als:

D-Rlftr.

116 Hofraithe auf dem Sel-

Verpachtung von Gelände bei der Stadt Gießen.

2828) Dienstag den 6. April d. I., Nachmittags 2 Uhr,

sollen bei der Stadt verpachtet werden, und zwar:

1) 2 Triebviertel auf 6 Jahre,

2) Theile von Triebvierteln an der Eisen­bahnlinie, das Gelände auf der Ste- phansmark, sowie Gelände auf dem Seltersberg und der städtische Platz neben dem Zimmerplatz des Gg. Ruck- stuhl auf der Schoor von der Neu­stadt nach dem Seltersthor auf 1 Jahr.

Die Zusammenkunft ist am alten Stein­bacher Weg.

Gießen, den 2. April 1869. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Vogt.

Betreffend: Die Erhebung der Feldstrafen von der I. Periode 1869.

Das

Grokhrrrogliche Rentamt Gießen

an

sämmtliche GroßhrrMlichen Bürgermeistereien des Rentamtsbeprks Gießen.

Dre Feldstrafen von der I. Periode müssen-bis zum 15. April l. I. bezahlt fein, widrigenfalls Mahnung erfolgt.

8 t) n cf e r._______________________________________

*) Di» fr in de

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» 18'/, " S; «

5609 Wellen Buchen-, Eichen- u. Nadel-

18 Buchen-St'ämme von 14 bis 25 Zoll Durchmesser und 10 bis 50 Fuß Länge,

20 Eichen-Stämme von 5Vr bis 20 Zoll Durchmesser und 10 bis 36 Fuß Länge,

60 Fichten-Stämme von 5V2 bis 10 Zoll Durchmesser und 10 bis 50 Fuß Länge,

18 Eichen - Stangen von 3 bis 5 Zoll Durchmesser und 13 bis 30 Fuß Länge, 6026 Fichten - Stangen von 1 bis 5 Zoll

Durchmesser und 10 bis 50 Fuß Länge.

Bemerkt wird, daß das Buchen-Stamm- holz am ersten Tage zur Versteigerung kommt und von vorzüglicher Qualität ist.

Die Zusammenkunft ist im Ort. Bersrod, den 31. März 1869. Großherzogliche Bürgermeisterei Bersrod.

Böcher-

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aus dem k gen offen werden, bi nchmigl wi

Gießen,

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Gefundene G e g e n ft ä n d e :

8 StiKÄ»® .Ä'ä-ÄTÄ w» -t w-«»<- 8 -w i>a » ®U@Ve6en7 taÄ'm Großh-rzoglich- Polizei - Verwaltung der Proomzi-lh-uptstadt Gießen.

Termin ,

Mittwoch den 28. April d. I., (

Vormittags 10 Uhr, vor unterzeichneter Gerichtsstelle anzumelden und zu begründen, wobei zugleich der Weg der Güte zur Abwendung des förmlichen Concurs-Prozesses angelegentlichst mit dem Rcchtsnachtheile versucht werden solle, daß der Ausbleibende so angesehen werden solle, als sei er den Beschlüssen der Mehrheit der erschienenen Gläubiger beigetreten.

Hungen, den 7. März 1869.

Grobherzogliches Landgericht Hungen. Dr. Jrle, Pilger, Landrichter. Landger.-Assessor.

Versteigerungen.

Brennholz-Lieferung.

2776) Dienstag den 6. April d. I., Vormittags 10 Uhr,

soll auf der Universitäts-Canzlei die Liefe­rung des für die Universitäts-Anstalten und das Gymnasium dahier im Winter 1869/70 erforderlichen Brennholz-Bedarfes mit 270 Stecken an den Wenigstnehmenden verstei­gert werden.

Gießen, den 11. März 1869.

Großherzogliches Universitäts-Rentamt.

I. E. d. R. - St.: Schmitt, Univ.-Gerichts-Actuar.

Buchen-Scheidholz, Eichen- Buchen-Prügelholz, Stockholz,

Eichen- Nadel-

Güter-Versteigerung.

2802) Da auf die Grundstücke der F. Vogt Erben Nachgebote geschehen sind, so sollen dieselben Montag den 5. April einer noch­maligen Versteigerung ausgesetzt werden.

Gießen, den 1. April 1869.

K. Vogt, Ortsgerichtsmann.

E i ch e n - S t a m m Holz- Versteigerung.

2841) Freitag den 9. April d. I., Vormittags um 9 Uhr, , werden in dem Freiherrlich von Rabenau - scheu Walddistrict Niederseilbach, Oberfor- sterei Treis a. d. Lda., 1 Stunde von der

. ^a aus den Küchen und Waschküchen darf entweder nur in gut gemauerte und gedeckte Miststätten, oder mittelst ord-

nungsMßiger Gossen*üi dre Str-ßenrinnen abgeführt, und es müssen dabei die Bestimmungen des § 35 der Bauordnung für die Stadt Gießen ^M-Vottständig trockene Abfälle aus der Haushaltung oder Küche, Kehricht u. s. w. dürfen m geschloffenen Höft» in

#eite, doli 11 anvig i v i Ansammlung dieser Stoffe nur in gut gemauerten und gedeckten Miststatten gestattet.

e Ns s i aäll e - u s F - b r i k / dAm, we?7 fS dünMsstg unZ geruchlos ?nd, auch Lne^ndhellsschädlichen B°standth-il- enthalten A,rck) di- Gossen und Kanäle abfließen. Die Entfernung anderweitiger Abfälle wird vorkommenden Falls durch be,ondere polizeiliche Vorschriften

9Cre8^ft, unterworfene Abfälle aus Fabriken dürfen nur in dichtgemauerten und cementirten Gruben, jedoch nicht in

zu gwßn Masse?°ng°sam1elt, und müssen durch Wagen, aber s°^ daß keine Verunreinigung der Luft und der Straßen dadurch stattfindet, aus den

7. Die ieri^TAbgange dürfen nicht in die Abtrittsgruben geleitet, sondern nur in festgemauerten und mit Lehm oder Letten ausgestampften Gruben °ufb° Die t^ammelbchälter fürflüssigethierische Abgänge müssen fest zugedeckt sein.

Neu angelegte Miststätten und Pfuhlbehältcr müssen 25 Fuß von jebem Brunnen entfernt sein.

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. -d.. - «« « **» Straf-Gesetzes bestraft, und unterliegen der Bestimmung des Art. 137 des Polizei-Straf-Gesetzes. , . . .

9. In den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung müssen alle Abtrittsgrnben und Tonnen gründlich gereinigt werden.

a. alle^/onne/so?ft"fiie"gefüllt sind, mindestens aber von acht zu acht Tagen,

L' "DieAbtritt^w"nke'l sind°gleichfalls"/den ersten 14 Taigen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht in denselben die unter 2 vorqeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht find, von acht zu acht Tagen zu reinigen.

Außer der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind alle Winkel, Gruben und Tonnen so oft zu reinigen, als es von der Lokalpolij«. Behörde angeordnet wird.

Di. -5 - »«** «* d«»'»*-»

b D/Reinianna nach blos vorausqeqanqener Desinfection darf im Winter nicht vor 10 Uhr Abends, und im Sommer nicht vor 11 Uhr Abends b" Wonnen werden, und muß im Wüiter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5^Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen die Entleeruna durch pneumatische Apparate und in geruchloser Weise, so kann dieselbe zu jeder -L,ageszert vorgenommen fverden.

c. Während §des Reinigens muß, wenn solches straßenwärts und bei Nacht geschieht, eine Laterne nut brennendem Licht an passender Stelle ausge-

ck Die^rum Abfabren benutzten Fäffer müssen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt Nichts auf die Straße fließt. , ,

e Der Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen muß vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohngebäuden oder Verkehrswegen verbracht Mrdeu, ' paß weder die Bewohner der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt »erben. N»r ausnahmsweise kann von bet Lokalpoliz«.

Bchorde bie Verbringung eines Theils bieses Inhalts in bie Hausgärten ober in gemauerte und bebeckte Miststatten gestattet werben.

Die pos. B b. l. 5 des Lokal-Reglements vom 8. Oetober 1856, die Reinhaltung und Wegsamkett der Ortsstraßen betteffenb, und das Lokal- Reglement Nr. XXL vom 8. Mai 1856, das Ansleeren der Abtrittsgruben betreffend, wird, letzteres insoweit es sich auf Gießen bezieht, durch Vor-

11 auro'ibe^ 9 unb 10, unb gegen bie bei Ertheilung bet unter 10, ° erwähnten, Erlaubniß von der Polizei-

' Behörde^votgeschriebmen Bebingungen werben mit ber in-'Art. 310 bes Polizeistrafgesetzes angebrohten Strafe geahnbet. Autzerbem wirb bie unterlassene

Reinigung von ber Polizei-Behörbe angeorbnet, unb ber Kostenbetrag von bem Gemeinbe-Elimehmer auf bem Verwaltungswege beigetrieben werben. Gießen, beii 20. März 1869. Großherzvgliches Kreisamt Gießen.

vr. G o l d m a n n. ____________________________________