Nachrichten
für das correspondirende rc. Publikum bei Versendungen innerhalb des Norddeutschen Postbezirks.
Adresse:
Bei Sendungen nach größeren Orten ist thunlichst die Wohnung des Adressaten nach Straße, Hausnummer rc. anzugeben. Bei gleichnamigen Orten muß der Bestimmungsort durch die Angabe des Regierungsbezirks, des Kreises rc. näher bezeichnet sein. Der Vermerk „frei", „franco" darf nicht durchstrichen, radirt oder abgeändert sein.
Freimarken werden abgelaffen zu %, %, %, 1, 2, 5 Groschen und zu 1, 2, 3, 7, 18 Kreuzer; für
Franco-Couverts ä 1 Groschen ist pr. Stück 1 Gr. 1 Pf. oder der entsprechende Betrag in Kreuzern zu entrichten.
Wenn in den Gebieten der Gulden-Währung Groschen - Marken rc. zur Frankirung verwendet werden, so wird gerechnet eine Marke ä % Gr. = 1 Kr., ä % Gr. == 1 Kr., ä 1 ®r. = 3 Kr., L 2 Gr. — 7 Kr., a 5 Gr. — 17 Kr. Für eine Marke ä % Gr. wird kein Werthbetrag gerechnet.
Bei Benutzung der Kreuzer-Marken in den Gebieten mit anderer als der Gulden-Währung gilt eine Marke a 1 Kr. — % Gr., ä 2 Kr. — % Gr., k 3 Kr. — ,0/i2 Gr-, ä 7 Är. = 2 Gr., ä 18 Kr. == 5%2 Gr.
Freimarken sind möglichst in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe
zu kleben.
Gewöhnliche Briefe.
Form darf % Psv-
Gr. ( 7 Kr-),
wenn die Briefe
1
2
2
3
für den bis bei für den
bis bei
Gr. (3 Kr.), „ (7 „ ),
frankirten gewöhnlichen Brief: zum Gewichte von einem Loth einschließlich größerem Gewichte
unsrankirten gewöhnlichen Brief: zum Gewichte von einem Loth einschließlich
Da« Gewicht der Sendungen in Bries» oder ähnlicher nicht übersteigen.
Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
... größerem Gewichte
für portopflichtige (u nfra nkir t e) Dienstbriefe,
auf der Adresse mit dem Vermerk: „Portopflichtige Dienstsache" versehen sind:
bis zum Gewichte von einem Loth einschließlich 1 Gr. (3 Kr.), bei größerem Gewichte 2 „ (7 „ :.
Drucksachen.
„ CH
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Be- schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpvst geeignete Gegenstände, einschlicß- lich gebundener oder brocdirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine ober mittels) Durchdrucks hergeflellien Schriftstücke.
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streifoder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zufammengefaltct eingeliefert weiden. Da« Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.
Die Sendungen können auch au« offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preis- Courante, Familien-Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt fein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von fern Maaß eine« Postanweisun s-Formulars oder eines gewöhnlichen Brief-Couverts abweichen.
Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht fein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse beigefügt werden.
Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet find; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen
versehen sein.
Circulare rc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder me- tallographirt sind, unter einem Bande versendet werden.
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Tare ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. f. w., irgend welche Zusätze, — mit Ausnahme de« Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung, — oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Z-ffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Auf- merksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch ge- stattet sein. „ ,
Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend toel- cher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts de« Absenker«.
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten rc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeich- nung, sondern müssen durch Holzschnitt, Litographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein. v k
Bei Preis-Couranten, CourS-Zetteln und Handels-Circularen ist, außer der Angabe des Orts, Datums, der Namens-Unterschrift (Firmazeichnung), die Hand- schriftliche Eintragung der Preise, so wie des Namens der Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisan- sätze, so wie des Namen« des Reisenden gestattet.
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript bcigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.
Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von % Pfund nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden.
Das Porto beträgt: ohne Unterschied der Entfernung für je 2% Loth oder einen Bruchtheil davon % Gr. (1 Kr.)
Waarenproben. (Waarenmuster).
Die Waarenproben (Waarenmuster) dürfen an sich keinen eigenen Kaufwerth haben- Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung alt Waarenproben nicht geeignet.
Die Sendungen müssen so verpackt sein, daß der Inhalt, al« in Waarenproben bestehend, leicht erkannt werken kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten rc. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide, Kaffee-, Sämerei- und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt fein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von zweck- entsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt fein. Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk „Proben" („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben fein: der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise. Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt aus der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht fein Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich förmlich addrelsirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem VcrsendungS - Object gestattet ; die Drucksachen müssen in diesem Falle den für dieselben geltenden Bestimmungen (siehe unter Drucksachen) entsprechen.
Die Sendungen mit Waarenproben müssen frankirt fein und dürfen das Gewicht von % Pfd. nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden.
Das Porto „beträgt: ohne Unterschied der Entfernung für je 2% Loth oder einen Bruchtheil davon % Gr. (1 Kr.)
Recommandirte Sendungen.
Für recommandirte Briefe, Drucksachen, Waarenproben wird, außer dem betreffenden Porto, eine Recommandations-Gebühr von 2 Gr. (7 Kr.) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes rc. eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour - Rccepisse) zu erhalten, so muß auf der Adxeffe der Vermerk: „gegen Rückschein" („Rctour- Rccepisse") angegeben sein und der Absender sich namhaft machen.
Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 2 Gr. (7 Kr.) vorauszubezahlen.
Post-Anweisungen sind 50 Thlr. (87% Fl.) zulässig. Zu den Post-Anweisungen werden gedruckte Carton« verwendet, welche von den Post- Anstalten unentgeltlich verabfolgt werden Ein Bries darf mit der Post-Anweisung nicht vereinigt fein. Der Thaler- oder Gulden-Betrag ist auf der Post- Anweiiung in Zahlen und in Buchstaben anzugeben. Der der Post-Anweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen benutzt und vom Adressaten zurückbehalten werden.
Post-Anwei- [bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (43% Fl.) sungS-Gebühr:! einschließlich: 2 Gr. (7 Kr.) ;
ohne Unterschied ter)bei einer Zahlung über 25 Thlr. bis 50 Thlr. (87% Fl.)
Entfernung ' einschließlich: 4 Gr. (14 Kr.)
Jrn Stadtpost-Verkihr wird bis 50 Thlr. (87% Fl.) der Satz von 2 Gr. (7 Kr.) erhoben.
Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch Verwendung von Postfreimarken.
Auf Post-Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Post-Anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post-Anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet.
Die Ausfertigung des betreffenden Telegramms liegt der Post-Anstalt des Aufgabeortes ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er tiefe der Post-Anstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in da« abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
Für Depeschen-Anweisungen ist vorauszubezahlen: die Post-Anweisungs-Gebühr, die Gebühr für das Telegramm, das Expreß-Botenlohn für Be- sorgung der Depesche am Aufgabeorte vom Post-Büreau bis zur Telegraphen- Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude befindet, und das Expreß-Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist.
Vorschuß-Sendungen sind bis 50 Thlr. (87% Fl.) zulässig. Der Thaler- oder Gulden-Betrag ist auf der Sendung in Zahlen und in Buchstaben anzügeben. Vorschüsse auf recommandirte Sendungen sind nicht statthaft.
Eine Vorschuß-Sendung wird spätestens 14 Tage nach dem Eingänge nach dem Aufgabeorte zurückgesandt, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschuß-Sendungen mit dem Vermerke „poste restante.“
Die Post-Vorschuß-Gebühr beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thahors % Gr., im Minimum aber 1 Gr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.
Außer dieser Gebühr wird bei Packeten das betreffende Porto für das Packet, und für andere Post-Vorschuß-Sendungen ohne Unterschied des Gewichts
folgendes Porto erhoben: bis 5 Meilen 1% Gr., über 5 „ 15 „ 2 „
„ 15 „ 25 ,, 3 „
über 25 bis 50 Meil. 4 (Br., „ 50 „ 5 „
(Schluß folgt.)


