Preis vierteljährlich 36 fr. mit Bringerlobn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 51 fr.
Gießemr Anzeiger.
Erscheint wöchentlich treu mal. Dienstags, Donner stagS und Samstags. - Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kielen.
Samstag den 24. Octolm
Nr. 126
1868.
Brodpreife vom 2L. bis 30. October 1868,
nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischtes Brod 17 fr. 2 Pfund gemischtes Brod 8V2 kr. 4 Pfund Roggenbrod 141/2 fr. 2 Pfund Roggenbrod 7^ fr.
Amtliche B e k anntmachungen.
Gießen, am 17. Bctober 1868.
Betreffend: Die durch Beitreibung der Communalintraden im III. Quartal 1868 entstandenen Kosten.
Käs
G r o ßh e r z o g l i ch e K r e i s a m 1 Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Albach, Mendorf a. d. Lahn, Mendorf a. d. Lda., Annerod, Bersrod, Dorf-Gill, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Hausen, Holzheim, Klein-Linden, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Ober- Bessingen, Reiskirchen, Rödgen, Staufenberg, Trohe, Watzenborn-Steinberg und Wieseck.
Wir erinnern Sie an Einsendung der Kostenverzeichnisse vom III. Quartal 1868 binnen 8 Tagen.
Dr. Gold m a n n.
Bekanntmachung.
Vorträge des Wanderlehrers, Herrn Leisewitz, im Kreise Gießen:
Lana-Göns (Schulhaus): Sonntag den 23. October, Nachmittags 3 Uhr, Montag den 26. October, Dienstag den 27. Oktober und Mittwoch den 28. Oktober, jedesmal Abends 6 Uhr-
Bekanntmachung.
Im Großherzogthmn Hessen werden am 1. November a. er. zu Wörrstadt, Provinz Rheinhessen, Lorsch, Fürth und Michelstadt, Provinz Starkenburg, Telegraphen-Stationen mit beschränktem Tagesdienste in Wirksamkeit treten.
Frankfurt a. M., den 17. October 1868. Bundes-Telegraphen-Direction.
Schmidt.
Bekannt m a ch u n g.
Die Reirrigung der Schorn ft eine betreffend.
Um entstandene Zweifel zu beseitigen, werden folgende für die Stadt Gießen erlassene Vorschriften wiederholt bekannt gemacht:
1) Die Kamine, wo beständig gefeuert wird, müssen alle Viertel-Jahre wenigstens einmal gefegt werden; wo aber nur Steinkohlen gebrannt werden, sind sie jährlich fünfmale zu reinigen, und zwar dreimale im Winter (October, December und Februar) und zweimale im Sommer (Mai und August).
Es versteht sich von selbst, daß die Kamine, welche (Behufs Stnbenheizung re.) nur im Winter benützt werden, im Sommer nicht zu fegen sind.
2) Die Kamine solcher Gewerbsleute aber, welche zum Betrieb ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branntweinbrenner, Seifensieder, Häfner, Schlosser, Schmiede, Gastwirthe und Garköche, hinsichtlich ihrer Küchenschornsteine und dergleichen, sollen alle vier ober sechs Wochen gefegt werden, wenn nach der Größe des Gewerbes derselben eine öftere Reinigung der Schornsteine als die gewöhnliche, nöthig ist.
3) Die engen, f. g. Russischen Kamine sind in den für die gewöhnlichen Kamine vorgeschriebenen Terminen von dem darin sich anhäufenden flockigen Ruße mit einer Bürste und Kugel zu reinigen. Der sich darin anhäufende Glanzrutz dagegen kann durch Ausbrennen weggeschafft werden. Dieses geschieht jedes Jahr wenigstens einmal; sogleich nach dem Ausbrennen muß das Kamin mit Bürste und Kugel gereinigt werden.
4) Die Kaminfeger haben folgende Gebühren in Anspruch zu nehmen:
->. für die Reinigung eines einstöckigen Schornsteins 4 fr.
1>. für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, einen Kreuzer mehr.
Bei gebrochenen Dächern wird der bewohnte Theil als Stockwerk, und
bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock berechnet.
c. für die Reinigung der russischen Schornsteine mittelst Bürste und Kugel werden die oben bemerkten Gebühren, und für das Ausbrennen derselben das Doppelte bezahlt.
Besondere Trinkgelder für die Gesellen und Neujahrsgeschenke dürfen nicht gefordert werden.
Nach dem oben Bemerkten ist also für die Reinigung zu zahlen:
wenn der Schornstein ein Stockwerk hoch ist 4 kr.,
wenn er zwei Stockwerke hoch ist 5 kr.,
wenn er drei Stockwerke hoch ist 6 fr. und
wenn er vier Stockwerke hoch ist 7 fr.
Für das Ausbrennen der russischen Schornsteine das Doppelte dieses Fegerlohns.
Benützen die Bewohner mehrerer Stockwerke ein Kamin gemeinschaftlich, so theilen sie sich in d ie hier.berechneten Gebühren.
Die so oft wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen Kaminfeger und Hausbewohnern müßten fast ganz aushören, wenn letztere das Anzeigeblatt, in welchem diese Vorschriften abaedruckt sind, ausbewahren und wenn sie sich die Tage, an welchen der Kaminfeger gefegt hat, ausschreibcn würden.
T Gießen den 22. October 1868. " Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Probinzialhauptstadt Gießen.
. Nover.
SOMe ^""Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Zugelaufen: Zwei Hunde.
Gießen, den 23. October 1868.
Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover. ______
Gefundene Gegenftande:
Ein Portemonnaie mit 19 fr. 1 hlr., ein schwarzer Schleier und ein Haararmbändchen mit silbernem Schloß und den Buchstaben S. H. gravirt (wird zum zweiten
Besondere Bekanntmachungen.
V i e h m ä r k t e i n O f f c n b a ch.
Nachdem auf Anstehen des landwirthschaftlichen Localvereins dahier Großh. Ministerium genehmigt hat, daß jährlich drei Märkte für Fett-, Milch-, Zucht- nd Arbeitsvieh aller Gattungen, sowie wöchentlich ein Ferkel-Markt dahier abgehaltcn werden, bringen wir dies unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntmß, atz der erste Viehmarft „ , , .
Donncrstag den 29. October d. I.
dahier auf dem Nenmarkt abgehalten werden und Morgens 9 Uhr beginnen wird, daß für Stallungen hinlänglich Sorge getragen ist, das Vieh schon Tags vorher emge)tcU? werden kann und für diejenigen Verkäufer, welche die an Anzahl und Qualität vorzüglichsten Partieen Fett-, Milch-, Zucht- oder Arbeitsvieh hierherbringen, urc: Preise und uv ar: f ein silberner Pocal vom landwirthschaftlichen Bezirksverein,
ein Geldpreis von der Stadt Offenbach und ein desgleichen vom landwirthschaftlichen Localverein
zur Concurrenz ausgesetzt werden.


