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Gießener Anzeiger.

Erscheint wöchentlich orei- mal; Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Cauzleiberg

Lit. B. Nr. 1

Anzeige- und Amtsblatt für den Freis Kießen.

Nr. 1OO.

Dienstag den 25. August

1868.

Brodpkeife:

4 Pfun» gemischtes Brod 17 kr. 4 Pfund Roggmdrov 14y2 kr.

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Amtliche Bekernrr t m sr ch un g en.

Loeerl-Meglement,

die Polizeitaren für die Bäcker und Brodhändler im Kreise Gießen betreffend.

Nachdem die Polizeitaxen für Bäckerwaaren im Kreise Gießen aufgehoben worden sind, wird nach Anhörung der Localpolizei-Behörden des Kreises und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 11. Februar 1868 zu Nr. M. d. I. 14543 unter Aufhebung des Local-Reglements Nr. IX. vom 8. Mai 1856 hiermit Folgendes verfügt:

§ 1- Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, die Preise und die Gewichte, zu welchen sie ihre Brodwaaren verkaufen wollen, der Polizeiver­waltungsbehörde (Bürgermeisterei) ihres Wohnorts von 8 zu 8 Tagen, und zwar jedesmal bis spätestens Freitags Vormittags 9 Uhr schriftlich anznzeiqen. Dieselben treten in Kraft mit dem auf den Anzeigetag folgenden Tag und sind bis zum folgenden Anzeigetag verbindlich.

§ 2. Bei Vermeidung einer Strafe von 1 10 fl., in Wiederholungsfällen einer solchen von ZDgOfl. dürfen die Bäcker und Brodhändler nur nach jenen von ihnen festgesetzten Preisen während der erwähnten Zeitabschnitte verkaufen, und sind verpflichtet, jene Preisverzeichnisse bei Vermeidung einer Strafe von 30 kr. bis 1 fl. 30 kr. in ihren Läden aufzuhängen. Gleiche Strafe (30 kr. bis 1 fl. 30 kr.) zieht die unterlassene Vorlage der Preise und Gewichte zur vorgeschriebenen Zeit nach sich.

§. 3. Die Preise und die Gewichte, zu welchen die Brodwaaren von den einzelnen Gewerbtreibenden verkauft werden sollen, werden in dem Anzeige­blatt für den Kreis Gießen öffentlich bekannt gemacht werden.

Gießen, den 17. August 1868. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

vr. G o l d m a n n. ,

Loeal-Neglemerst,

das Gewicht der Bäckerwaaren betreffend.

Auf Grund des Art. 185 des Polizeistrafgesetzes wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Fnneru vom 11. Februar 1868 r» Nr. M. d. I. 14543 unter Aufhebung des Reglements Nr. X. vom 8. Mai 1856 hiermit verfügt:

Von den Bäckern und Brodhändlern im Kreise Gießen dars das Brod nur in Laiben von 2 und 4 Pfunden ausgeboten werden. Eine Ausnahme hier­von soll nur in Ansehung des sog. Tafelbrodes und des auf besondere Bestellung anderen Gewichts gebackenen Brodes stattfinden. Dieses Letztere darf aber alsdann weder auf vem Laden ausgestellt, noch in der Stube, wo das übrige Verkaufsbrod sich befindet, anfbewahrt werden.

Zuwiderhandlungen werden nach Art. 185 des Polizeistrafgesetzes mit einer Strafe von 30 kr. bis 2 fl. geahndet.

Gießen, den 17. August 1868. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_______________________________________Dr. Goldman n.

Loeal-Aeglement,

die dem Brode aufzudrückenden besonderen Zeichen betreffend.

Auf Grund des Art. 187 des Polizeistrafgesetzes wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 11. Februar 1868 tu Nr M. d. I. 14543 unter Aufhebung des Local-Reglements Nr. XL vom 8. Mai 1856 hiermit verfügt: S °U

Die Bäcker im Kreise Gießen find verpflichtet, jedem Laibe des von ihnen gebacken werdenden Brodes den Anfangsbuchstaben ihres Vor- und Familien­namens aufzudrücken.

Zuwiderhandlungen werden nach Art. 187 des Polizeistrafgesetzes mit einer Strafe von 30 kr. bis 2 fl. geahndet.

Gießen, den 17. August 1868. Großherzogliches Krcisamt Gießen.

_________________________________________________________________Dr. G o l d m a n n.

B e k a tl n t m a ch u n g.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Superrevision und Aushebung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen durck die Groü- herzogliche Departement-Ersatz-Commission im Bezirk der 49 Infanterie-Brigade, nach dem von dieser Behörde aufgestellten Reise-Geschäftsplan, Dienstag den 29. und Mittwoch den 30. September d. I. zu Gießen stattfiuden wird. 1 a

Gießen, den 18. August 1868. Der Civilvorsttzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

Dr. Goldman u.

Bekanntmachung.

Wir bringen hierdurch.,zur öffentlichen Kenntniß, daß an Stelle des auf sein Nachsuchen entlassenen seitherigen Großherzoglichen Bürgermeisters Stumpf zu Burkhardsfelden das Gemeinderathsmitglied Christian Arnold II. daselbst zum Bürgermeister von Burkhardsfelden ernannt und in dieser Eigen­schaft verpflichtet worden ist.

Gießen, den 18. August 1865. Großherzogliches Kretsamt Eießen.

Dr G o l d m a n n.

Bekanntmachung.

Der Pachter Philipp Valentin an der Hardt ist von Großherzoglichem Stadtgericht Gießen auf den Feldschutz verpflichtet worden, was zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird.

Gießen, den 19. August 1868. Großherzogliche Polizei-Verwaltung.

Nover.

Betreffend: Den Zustand des Fasselwesens im Kreise Gießen.

Das

Gießen, am 14. August 1868.

Groß herzogliche Kreisamt Gießen SN die Großherpglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehend lassen wir das Resultat der Besichtigung abdrucken, welche die von dem landwirthschastlichen Bezirksverein gewählte Commission am 10. und 11. v. Mts. vorgenommen hat.