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Darmstadt, 17. Jan. Das heute erschienene Regiernngsdlatt Nr. 3. enthält:

I Verordnung, Abänderung des Recrutl- runasaesetzes betreffend. Dieselbe lautet:

LUDWIG III. von Gotte- Gnaden Großher- roa von Hessen und b-i Rhein re. re.

3ur Zollziehung der von Uns mit Seiner Mazestat dem König von Preußen am 7. April vorigen Iah- «S abgeschlossenen Militärconvcntion, insbesondere der Artikel 2 und 3, haben Wir verordnet und ver­ordnen hierdurch, in Gemäßheit des Artikels 73 der DerfassungSurkunde, wie folgt:

r i. Die vermöge der Militärpflicht dienenden Excapitulanten des.JahreS 1868 werden nach Schluß ihrer Kapitulation nicht beabschiedct, sondern, soweit sich nicht Verwendung als Einstehrr finden, zur Re- serve entlassen und treten, nach Ablauf eines weiteren Dienstjahres in der Reserve, in dir Landwehr.

§. 2. Die der Reserve-Angehörigen sind in ihrer bürgerlichen Niederlassung und Verheirathung nicht gehindert und unterliegen nur der vorgeschriebenen militärischen Controle und den, zur Ausübung der­selben erforderlichen Anordnungen.

§, 3. Einsteher aus den Jahrgängen 1862 bis 1867 einschließlich., welche die übernommene Capi- tulation zurückgelegt haben, können nach Maßgabe des Artikels 13 des RecrutirungSgefetzeS vom 20. Juli 1830 ihre Beabfchiedung verlangen.

4. Diejenigen, welche seiner Zeit auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1851 im Militärdienst vertreten worden sind, werden für irgend eine mili- tarische Dienstleistung nicht mehr in Anspruch ge­

nommen.

§. 5. Vom Zeitpunkt der ersten Truppenergan- zung der Jahres" 1868 an ist die Anwendung des Gesetzes vom 14. Juli 1851 über Stellvertretung im Militärdienst insoweit suSpendirt, als von da we- der eine Stellvertretung bereits eingetretener Solda­ten noch eine unbeschränkte Vertretung von Militär- und Marschpflichtigen im Militärdienst mehr stattfindet. Letztere können alsdann, >n Gemäßheit des Artikels 3 der Eingangs erwähnten Militärconvention nur noch durch ausgediente Unterofficiere und Spielleute oder durch Tausch mit freigeloosten Pflichtigen ihrer Alters­klasse für den Dienst bei der Fahne beziehungsweise in der Reserve Vertretung finden.

§. 6. Diejenigen Pflichtigen, welche hiervon Ge- brauch machen wollen, haben, in Folge der Erweite­rung der Dienstzeit in der Linie um ein Jahr ein- hundert Gulden weiter, als ihnen nach der seitheri­gen Vorschrift zu zahlen obgelegcn hätte, zur Ein- standrkasse zu entrichten und die Einsteherein Scchs- theil der bisherigen Einstandsfumme mehr in Anspruch zu nehmen. Den Marschpflichtigen des Jahres 1868, für welche bereits die bisherige Vertretungssumme zur Einstandskasse bezahlt worden ist, bleibt es frei- gestellt, die hiernach für ihre Vertretung erforderliche Nachzahlung in die Einstandskasse beziehungsweise in die Kasse der Versicherungsanstalt für Stellvertretung zu leisten oder ihre Einlagen in die Kassen zurück- zuziehcn und auf Stellvertretung zu verzichten.

§. 7. Die als Einsteher sich meldenden Unterosfi- kiere und Spielleute, sowie die zum Loostausch sich erbietenden Mtlitärpflichtigen der zur Aushebung kommenden Altersklasse, deren LooSnummern nicht in das Kontingent fallen, haben sich in den Anmeldungs- Protokollen verbindlich zu machen, 7 Jahre lang im activen Heere zu dienen. Die Qualifikation und Zu­lassung der zum Loostausch sich erbietenden Militär­pflichtigen ist lediglich nach den allgemeinen für die Musterung der Militärpflichtigen geltenden Bestim­mungen zu bemessen.

§. 8. Die zur gemeinschaftlichen Aufbringung der Vertretungssummen bestimmte StaatSvcrsicherunrSan- stalt für Stellvertretung im Militärdienst hört für die vom Jahre 1868 zur LooSziehung kommenden Militärpflichtigen auf. Die zur Zeit bestehende Jahresgesellschaft für die LooSpflichtigen des Jahres 1867 wird zwar aufrecht erhalten, es wird aber hierbei insbesonvere auf §§. 21 bis 25 der Statu- ten der Assecuranzanstalt vom 16. September 1851 hingewiesen, wonach, je nach Umständen, die Theil- nehmer dieser Anstalt eine bedeutende Erhöhung der Einlage oder selbst die Unthunlichkeit der Vertretung der von ihnen Versicherten zu gewärtigen haben. In Rücksicht hierauf soll jedoch denjenigen Versicherten, welche sogenannte Freiloose gezogen haben, aber bei der nächsten Truppenergänzung freiwillig in den Mi- litärdienst eintreten, der Austritt aus der Versiche­rungsanstalt für den Fall gestattet sein, daß ihr Ein­tritt in den Militärdienst nicht etwa in Folge ihres Erbietens zum Loostausche, beziehungsweise ihrer Verwendung als Einsteher erfolgt.

§. 9. Wenn sich vor oder bei der nächsten Trup­penergänzung ergiebt, daß die Zahl derjenigen, welche sich vertreten lassen wollen, größer wäre, als die Zahl

der angenommenen Stellvertreter, so ist denjenigen Dienstpflichtigen, welche demzufolge vertreten werden können zur Präsentirung eine« Stellvertreters nach Maßgabe des Art. 16 des Gesetzes vom 14. Juni 1851 eine Frist von 4 Wochen zu eröffnen.

§. 10. Das Recrutirungsgesetz vom 20. Juli 1830 und das Gesetz über Stellvertretung im Mi­litärdienst, nebst zugehörigen Verordnungen, bleiben im Uebngen bis auf Weiteres anwendbar, soweit die obigen Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§. 11. Unsere Ministerien des Innern und des Kriegs sind mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Urkundlich rc.

II. Verordnung, die Verwaltung des Kir­ch e,n.v er möge ns , insbesondere die Be­schränkungen der Veräußerung von Kir- chenvermögen in Beziehung auf Erbtet- h.rn und Landsiedeleihen betreffend.

III. Verordnung Großh. Ministeriums des Innern, das Vicariat bei evangelischen Geistli­chen betreffend.

Nach der Allerhöchsten Verordnung vom 6. Sep- tember 1820, das Vicariat bei den in Ruhestand versetzten evangelischen Geistlichen betreffend, ist jeder Psarramts-Candidat verbunden, der an ihm ergehen­den Aufforderung zur Uebernahme eines Pfarrvica- riats Folge zu leisten. Weigert sich ein Psarramts- Candidat, dieser Aufforderung zu entsprechen, so ver­liert er die Ansprüche, welche er aus früherer Prü-, sung auf Anstellung machen könnte, und steht dem jüngeren, gleich würdigen Candidaten nach, welcher der Aufforderung Folge leistet.

Da die Erfahrung gezeigt hat, daß der in der gedachten Verordnung angedrohte Nachtheil die Pfarramts - Candidaten nicht abhält, Verbindlich­keiten einzugehen, welche ihnen die Möglichkeit be­nehmen, der an sie ergehenden Aufforderung zur Uebernahme eines Pfarrvicariats Folge zu leisten, und da hierdurch die Kirchenbehörden wiederholt in die Lage gekommen sind, zu dringend erforderlicher Aushülfe keine Candaten als Pfarrvicare oder Pfarr­verwalter verwenden zu können, so haben Seine Kö­nigliche Hoheit der Großherzog zu bestimmen geruht, daß, wenn ein Psarramts-Candidat der an ihn er­gehenden Aufforderung zur Uebernahme eines Pfarr- vicariais oder einer Pfarrrverwaltnng nicht alsbald Folge leistet, weil er ohne Erlaubniß des Großher­zoglichen Ober-Consistoriums anderweite Verpflichtun­gen übernommen hat, diese Nichtbefolgung der an ihn ergehenden Aufforderung als ein Verzicht auf Verwendung im Dienste der evangelischen Kirche des Großherzogthums angesehen und der Candidat in der Kandidatenliste gestrichen werden soll.

IV. Oefsentliche Anerkennung einer edlen That. Am 15. Juli 1867 badete Theodor Wilhelm Schreeb, Sobn des Ortsbürgers Wilhelm Schreeb II. zu Rieder-Ingelheim, im Kreise Bingen, in Gesellschaft mehrerer jungen Leute in dem in da- siger Gemarkung belegenen Rheinarm der sogenann­ten Sand-Au gegenüber. Hierbei gerieth derselbe, als er nach dem jenseitigen Ufer zu schwimmen versuchte in der Mitte des Rheinarms, der daselbst ungefähr 112 Fuß Breite und 8 Fuß Tiefe hat, in Folge eines Krampfanfalles in Gefahr zu ertrinken. Auf den Hülseruf der Kameraden Schreebs sprang Paul Christian Saalwächter von Nicder-Jngelheim entschlossen in das Wasser, schwamm auf Schreeb zu der ermattet und dem Ertrinken nah bereits einige Mal untergesunken und wieder aufgetaucht war, er­faßte denselben und brachte ihn mit großer Anstren- gung glücklich lebend in die Nähe des Ufer«, wo Beide von Georg Weber von Frei-Weinheim und Karl Esch von Nieder-Ingelheim in einem Nachen ausgenommen und in Sicherheit gebracht wurden.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Paul Christian Saalwächter für diese muthvollc, mit eigener Lebensgefahr verbundene That das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift:Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zn ver­leihen geruht.

V. Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Fi­nanzen, die Organisation der Oberförste­reien Christinenhof und Düdelsheim, Forsts Nidda, betreffend.

VI. Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzen, den Anschluß des HerzogthumS Lauenburg an den Zollverein betreffend.

VII. Bekanntmachung Großh. Ober - Rechnungs- Kammer, die Vergütnng für die in 1868 in Geld zu berichtigenden Besoldung-- und Pensions-Naturalien betreffend.

Aus den in 1867 vorgekommenen Fruchtverkäufen, welche nach der Verordnung vom 10. December 1857 der vorgenannten Vergütung zur Grundlage dienen, ergeben sich als Durchschnittspreise eines Malters von:

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93 883/t Malter Walzen . . 15 fl. 14 kr.

4340 i/z Korn . . . 11 34

240y2 Gerste ... 8 55

1532</2 Hafer ... 5 27

woraus sich der Werth von 100 fl. Naturalien auf 234 fl. 36 kr. berechnet. Hiernach kommen für 1868 hinsichtlich derjenigen Besoldungen und Pen­sionen, auf welche die oben angezogene Verordnung Anwendung findet,.die Beträge von resp. 175 fl., 150 fl. und 115 ft in Berechnung.

Für die nach den früheren Grundsätzen zu behan­delnden Pensionen sind für 100 fl. Naturalien 115 fl. zu vergüten; sodann beträgt der, nach der Verord­nung vom 13. October 1840 und dem Tarif vom 17. Oktober 1865, Regierungsblatt Nr. 49, zu lei­stende Zusatz für Holz von 100 fl. Pension 1 fl. 30 kr.

VIII. Dienstnachricht. Am 10. December 1867 wurde dem Carl Thon aus Langen das Pa­tent als Geometer erster Klasse für den Kreis Offen­bach ertheilt.

IX. St erb fälle. Gestorben stnd: 1) am 18. December 1867 der Rechnungsrath a. D. Seibert zu Groß-Umstadt; 2) am 25. December 1867 der emeritirte katholische Pfarrer Martin Joseph AloyS Dupuis zu Mainz.

Darmstadt. Wie dieDarmst, Ztg." mit- theilt, wird unser Großherzogthum in dem BundeS- rathe des Zollvereins durch den Gr. Gesandten in Berlin, Geheimen Legationsrath Hofmann, sowie durch den Gr. Geheimen Obersteuerrath Ewald, vertreten sein.

Darmstadt, 17. Jan In der Sitzung der zweiten Kammer beschäftigte man sich mit dem Anträge des Abg. Volhard, betreffend die Bei­tragspflicht der Ausmärker zu den Gemeindebedürf- nissen zweiter und dritter Classe. Der Abg. Kritz­ler geht von der Ansicht aus, daß dieser Antrag wesentliche Bestimmungen der Gemeindeordnung alte- riren würde. Wolle man in Zukunft nur Gemeinde­einnahmen resp. Ausgaben erster und zweiter Classe haben, so stoße dies bei vielen Landgemeinden aus Widerspruch. Gold mann hält den Volhard'schen Antrag aus Gründen des Rechts nnd der Zweck­mäßigkeit für empfehlenswerth. Es widerstrebe dem Rechtsgefühl, wenn die Gemeinde bei brr Besteuerunng von anderen Grundsätzen, wie der Staat ausgehe. Bekanntlich belege auch der Staat den Ausländer, der Grundbesitz habe, mit Abgabe und der arme Handwerker, der keine Scholle Land besitze, müsse mit seinem Gewerbesteuerkapital zur Unterhaltung der Feldwege in der Gemeinde beitragen. Da auf diesem Wege überdies auch eine Vereinfachung der Verwal­tung und eine Ersparung der Arbeitskräfte erzielt werde, so könne er die Genehmigung dieses Antra­ges der Kammer nicht warm genug an's Herz legen. Es. sprachen noch die Abg. Kraft, Hunsinger und Zentgraf sich im Verlaufe der längeren Diskussion aus verschiedenen Beweggründen gegen den von dem Ausschuß unterstützten Volhard'schen Antrag aus, während die Abg. Kempff, Keil, Metz, Volhard, George, Wadsack und Stockhausen denselben verthei- digten. Schließlich wird der Ausschußantrag, tit. Regierung um eine im Sinne des Volhard'schen Antrags abgefaßte Gesetzesvorlage zu ersuchen, an» genonlmeu und zwar mit 29 gegen 10 Stimmen.

Darmstadt, 18. Jan. Der erste Gegenstand der Tagesordnung der heutigen Sitzung der zwiiten Kammer ist die Berathung über den Gesetzentwurf die Wahlen zum Zollparlament betreffend. Die Re­gierung ist durch den Finanzminister und Geheime- rath v. Bechtold vertreten. Die Kammer verzichtet auf die Gcneralbiscussion und nimmt die Artikel 13 fast ohne Verhandlung einstimmig an. Der Artikel 4 des Entwurfs bestimmt, daß nur Hessen wählbar sein sollen. Der Ausschuß beantragt die. passive Wählbarkeit auf alle Wahlberechtigte auszu- dehnen, welche 3 Jahre einem Zollvereinsstaat ange­hören. Metz wünscht eine correctere Fassung dahin gehend, daß in Hessen jeder dem Zollverein Ange­hörige, der nach den Gesetzen seines Heimathlandes wählbar ist, auch in Hessen gewählt werden könne. Dumont erklärt sich aus partikularischen Gründen für die Fassung der Regierung. Hallwachs verthei- digt vom nationalen Gesichtspunkt aus den Ausschuß­antrag, der von der Regierung unter Hinweis auf die Nothwendigkeit der Vertretung der hessischen In­teressen angegriffen wird. An der lebhaften Debatte betheiligten sich noch Dernburg, Fink, Kempff, Edin­ger, Kraft, Soldan, Hunsiger, Becker, Wirth, Wern- her, Dumont, Metz, v. Bechtold, Bamberger. Die Abstimmung ergiebt Annahme des Regierungsent­wurfs mit 25 gegen 18 Stimmen. Zu Artikel 9 beantragt Metz den Zusatz, daß die Wahlzettel von weißem Papier sein müssen, daß sie gedruckt, litho- graphirt oder geschrieben abgegeben werden können und außerhalb des Wahllvcales auszufüllen sind.