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Gießen, den 27. April. (Sitzung des Ge­meine erat Hs vom 23. April 1868.) In Betreff der Abtretung von städtischem Gelände an der Grünbergcr Straße zu Bauplätzen soll den all- gemeinen Bedingungen noch riese hinzugefügt werden, paß letztere binnen Jahresfrist zu verbauen sind, widrigenfalls sie von der Start wieder zuiückgezogen werden.

Bezüglich der Eisenbahnfrage berichtet ein Mit­glied rcr nach Büdingen abgesendeten Deputation münrlich über die daselbst abgehaltene Versammlung der Mitglicrer des GründungScomite'S, reffen Aus­gabe damit erledigt erscheint. Sovann theilte Ge- mcinrerath Nicker mit, daß der Handelsverein, in seiner gestrigen Sitzung beschlossen habe, dafür zu wirken, raß rie Bahnen nach Gelnhausen und Fulda nicht in einer Linie bis Lich geführt würden, daß vielmehr solche in zwei getheilten Strängen von hier auslaufen und der für solche dahier zu errichtende Bahn­hof in möglichster Nähe der Stadt errichtet und der Bahnhof dec Main-Weserbahn damit vereinigt werde.

Die Erweiterung der Realschule betreffend beschließt der Gemeinrerath: 1) die Verfügung der Großh. Oberstudiendirection vom 6. April 1868 Großh. Kreisamt dahier mit dem Bemerken zurückzusenden, daß der Geineinverath Einsicht davon genommen habe, und zu erinnern für nöthig finde, daß die Derwilli- gung der 800 fl. für die Errichtung einer fünften Klaffe nicht auf ein halbes, sondern auf ein ganzes Jahr erfolgt sei; 2) bezüglich der Eingabe mr Großh. Reatschuldirection wurde bestimmt, daß solche bei der für Schulangelegenheiten bestehenden Com­mission circuliren, der Banausschuß aber gleichzeitig beauftragt werden solle, den Voranschlag der Di- rection wegen der Verwendung des Wachthauses am Neuenwegerthor für die Aufnahme der Vorklasse der Realschule unter Zuziehung der Direction derselben zu prüfen und demnächst Bericht zu erstatten.

Der Rest der Beschlüsse betrifft persönliche Ange­legenheiten.

Darmstadt, 18. April. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 20 enthält:

I Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Jahre 1866, 1867 und 1868 vom 26. September 1867.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. re.

Da die in dem Finanzgesctz vom 26. September 1867 bestimmten Steuern zur Deckung der erhöhten Staatsbedürfnisse, welche durch die veränderten poli­tischen Verhältnisse herbeigesührt worden sind und bei Erlassung jenes Gesetzes noch nicht berücksichtigt werden konnten, im Jahr 1868 nicht ausreichen, so haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Mittel zur Aufbringung der voraussichtlich weiter erforderlichen Summen übereingekommen sind, ver­ordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

8 1. Im Jahre 1868 wird vom 1. April die­ses Jahres an ein Zuschlag zu den im §. 2 des Finanzgesetzes vom 26. September 1867 bestimmten directen Steuern von monatlich 1 Heller auf den Gulden Normalstcuerkapital, also im Ganzen für 9 Monate ein Zuschlag von 2t/4 Kreuzer auf den Gul­den Normalsteuerkapital echoben.

§. 2. Ferner wird im Jahr 1868 für die zwei letzten Quartale dieses Jahres die durch das Gesetz vom 11. April dieses Jahres eingeführte Einkom­mensteuer unter Anwendung des gleichen monatlichen Ausschlags, wie solcher für die bestehenden directen Steuern aus den Bestimmungen des §. 2 des Fi­nanzgesetzes vom 26. September 1867 und des §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes sich ergibt, erhoben.

Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der Staats­und Provinzialstraßenbaoschulden werden für 1868 auf die Einkommensteuerkapitalien noch nicht ausge­schlagen.

§. 3. Kann die Erhebung des im §. 1 erwähn­ten Steuerzuschlags nicht im Laufe des Monats April erfolgen, oder die Ermittelung der Einkommensteuer­kapitalien (§ 2) und Aufstellung der Hebregister über die Einkommensteuer noch nicht vom 1. Juli dieses Jahres beendigt, und daher die Steuer noch nicht vom 1. Juli dieses Jahres an in Erhebung gesetzt werden, so sind nach stattgefundener Aufsicl lung der Hebregister die bis dahin außer Erhebung gebliebenen monatlichen Steuerziele nachzuerheben.

§. 4. Die im §. 1 und 2 dieses Gesetzes be­stimmten Steuern sollen nur zu denjenigen Staats­ausgaben des Jahres 1868 verwendet werden, welche von Unseren getreuen Ständen werden verwilligt werben. Die Wirksamkeit desselben erlischt mit dem 1. Januar 1869 und die darin verwilligten Aufla­gen können nach diesem Zeitpunkt ohne weitere stän- disebe Verwilligunz nicht forterhoben werden.

Urkundlich rc.

II. Gesetz, die Einführung einer Einkommensteuer betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem es in Folge der emgctretenen Vermeh­rung der Staatsbedürfnisse für angemessen erachtet worden ist, die Staatseinkünfte durch Einführung einer Einkommensteuer zu erhöhen, haben Wir nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Der Einkommensteuer sind, mit Aus­nahme der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, alle Inländer beiderlei Geschlechts unterworfen, welche selbstständig ein jährliches Einkommen von wenigstens 800 fl beziehen. Das Einkommen aus im Ausland belegenett Grundeigenthum kommt hierbei nicht in Betracht, soweit dasselbe dort schon mit einer gleich­artigen Steuer belegt ist.

Ferner kommt bei Inländern, welche im Ausland wohnen, nur dasjenige Einkommen in Betracht, wel­ches sie aus dem Großherzogthum beziehen.

Art. 2. Ausländer, welche im Großherzogthum wohnen, und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben, unterliegen der Einkommen­steuer gleich den Inländern.

Außerdem sind Ausländer, welche im Großherzog­thum Grundeigenthum besitzen, oder welche daselbst gewerbliche oder HandelSanlagcn besitzen oder Theil- nehmer an solchen sind, zur Entrichtung der Ein­kommensteuer für ihr Einkommen aus diesen Ein­nahmequellen verpflichtet, wenn dasselbe im Ganzen wenigstens 800 fl. beträgt.

Art. 3. Ehegatten, sowie Eltern mit ihren Kin­dern werden b?i der Einkommensteuer als eine Person angesehen, soweit dies auch bei der Personalsteuer nach dm bezüglichen Bestimmungen der Fall ist.

Art. 4. Mit Beachtung der in den Art. 6 bis 11 enthaltenen näheren Bestimmungen wird jeder Steuerpflichtige nach Maßgabe des Gesammteinkom- menS (soweit es nach Art. 1 und 2 in Betracht kommt), welches ihm aus Grundeigenthum, aus Ka- pitalvermögen oder aus Rechten auf periodische Be­züge und irgend welche Vortheile, aus Besoldungen und Penfisonen, aus Pachtungen, Gewerben und Handel oder sonst aus dem E-trag irgend einer ge­winnbringenden Thätigkeit zufließt, zu einer der nach­folgend unter Beifügung der Steuerkapitalien (gemäß Art. 5) verzeichneten Einkommensklasse eingeschätzt:

in 10 Proccnt von der unteren Grenze des betref­

Klasse.

Einkorn

in e

n.

Steuer- kapital

ft-

1

800 fl. bis weniger als

luOO fl.

80

2

1000

1200

100

3

1200

1400

120

4

1400

//

1600

140

5

1600

u

1800

160

6

1800

II

2000

180

7

2000

1!

2300

200

8

2300

n

2600

230

9

2600

rl

3000

260

10

3 00

II

3500

300

11

3500

1/

4000

350

12

4000

fl

4500

400

13

4500 /,

fl

5000

450

14

5000

II

6000

500

15

6000

II

7000

600

16

7000

U

8500

700

17

8500 ,/

f!

10000

850

18

10000

II

12000

1000

19

12000

fl

14000

1200

20

14000

fl

17000

1400

21

17000

ff

20000

1700

22

20000

ff

24000

2000

23

21000 v

ff

30000

2400

24

30000

II

36000

3000

25

36000 ,,

45000 ,/

3600

26

45000

If

55000

4500

27

55000

fl

65000

5500

28

65000

If

80000

6500

29

80000

fl

100000

8000

30

100000

fl

120000

10000

31

120000

U

150000

12000

32

1!50000

u

200000

15000

33

(200000 und darüber

20000

Ar

t. 5. Das Steuerkapital

jeder Klaj

e besteht

fenden Klassen-EinkommenS.

An dem Steuerkapital der Klasse, zu welcher der Steuerpflichtige eingeschätzt ist, kommt, wenn derselbe personalstcuerpflichtig ist, sein Personalsteuerkapital in Abzug. Der Rest bildet sein Normalsteuerkapital für die Einkommensteuer.

Die Einkommensteuerkapitalicn unterliegen gleich

den Grund-, Gewerb- und Personalsteuerkapitalien dem jeweiligen Steuerausschlag für die directen Staatsstcuern und die Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der Staats- und Provinzialstraßenbauschulden.

Art. 6. Bei der Schätzung des Einkommens der Steupflichtigen und Behufs der Entscheidung über Reclamationen derselben sind nachfolgende (Art. 7 bis 11) leitende Grundsätze zu beachten.

Art. 7. Alles Einkommen, dessen Betrag nicht fixirt ist, wie das Einkommen aus eigener Bewirth- schastung von Grundbesitz, aus Pachtungen, aus Gewerben, aus der Praxis der Advocaten und Aerzte, aus sonstigem nicht fixirtem Arbeitsoerdienst, aus Dienstcmolumenten u. s. w. ist nach seinem wahr­scheinlichen Ertrage anzuschlagen und dabei der Durch­schnitt res Ertrags der letzten 3 Jahre zu Grunde zu legen, sofern das betreffende Einkommen schon 3 Jahre fließt. In diesem Ertrage muß auch der volle Geldwerth der Naturalnutzungen einbegriffen sein, welche der Steuerpflichtige zur Bestreitung seines Haushalts aus seinen Einnahmequellen bezieht.

Art. 8. Von Immobilien, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht- oder Mieth- zins einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural­oder sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Ver­pächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem Verpachter verbliebenen Lasten letzterem als Einkommen zu berechnen.

Das Einkommen aus Gebäuden oder Theilen von Gebäuden, die ter Besitzer selbst bewohnt, kommt nach dem örtlichen Miethwerth in Anschlag. Ebenso ist die Nutzung einer Dienstwohnung dem Inhaber in Ansatz zu bringen.

Art. 9. Bei dem Einkommen aus Kapitalver­mögen oder Renten bilden rie zugesicherten Jahres­zinsen oder Renten das in Ansatz zu bringende Einkommen. Unterliegt aber der Ertrag einer Ka­pitalanlage jährlichen Schwankungen, wie bei Divi­denden von Actien, so finden die Bestimmungen des Art. 7 Anwendung. Zinsen oder Renten, die vor­aussichtlich uneinbringlich werden, bleiben außer Be­rechnung. Zinsen, die nicht jährlich bezahlt werden, sondern aufwachsen, sind unter dem steuerbaren Ein­kommen einzubegreisen unter Berücksichtigung des Verlusts an Zwifcheuzinsen. Bei Anlagen in Schuld­verschreibungen von Lotterieanlehen ist neben den jährlich etwa bezahlt werdenden Zinsen die Wcrth- erhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise" in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergibt, als Ertrag zu berechnen.

Art. 10. Besoidungcn, sixirte Belohnungen, Pen­sionen kommen nach der jeweiligen Bewilligung in Ansatz unter Berechnung von Naturalbezügen oder Naturalienvergütungen nach dem Durchschnitt des Ertrags der drei letzten Jahre.

Enthält ein Diensteinkommen zugleich die Ent­schädigung für Dienstaufwand, so ist der dafür zu berechnende Betrag außer Ansatz zu laffen. Der Repräsentationsgehalt wird nicht zu dem abzuziehen­den Dienstaufwand gerechnet.

Art.' 11. Die von dem Steuerpflichtigen zum Erwerb und ;ur Erhaltung seines Einkommens zu bestreitenden Auslagen kommen bei der Einkommens­berechnung in Abzug. Außerdem werden bei der Feststellung des steuerbaren Einkommens auch die Zinsen erweislicher Schulden, sonstige auf Rechts- verbindlichkeiten beruhende, das Einkommen schmä­lernde Lasten und die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Grund- und Gewcrbsteuern, sowie Com- munab Umlagen in Abzug gebracht.

Für den Unterhalt der Steuerpflichtigen findet keinerlei Abzug statt.

Verwendungen zu Meliorationen, Geschäftserwei­terungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen dürfen ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden.

Bei Berechnung des von einem Ausländer nach Bem zweiten Absatz des Art. 2 zu versteuernden Ein­kommens aus diesseitigem Grundeigenthum und ge- werblichen oder Handelsanlagen dürfen nur solche Betriebsanlagen, Lasten, Schuldzinsen und Steuern in Abzug kommen, welche speeicll und ausschließlich das diesseitige Einkommen treffen.

Art. 12. Zum Zwecke der Einschätzung zur Ein­kommensteuer wird alljährlich für jedes Steucrcotn- missariat unter dem Vorsitze des Steuercommissärs oder eines besonderen von der Ober-Steuer-Direction ernannten Commiffärs eine Commission gebildet, de­ren Mitglieder von dem Bezirksrath des Kreises, zu welchem das Steuercommissariat gehört, oder, wenn dasselbe in mehrere Kreise fällt, von den Bezirksrä- then dieser Kreise aus denj uigen in dem betreffenden Steuercommissariat oder Theil eines Steuereommissa- riats wohnenden Personen, welche ein Einkommen von wenigstens 800 fl. beziehen, gewählt werden.

(Forts, folgt.)

Redaction, Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen.