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Darmstadt, 16. März. Von Seiten der Di­vision sind der Großherzogl. Major v. Grolman vom I. Reiterregiment und der Grvßherzogl. Major Bech statt vom IV. Infanterieregiment zu Mitgift- Vern der Prüfungseviumission für einjährig Freiwil­lige bestimmt, sowie Stabsarzt Dr. Kappesser als Arzt derselben zugetheilt worden.

Berlin, 14. März. Zur Vervollständigung unserer Mitthcilung von gestern Abend tragen wir über die letzte Bundesrathssitzung, in der als Ver- iretcr des Bundeskanzlers der Ministerialdirector Delbrück den Vorsitz führte, nachstehende Details nach. Es wurden folgende Vorlagen des Präsidiums an die betreffenden Ausschüsse verwiesen: Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushaltsetats pro 1868; Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht; Postvertrag mit Ungarn; Entwurf eines Vertrags mit Hessen, betreffend die Besteuerung von Branntwein und Tabak; Anträge BaiernS, Würtembergs, Badens und Hessens auf Vertrags- mäßige Feststellung gegenseitiger Freizügigkeit; An- ordnung gemeinsamer Formulare zu Schiffsccrtificaten; Förrerung des Grimm'schen Wörterbuchs ; ferner ein Antrag Sachsens auf Bearbeitung eines Buntesgc- setzcs zum Schutz Les Uehaberrechts an literarischen Erzeugnissen unv Werken Ler Künste.

Wiesbaden, 12. März. Die heute ausgege­bene Beilage zu Nr. 8 des Jntelligenzblattes für Nassau enthält eine königl. Cabinetsordre vom 5. Sept. 1867 mit den 61 Paragraphen umfassenden Bestimmung^ über die Organisation der Landwehr­behörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nach welchen in erster Linie die jetzt der Reserve angehörenden Mannschaften bis zum vollcnteten siebenten Dienstjahre in derselben verbleiben. Eine Sonderung der Landwehr in zwei Aufgebote findet fortan nicht mehr statt, sondern es entscheidet bei der Einziehung zum Dienst lediglich das Dienstalter. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere dauert 7 Jahre; während dieser 7 Jahre sind die Mannschaften die ersten 3 Jahre zum ununterbrochenen activen Dienst verpflichtet und wer­den demnächst zur Reserve beurlaubt. Nach erfüllter Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Uebertritt zur Landwehr, in welcher die Dienstverpflichtung 5 Jahre dauert. Die der Reserve und Landwehr an­gehörenden Candivateu der Theologie sind aus allem Militärverhältniß zu entlassen, sobald sie definitiv als Prediger angeftellt werden; die katholischen Theolo­gen, sobald sie die Priesterweihe erhalten. Mann­schaften, welche ohne Consens ausgewandert sind, haben bei ihrer etwaigen Rückkehr ihre Dienstpflichten nachträglich zu erfüllen. Dich die wesentlichsten Punkte der 13 Druckbogen umfassenden Cabinetsordre.

Dresden, 14. März. Soeben ist der Prinz Napoleon hier eingetroffen und auf dem Bahnhofe von dem französischen Geschäftsträger empfangen toor- taj. Der Prinz, der im Hotel Bellevue abgestiegen ist, geht von hier zunächst nach Leipzig.

Wien, 15. März. Wie dieNeue freie Presse" erfährt, liegen folgende Finanzvorlagen fertig vor: Verkauf von Staatseigenthum bis zu 25 Millionen innerhalb drei Jahre; eine dreijährige autzerordent- lichc Vermögenssteuer; Erhöhung der Gewinnststeuer auf 15 pCt. Unifikation der Staatsschuld ein­schließlich 10 pCt. Erhöhung; der Couponssteuer. Der motivirte Bericht des Finanzministers berechnet, daß die lOprocentige Couponsteuer genau dem Staatr- schuldenantheile entspreche, welchen die cisleithanischen Länder zu übernehmen rechtlich nicht verpflichtet wa­ren und zu welchen Ungarn weniger leistet.

Paris. Die angekündigte Ernennung des schon zum römischen Prälaten ernannten Monsignor Lucian Bonaparte wird von derTimes" als Vorspiel für dessen spätere Erwählung zum Papste besprochen und gewissermaßen als Beweis aufgefaßt, daß es mit der Feindschaft zwischen Rom und Paris lange nicht so schlimm stehen könne, als die Welt glaube. Fast scheine es, als ob Vie beiden Potentaten einander seit Jahren in die Hände gespielt hätten, und als ob ein alter Wunsch der Familie Bonaparte dem­nächst in Erfüllung gehen sollte, nämlich der, daß sie über Rom und Frankreich gleichzeitig das Scepter schwingen. Was den Kaiser Napoleon speciell be­trifft, muthet ihm dieTimes" höhere Absichten über die zukünftige Feststellung des Verhältnisses zwi­schen dem Papstthum und ver gesummten Christen- heil zu, unv vaß dieß mit ein Hauptgrunv sein dürfte, weßhalb er einen ihm ganz ergebenen Paps im Vatican resiviren sehen möchte.

Petersburg, 14. März. DasJournal de St. PeterSbourg" findet die Erklärungen Oesterreichs über seine Politik im Oriente unklar. Eine Siche­rung des Friedens im Orient sei nur dann herbei­

zuführen, wenn Vie Mächte von ver Psorte Conces- ionen zur Beruhigung ver Christen erlangen unv Vas Princip der Nichtintervention für Ven Fall einer gewaltsamen Erhebung Ver Christen im Oriente auf» lullen würden.

Newyork, 28. Febr. Es wird, wie es heißt, kein Versuch gemacht werden, ven Präsiventen wäh- renv ves Prozesses in ver Ausübung seiner Amts­pflichten zu beschränken. Stanton, welcher am 26. bei vem höchsten Gerichtshöfe des Districts von Co­lumbia nicht erschienen war, um seine Sache gegen Avjutant-General Thomas zu führen, wurve von diesem, nach Erlangung seiner Freisprechung, wegen falscher unv böswilliger Jnhaftirung gerichtlich be­langt. Thomas beansprucht einen Schavensersatz von 150,000 Dollars. Diese Streitigkeiten zwischen den beiven Kriegsministern, von denen keiner dem andern weichen will, bitten viel Interesse. Thomas, ein Erzdemokrat, zeigt, daß seine Fähigkeiten denen Stanton's nicht die Wagschale halten können, und Hut sich dieserhalb auch schon Vorwürfe von dem Präsidenten zugezogen. Stanton ist nämlich bisheran noch immer Herr des Schlachtfeldes, doch befürchtet er, der Präsident möge durch bewaffnete Macht von dem Ministerialgebäude Besitz ergreifen, und er hält sich daher Tag und Nacht in demselben auf, besorgt seine Amtsgeschäfte unv weist General Thomas, wel- cher sein Departement besetzen will, beständig ab. Sv entspinnen sich jeden Augenblick Zänkereien zwi­schen Ven beiven Herren, Stanton weist Thomas Vie Thüre, er solle in sein Zimmer gehen und seine Geschäfte als Adjutant-General besorgen. Dieß ver­weigert Thomas und stützt sich auf die ihm vom Präsidenten ertheilten Befehle, und sagt, er werde Ordre geben, baß die Briefe fürs Kriegsministerium ihm übergeben würden, und er werde die Functionen des Kriegsministers verrichten. Schließlich mußte Thomas abziehen und Stanton ließ vas untere Stockwerk des Gebäudes mit einer starken Wache besetzen, die Niemanven ohne seine Erlaubniß pas- siren ließ. Daß Stanton außer der Macht auch die Sympathie der Majorität auf seiner Seite hat, erhellt aus der Sachlage.

Vermischtes.

T Gießen. Nächster Tage wird die Gesellschaft Blondin vahier eintreffen unv dem Vernehmen nach im Zinßer'schen Garten nur 3 akrobatisch-gym­nastische Vorstellungen geben. Diese weltberühmte Gesellschaft befindet sich soeben in Frankfurt und spielt im Circus bei beständig überfülltem Hause, da die unübertrefflichen Leistungen der einzelnen Mit- glieder der Gesellschaft selbst ven in solchen Dingen etwas verwöhnten Frankfurtern ein gerechtes Erstau­nen abnöthigen. Wir hoffen, Vaß auch hier Vie fragliche Gesellschaft Ven ihr vorausgehenven guten Ruf auf's Glänzenvste rechtfertigen wird.

München. Es kommen Stearinkerzen in den Handel, welche sich durch alabasterartige Weiße aus» zeichnen; diese sind mit einer nicht unerheblichen Menge Arsenik versetzt, welcher sich während ves Verbrennens in Dampf verwandelt, einen knoblauch­artigen Geruch verbreitet und sich an kältern Ge­genständen als Giftstaub absetzt. Jede Kerze, welche auf dem Bruch ein mehr schwammiges, als krystalli- nisch festes Gefüge zeigt unv beim Verbrennen einen schwachen weißen Rauch ausstößt, ist als verdächtig anzusehen. Jever Apotheker kann Untersuchung an­stellen.

Berlin. Der dem Bundesrath des Zollvereins am 9. d. vorgelegte Gesetzentwurf zur Besteuerung des Tabaks lautet, wie folgt:

§. 1. Der im Lande erzeugte Tabak unterliegt einer Steuer nach Maßgabe ver Größe ver jährlich mit Tabak bepflanzten Grundstücke. Die Steuer be­trägt von je 3 Quadratruthen (preußisch) mit Tabak bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 tr.J jährlich. Wo Die Quavratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Tabak bepflanzten Gesammtflächc durch Drei nicht theilbar ist, bleibt das unter drei Ruthen betragende Maß unberücksichtigt.

2. Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanz- tun Grundfläche von zusammen drei over mehr Qua- drairuthen ist verpflichtet, ver Steuerbehörve ves Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadratruthen genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. Die für eine Fläche unter drei Quadratruthen (§. 1) zuge- lassene Steuerfreiheit kann von den zu einem Haus­

stande gehörigen Personen nur einmal in Anspruch genommen werden.

§. 3. Die Angaben (§. 2) werben weitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den Ge­meindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabakspflanzer nicht erwachsen.

§. 4. Nach geschehener Prüfung (§. 3) wird die von dem Tabakspflanzer zu entrichtende Steuer berechnet unv demselben von der Steuerbehörde be­kannt gemacht. Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zurJinen Hälfte im Monat Decem- ber, zur andern Häiske im Monat April einzuzahlen.

§. 5. Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber (§. 2) eines mit Tabak bepflanzten Grund­stücks ist zu der im §. 2 vorgeschriebenen Angabe verpflichtet, und hastet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen be- stimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern anpflanzen oder behandeln läßt.

§. 6. Die Steuer für den in das Ausland versendeten Tabak wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen Controle- bedingungen erfüllt worden sind. Der geringste Ver- gütungssatz beträgt für den Centncr Rohtabak (unter Ausschluß des sog. Geiz) einen Thaler, für den Centncr Tabaksfabrikate einen Thaler 5 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jevoch ermächtigt, die Ausfuhrvergiitung zeitweise oder dauernd bis zum Betrag von beziehungsweise einem Thaler 10 Sgr. und einem Thaler 15 Sgr. für den Gentner zu er- höhen. Außerdem soll ein Erlaß an der Steuer eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Un- glücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Wit­terungswechsels liegen, die Ernte auf dem Felde ganz oder zum größer» Theil verdorben ist.

§. 7. Die Steuer wird zum ersten Mal für die im Jahr 1869 mit Tabak bbeauten Grundstücke erhoben.

§. 8. 1) Wer es unterläßt, die im §. 2 vvr- gefchriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu ma­chen, hat das Vierfache desjenigen Steuerbetrags, um welchen die Staatskasse dadurch hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten. Im Wiederholungsfall nach vorhergegangener rechts- kräftiger Verurtheilung wird die nach ccm Vorste­henden eintretende Geldbuße verdoppelt. Jeder fernere Rückfall wird mit dem Doppelten der für den ersten Wiederholungsfall bestimmten Geldbuße geahndet. 2) Wer zwar alle mit Tabak bepflanzten Grund- stücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das verschwiegene Flächenmaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Tabak bepflanzten Grund­stücks beträgt, verfällt in eine Orvnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwie­genen Flächenmaß. Daneben ist Vie einfache Steuer zu erlegen. 3) Nur tiefe wirv erhoben, wenn Ver Unterschiev zwischen der Angabe unv vem Befunv nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil over we­niger beträgt.

§. 9. Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreiben ist, tritt verhältnißmäßige Gesängnißstrase an deren Stelle.

§. 10. Bei der Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungcn des gegenwärtigen Gesetzes soll Dasje­nige Verfahren zur Anwendung kommen, welches hin- sichtlich der Zuwiverhanvlungen gegen die Gesetze über die Rübenzuckersteuer zu befolgen ist. Die durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebenen Strafen verjäh- reu in fünf Jahren.

§. 11. Der Zoll von dem vom Ausland einge­henden Tabak beträgt vom.......ab für ben

Gentner: 1) unbearbeitete Tabaksblätter und Ta­baksstengel 6 Thaler (10 fl. 30 fr.); 2) Tabaks­fabrikate : a) Rauchtabak in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern oder geschnitten; Karotten oder Stangen zu Schnupftabak, auch Tabaksmehl und Abfälle 11 Thaler (19 fl. 15 fr.), b) Schnupf- fabak 20 Thaler (35 fl.), c) Gigarren 25 Thaler (43 fl. 45 fr.).

§. 12. Der von dem ausgeführten ausländischen Tabak erlegte Zoll kann nach den vom Bundesrath des Zollvereins zu ertheilenden näheren Bestimmun­gen erstattet werden. Jedenfalls ist der im §. 6 bezeichnete geringste Vergütungssatz auch für Tabak, welcher ganz over theilweisc aus ausländischen Blät­tern besteht, zu erstatten.

Neapel, 13. März. Der Vesuv ist wieder sehr thätig und wirft enorme Massen weißglühender Lava aus.

Redaction, Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen.