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Gießener Anzeiger.

Preis vierteljährlich 36 fr. mit Bringcrlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 51 kr

Erscheint wöchentlich drei« mal: Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

Nr. 59. Dienstag den 19. Mai 1868

Amtliche Bekanntmachungen.

Nr. 10 des Bundes-Gesetzblattes für den Norddeutschen Bund, ausgegeben zu Berlin am 8. Mai 1868, enthält:

(Nr- 91.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. Vom 17. Februar 1868.

Nr. 11 des Bundes-Gesetzblattes, ausgegeben am 12. Mai 1868, enthält:

(Nr. 92.) Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. Vom 4. Mai 1868.

(Nr. 93.) Gesetz, betr. die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollern'schen Landen. Vom 4. Mai 1868.

(Nr. 94.) Bekanntmachung, betreffend die Enthebung des Kgl. Bayerischen Staatsministers von Schlör von seiner Funktion als Bevollmächtigter zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 8. Mai 1868.

Gießen, den 18. Mai 1868. Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

In Verhinderung des Kreisraths:

Kekulä, Kreisassessor.

Bekanntmachung,

Hahn.

den Steuerausschlag für die letzten neun Monate des Jahres 1868 betreffend.

(Großherzogliches Regierungsblatt Nr. 22.)

Zur Bestreitung der erhöhten Staatsbedürfnisse, welche durch die veränderten politischen Verhältnisse herbeigeführt worden sind, reichen die im letzten Finanzgesetz bestimmten und bisher erhobenen Steuern im Jahr 1868 nicht aus. In dem wegen Aufbringung der weiter erforderlichen Mittel mit den Ständen vereinbarten, in No. 20 des Großherzoglichen Regierungsblatts erschienenen Nachtragsgesetz vom 11. dieses Monats ist daher in § 1 festgesetzt worden, daß vom 1. April des laufenden Jahres an ein Zuschlag zu den im § 2 des Finanzgesetzes vom 26. September 1867 bestimmten directen Steuern von monatlich 1 Heller auf den Gulden Normalsteuerkapital, also im Ganzen für neun Monate ein Zuschlag von 2V4 kr. auf den Gulden Normalsteuerkapital erhoben werden soll. In §. 3 des Nachtragsgesetzes ist dann weiter bestimmt, daß, im Falle die Erhebung des im § 1 erwähnten Stcuerzuschlags nicht schon im Laufe des Monats April erfolgen könne, alsdann demnächst die Nacherhebung stattzufinden habe.

In Gemäßheit dieser gesetzlichen Bestimmungen hat jeder zu den directen Steuern Beitragspflichtige für jeden der letzten neun Monate des laufenden Jahres, außer dem bis hierher nach dem Steuerausschlag pro 1868 von ihm zu entrichtenden monatlichen Betrag, weiter einen He(ler von jedem Gulden des in seinem diesjährigen Steuerzcttcl enthaltenen Steuerkapitals in der Weise zu entrichten, daß bei der Steuererhebung im Monat Mai die L-teuerzuschläge für April und Mai zusammcnen mit 2 Heller vom Gulden Steuerkapital zu bezahlen sind, während dagegen in den folgenden Monaten Juni bis December der zu bezahlende Zuschlag jedesmal nur 1 Heller vom @ulben ^fuerkapstal^beträg^^^ hernach in jedem der sieben letzten Monate dieses Jahres als Steuerzuschlag ebenso viele Heller, als ihr Steuerzettel Gulden Steuerkapitals enthält und nur im Monat Mai das Doppelte hiervon, zu entrichten haben, so sind sie leicht im Stande, den Betrag der Zuschläge selbst zu berechnen. Es werden deßhalb besondere Steuerzettel zur Anforderung des Steuerzuschlags nicht ausgegeben. Im Uebrigen gelten hinsichtlich dessen Zahlung und Beitreibung dieselben Vorschriften, wie für die gewöhnlichen directen Steuern. .

Darmstadt, den 20. April 1868. Großherzogstches Ministerium der Finanzen.

F. v. Schenck.

Die Musterung und Loosziehung Gießen für das Jahr 1868 findet

Bekanntmachung.

der Militärpflichtigen, sowie die Classification der Reserve- und Landwehrmannschasten des Kreises

zu Gießen in -em Rathhaussaale

zu den nachgenannten Zeiten und in der nachbezeichneten Weise statt:

Mittwoch den 20. Mai, Vormittags 8 Uhr,

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Ullendorf a. d. Lahn, Allcndorf a. d. Lumda, Altcn-Buseck, Annerod, BerSrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringcn, Dorf-Gill, Eberftadt, Ettingshausen und Garbenteich.

Freitag den 22. Mai, Vormittags 8 Uhr,

desgl. der Gemeinden Gießen, Großen-Buscck Großen-Lindcn und Grüningen.

Samstag den 23. Mai, Vormittags 8 Uhr,

desgl. der Gemeinden Hattenrod, Hause», Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern und Lich.

Montag den 23. Mai, Vormittags 8 Uhr, desgl. der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Münster, Rieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufen­berg, Steinbach, Treis a. d. Lumda und Trohe.

Dienstag den 26. Mai, Vormittags 8 Uhr,

desgl. der Gemeinden Watzenborn und Steinberg und Wieseck.

Mittwoch den 21. Mai, Vormittags 8 Uhr,

Loosziehnng.

Donnerstag den 28. Mai, Vormittags 8 Uhr,

Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften des ganzen Kreises.

1) Zur Musterung haben sich bei Meldung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März d. I. zu ersehen sind, zu stellen: Diejenigen, dem Großherzogthume Hessen oder dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militärpflichtigen, welche

1) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nachstehend angegebenen Eigenschaften aufhalten; .

2) oder in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Hepr- linge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, ,

oder welche die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemernde des

Kreises besuchen, , - h

3) oder in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, unv weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aushatten und welche,

soweit sie dem Großherzogthume Hessen angehören,

im Jahre 1848 geboren,

oder bei der Musterung des Jahres 1867 zu derjenigen des Jahres 1868 verwiesen,

oder von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen sind,