Nachrichten r das correspondirende rc. Publikum bei Versendungen innerhalb des Norddeutschen Postbezirks.
(Schluß.)
Gewöhnliche Packete und Seil düngen mit declarirtem Werthe.
Der Begleitbrief zu Packeten darf nicht über 1 Loth schwer sein und nn entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der weder mit Geld, noch it sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe beschwert sein darf, oder rs einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch mindestens aus einem Viertel- -gen Papier gefertigt sein muß.
Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben etschafts versehen sein, welches zur Versiegelung des Packeis benutzt ist.
Auf dem Begleitbriefe muß
die äußere Beschaffenheit der dazu gehörigen Sendung (z. B. ob es eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Packet in Papier, ein Faß, ein Kober re. ist), ferner
die Signatur und wenn der Werth der Sendung declarirt wird, auch der Betrag der Werthsdeclaration genau bezeichnet sein.
Zu einem Begleitbriefe können mehrere Packete, nicht aber zugleich Packete ail und Packete ohne Werthsdeclaration gehören.
Signatur. Die Signatur muß entweder aus der vollständigen Adresse, der aus mehreren großen, lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals ms Nummern allein bestehen und muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit >em Begleitbriefe enthalten.
Die Signatur ist bei Wild, bei Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, oelche leicht Fett absetzen, und bei Bärme- oder Hefe-Sendungen in Beuteln ms einem hinlänglich großen und gut befestigten Stücke Holz oder Leber anzu- >ringcn. Die Signatur von Packeten mit Geld oder anderen Gegenständen, ,eren Werth declarirt wird, muß auch den Betrag der Werths-Declaration enthalten. Ein Aufkleben der Signatur mittelst eines Stückes Papier u. f. w. auf Sendungen mit declarirtem Werthe ist unzulässig.
Falls bei Senvungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebcstoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden.
Wenn von der Declaration des Werths Gebrauch gemacht wird, so darf der declarirte Betrag den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Docummten ist der Courswerth, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln re. der zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents rc. erforver- liche Betrag anzugeben.
Verpackung. Verschluß. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und nicht Feth oder Feuchtigkeit absetzen, ferner "bei Acten- und Schriften-Senvungen genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte biz zu ungefähr sechs Pfund und bei kurzer Transportstrecke eine Emballage von starkem Packpapier mit Verschnürung. Schwerere, oder auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. Senvungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, müssen in Wachsleinwand, Pappe, (Pappdeckel) oder in Kisten u. s. w., welche : nach Umständen zu emballiren sind, verpackt sein. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen re.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln, Körben zu verwahren. Fässer mit Flüssigkeiten müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein. Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln ' und Kober müssen stets verschnürt fein. Bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten ist eine Verschnürung auch dann anzuwenden, wenn sie zur Verstärkung der Haltbarkeit ober zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint. Der Verschluß einer jeden Post-Sendung muß darauf berechnet fein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung derselben Cem Inhalte nicht beizukommen ist. .
Der Verschluß eines jeden Packeis muß in Befestigung der Schluffe durch Siegellack mit Abdruck eine« ordentlichen Petschafts bestehen. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgestegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.
Briefe mit declarirtem Werthe (Geld, Silber, Papiergeld, Werih- papicren rc. müssen mit einem haltbaren Kreuz - Couvert versehen und mit sun gleichen Siegeln gut verschlossen sein. Geldstücke, welche in Briefen versandt werben, müssen in Papier ober vergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während de« Transports nicht stattsinden kann. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken. Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelee nicht 300 Thlr. oder 500 Fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlägenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden. Bei r: ' schwerem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in Cent Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt fein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf, nicht zu kurz sein. Da, wo ver Knoten geschnürt ist, und außer- dem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt fein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werben. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. Geld- fässer müssen gut gereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt fein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
Bei Packeten mit baarem Gelbe in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelber in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
Zur Versenbung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche
Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer- werks-Gegenstände, Reib- oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knall- tlber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Eben so bleiben gefettete Wolle, Kienruß- chwärze u. s. w- von der Versendung mit der Post ausgeschlossen.
Packet-Porto. Das Packet-Porto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der Sendung erhoben.
Das Gewichtsporto beträgt pr. Zollpfund:
bis
5
Meilen
2 Pf-,
über
5
bis 10 „
4 „
u
10
u 15 „
6 „
u
15
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2 „ 8 „
160
2 „ 10 „
Ueberschießende Gewichttheile unter einem Pfunde werden für ein volles
Pfund gerechnet.
Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Gr.,
über 5 bis 15 „ 3 „
„ 15 „ 25 „ 4 „
„ 25 „ 50 „ 5 ,,
und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Gr. erhoben.
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleit-Adresse gehören, wird für jedes einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet.
Porto und Assecuranz-Gebühr für Sendungen mit d eela- rirtem Werthe. Für Sendungen mit declarirtem Werthe wird erhoben:
a) Porto, und zwar:
1) für Briefe ohne Unterschied der Schwere derselben:
bis 5 Meilen 11/2 Gr.,
über 5 bis 15 „ 2 „
„ 15 „ 25 „ 3 „
„ 25 „ 50 „ 4 „
„ 50 „ 5 „
2) für Packete und die dazu gehörige Begleit-Adresse: der sich ergebende Betrag a« Gewichtporto; und
b) Assecuranz-Gebühr. Dieselbe beträgt:
über 50 bis bei größeren Summen bis 50 Thlr. 100 Thlr. pr. 100 Thlr.
bis 15 Meilen 1/2 Gr. 1 Gr. 1 Gr.
über 15 bis 50 „ 1 „ 2 „ 2 „
„ 50 „ 2 „ 3 „ 3 „
Uebersteigt die declarirte Summe den Betrag von 1000 Thlr., so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assecuranz-Gebührsätze erhoben.
Wenn mehrere Packete mit declarirtem Werthe zu einer Begleit-Adressegge, hören, wird für jedes Packet die Assecuranz-Gebühr selbstständig berechnet.
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergebenden Porto-Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau einzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
Durch Expressen zu bestellende Sendungen müssen einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen Cer Expreßbestellung aus- drückt, z. B.: „durch Expressen zu bestellen", „pr. express“, „pr. express jube. stellen", „pr. express zu befördern", „durch besondernBoten zu bestellen", „sofort zu bestellen".
Recommandirte derartige Sendungen werden dem Expreß - Boten stet« mit- gegeben, dagegen Packete ohne declarirten Werth nur bi« 5 Pfd., Sendungen mit declarirtem. Werthe und Geldbeträge zu Expreß-Post-Anweisungen nach Orten im Ortsbestell-Bezirke bis 50 Thlr. (87y2 Fl.), im Landbestell-Bezirke bis 5 Thlr. (83/4 Fl.)
Die Expreß-Bestellgebühr beträgt:
für jeden gewöhnlichen oder recommänderten Brief 2*/2 Gr. (9 Kr.) ; nach Orten im Land-Bestellbezirke pr. Meile 6 Gr. (21 Kr.), für jede halbe Meile 3 Gr. (11 Kr.), für jede Viertel - Meile iy2 Gr. (6 Kr.), im Ganzen jedoch nicht unter 3 Gr. (11 Kr.);
für jeden Bries mit declarirtem Werth, für jede« Packet, wenn diese Sendungen selbst pr. Expressen bestellt werden, ferner für jede Post-Anweisung, mit welcher der Bote das Geld zugleich überbringt, da« Doppelte der obigen Sätze.
Anmerkung. Die Entfernungen find nach geographischen (Deutschen) Meilen, zu 15 auf einen Aequator-Grad, bestimmt. Das Postgebiet ist in quadratische Tar-Felder von 2 Meilen Seitenlange eingetheilt. Der directe Abstand des Diagonal-Kreuzpunkts des einen Quadrats von dem des andern Quadrats bildet die EntfernungSstnfe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Post-Anstalten des einen nach denen des andern Quadrats maaßgebend ist.
Die vorstehenden Bestimmungen und Taxen finden auch Anwendung auf die Briese und sonstigen Postsendungen nach und aus Baden, Baiern, LuxeNN bürg, Oesterreich, Württemberg mit folgenden Ausnahmen:
1) Portopflichtige (unfranfirte) Dienstbriefe unterliegen der Taxe für gewöhnliche unfranfirte Briefe.
2) Die Staatsposten in Luxemburg unterhalten keinen Austausch von Päckereien und von declarirten Werthbriesen ; auch werden Postvorschuß-Sendungen durch die Luxemburgischen Staatsposten nicht vermittelt.
3) Post-Anweisungen und Postvorschüffe sind nach Oesterreich einstweilen nicht zulässig.
Redaction, Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen.


