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Berlin, 14. Nov. Der Oberkirchenrath hat auf die Beschwerte des Magistrats wegen ter Schleier- machcr-Feier ablehncnv geantwortet. Es folgt nun eine Beschwerte an bcn König als oberste Justanz.

Kassel, 13. Nov. Man hat seither Alles und Alles ertragen und cntfchultiigt, was ter Großstaat Kurhessen gebracht hat: die hohen Steuern und die mangelhafte Justizvcrfassung, die Amtesccrctäre und die enormen Sportelsätze, die altpreußischen Laut» räthe und die Cvntrolversammlungen. Man hat aber geglaubt, daß damit das Maß ter Neuerungen voll geworden und nun auch entlich einmal die Aera ter Segnungen unv Beglückungen ihren Anfang nehmen werten. Dem ist jetoch nicht so, und selbst tie Größen des NationallibcraliSmuS, die Oetker und Harnier, die Wiegand und Nebelthau, die Weigel und Hupfeld stehen vor dem Berge und wissen nicht, was sie zu der Vorlage wegen Umgestal­tung der Lanrescretitcasse sagen' sollen. Die Herren selbst würden dazu natürlich schweigen; aber das geht nicht. Geschehen muß in diesem Falle eine That, weil sonst das letzte Nestchen von Auto­rität zu Grunde geht, was ter Nationalliberalismus bei den ehrenwerthen Männern des Landes genossen hat. Die Vorlage greift dießmal etwas zu tief, denn selbst der wohlstehende Bürger, der Mann, der es sonst machen kann, steht zu der LanteScredilkasse meist in sehr intimen Beziehungen, ist ihr verhaftet mit einem Kapital, tas er zu billigen Zinsen und bequemen Annuitäts-Abtragungen erhalten hat.

Wien, 12. Nov. Das Budget für die Armee unv Marine ist jetzt definitiv festgestcllt; für die Ar­mee im Ordinarium und Extraordinarium mit reich­lich 45 Millionen, für die Marine mit reichlich 11 Millionen. Die Armee ist dabei zu (in runden Zah­len) 20,000 Offizieren, 258,000 Soldaten unv 38,000 Pferden angenommen.

Wien, 14. Nov. Die neuesteAmtszeitung" veröffentttcht ein Hanvschreiben des Kaisers an den Reichskanzler, welches in Bezug auf die künftige Titulatur des Kaisers FolgcnteS bestimmt: Der Eingang von Staatsverträgen habe zu lauten: Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und apostv- lischer König von Ungarn, im weiteren Vertragktcxte Vie abgekürzte Form Kaiser von Oesterreich unv apo­stolischer König von Ungarn, Vann die Bezeichnung: Sc. Maj. der Kaiser und König oder Seine kaiser­liche unv königliche apostolische Majestät. Die Ge- sammtheit aller Königreiche unv Länver soll mit dem Ausdruck österreichisch - ungarische Monarchie und österreichisch » ungarische Reichsalternative bezeichnet wcrven.

Prag, 9. Nov. Bekanntlich war dem Fürst- Erzbischof von Olmütz, Lanvgrafen von Fürstenberg, eine Geldstrafe in der Höhe von 20,000 fi. ange- droht, wenn Vie AuSfolgung der zurückbehaltcnen EhegerichtSactcn nicht erfolgen würde. Freitag war der Termin abgelaufen, unv an vemfelben Tage er­folgte, wie VieN. Z." mittheilt, die Auslieferung der Acten vurch den fürsterzbischöflichen Secretär an vaS Olmützcr Kreisgericht, ohne daß von vcm ge- nannten Gericht eine Pression ausgeübt werden mußte. ES hat demnach von der Bezahlung ver angevrohtcn Geldstrafe von 20,000 fl. sein Abkommen gefunden. Rechtsgültig sind bisher nur Vie Entscheidungen Ves Kreirgcrichts bezüglich ver Strasen von 2u00 fl. unv 5000 fl.; die Entscheidung des OberianvesgerichtS bezüglich ves dritten StrasbetragS von 10,000 fl. ist noch nicht bekannt.

Brünn, 10. Nov. In hiesigen aristokratischen Kreisen erzählt man sich, F.-M.-L. Fürst Winvisch- grätz habe sich nach Wien begeben, um dort Namens eines Theiler res stävtischen Avels gegen Vie Ein- führung Ver allgemeinen Wehrpflicht Protest ein- zulegen.

Paris, 12. Nov. Kaum von einer schweren Krankheit hergestellt, tritt auch ver greise Berryer in die Bresche. Das Schreiben an ven Electcur, welches seinen Beitrag zu vem Bauvin'schen Denk­male begleitete, lautete:Herr Revacteur! Am 2. Dccbr. 1851 habe ich in ver Nationalversamm­lung, vic in der Mairie des zehnten AronvissementS versammelt war, ein Decret beantragt und durchge- setzt, wodurch der Präsivent der Republik abgesetzt und für vogelfrei erklärt wird, und Vie Bürger zum Wivcrstand gegen Vie Verletzung der Gesetze, deren der Präsivent sich schuldig machte, aufgeforvert wur- ven. Dieses Decret wurde in Paris so weit be­kannt gemacht, als eS möglich war. Mein College, Herr Baukin, hat ven Befehlen der Assemblee mit Nachdruck Folge geleistet; er fiel ihnen zum Opfer, und ich fühle mich genöthigt, an der zur Errichtung eines Sühn-Denkmals auf seinem Grabe eröffneten

Subscription Theil zu nehmen. Empfangen Sie meinen Beitrag, und genehmigen Sie rc. Paris, 11. Nov. 1868. Berrye r." DieFrance beklagt dieses bedauerliche System der Confussion der Ideen und Parteien". Sie vonnert Berryer zu, er habe bis 1868 gewartet, das Anvenken Bauvin's zu ehren, währenv er nicht so lange gewartet habe, um dem Kaiser und dem Kaiserthum ven Eid der Treue zu schwören." Das trifft allerdings Berryer blutig, aber besser wird dadurch die Stellung der Regierung in dieser tollen Geschichte nicht. DieFrance" klopft schließlich an's Schwert und ruft der Opposition zu: Hinter der Regierung gibt es auch noch eine Ar­mee, deren Soldaten alle guten Bürger sinv, und deren Wahlsprnch heißt: Haine ä lanarchie!

Paris, 13. Nov. Wie verGaulois" wissen will, ist eine ausgedehnte Verschwörung entdeckt wor- Vcn, für welche Vie Subscription für das Denkmal Baudin's nur der Vorwand und das Losungswort gewesen sein soll. In einem gestern deßhalb abge- haltcnen Ministtrrath wurde beschlossen, energisch vor­zugehen unv das allgemeine Sicherheitsgesetz zur An- wenvung zu bringen. DiePatrie" wiederholt ihr Dementi betreffs einer angeblichen Revision des Pariser Vertrags hinsichtlich der Donaufürstenthü- mer. Der Pariser Vertrag bitte ein untheilbares Ganze, auf vem vie Orvnung und der Frieren im Orient beruhten. Einen Stein dieses mit enormen Opfern durch Vic Westmächte errichteten Gebäudes berühren, hieße alles Bestehende in Frage stellen.

Madrid, 14. Nov. Das Manifest des Wahl- comilö's betreffs Vereinigung der tret liberalen Par­teien ist veröffentlicht. Dasselbe proklamirt alle die­jenigen Freiheiten, die schon früher durch die revo­lutionären Junten zugesichert tourten. Besonders spricht cs sich auch für religiöse Freiheit aus, welche für alle Zeiten Vie Freiheit ver Gewissen sichere. Die Stelle betreffs der zukünftigen Regierungsform lautet:Die monarchische Staatsform ist geboten durch Vie Sortierungen ter Revolution unb ter Con- soiitiirung ter Freiheit. Die Monarchie von Gottes Guaven ist für immer dahin. Die zukünftige Mo­narchie wird ten VolSrechten ihre Entstehung ver­danken, aus allgemeinem Stimmrecht hervorgehen, ein Symbol ter Volkssouveränetät fein, unt alle Freiheiten und öffentlichen Rechte ter Bürger über tie Einrichtungen unt Befugnisse ter Monarchie stellen, welche mit temokratischen Einrichtungen aus­gerüstet wirt." Das Manifest schließt: Die Libe­ralen werden tie durch die eonstituirenden Cortes eingesetzte Gewalt achten.

Vermischtes.

Darmstadt, 14. Nov. Tas heute erschienene Megie- rungsbtatt Nr. 58 enthält:

I. Bekanntmachung Großherzoglichen Kriegsministeriums, bie Ergänzung des OfficiercorpS betreffend.

II. Bekanntmachung Großherzoglichen Kriegsministeriums, die Formirung der Landwehr betreffend.

Zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Ho­heit des Großherzogs soll vom 1. Januar k. I. un die nach­stehende Formation der Landwehr ins Leben treten:

Erstes Landwehrregiment, gebildet aus dem Landwehrbezirke Darmstadt I.

Zweites Landwehrregiment, gebildet aus den Landwehrbe­zirken Gießen und Friedberg.

Drittes Landwehrregiment, gebildet aus dem Landwehrbe­zirke Darmstadt II.

Viertes Landwehrregiment, gebildet aus den Landwehrbe­zirken Mainz und Offenbach.

Jeder Infanterie-Brigade gehören hiernach 3 Landwehr- Bataillone zu.

Die 49. Infanterie-Brigade erhält ihre Ergänzung, sowie die Completirung im Falle der Mobilmachung aus der Pro­vinz Oberheffen und aus Darmstadt I., die 50. Infanterie- Brigade aus der Provinz Rheinhessen und Darmstadt II.

Dem 1. Jnfanterie-Regimente werden zu seiner vollständi­gen Ergänzung die größeren Leute aus der Provinz Oberheffen zugewiesen und das 3. Regiment erhält die ihm etwa fehlende Mannschaft aus Rheinhessen. Die Jäger recrutiren aus den entsprechenden Brigadebezirken, die übrigen Waffen aus allen Provinzen.

III. Dienstnachrichten. Am 7. Oct. wurde der Pfar­rer Euler zu Kastel zum katholischen Pfarrer zu Viernheim und am 9. Oct. der Pfarrer S cheu rer zu Mainz zum katho­lischen Pfarrer zu Marienborn ernannt.

IV. Gestorben: am 13. Oct. der pensionirte Steuerauf­seher Hartmann zu Grünberg; am 20. Oct. der Poli­zeirath Elwert zu Darmstadt.

Aus dem Großherzogthum Hessen, 9. Nov. Bei Gelegenheit der Anlegung einer neuen Straße bei dem Dorfe Kotten im Eisenacher Oberland wurde ein interessanter anti­quarischer Fund gemacht, bestehend aus riesigen Skeletten nebst silbernen Armspangen,'mit Perlen besetzt, und Messer in eigen« thümlicher Form. Nach der Ansicht de« Prof. Dr. I. Knop- flersch aus Jena, welcher zum Zwecke weiterer Nachforschun- 1 gen die fragliche Stelle besuchte, gehören die genannten Ob­jecte dem heidnischen Alterthum an.

Aus dem Vogelsberge. Die Kartoffelkrankheit hat in diesem Jahre fast ganz aufgehört. Nur in gebirgigen Ge­genden, wo die Kartoffelernte durch die Dürre bei der dünnen

Ackerkrume schwach war, findet sie sich in diesem Jahre, und auch da nur selten. Dagegen finde ich sie in diesem Jahre an den feinen blauen Kartoffeln auch auf unserem Grunde, wäh­rend sie Andere an denselben feinen blauen in hiesiger Gegend nicht haben. Die Ursache, daß sie sich bei Meinen findet, liegt wohl darin, daß wir die Setzkarloffeln im vorigen Jahre,' 1867, im Garten zogen, wo der Schalten dec Bäume und der Mangel an Luftzug den Pilz beförderte. Dagegen in der Wetterau, und selbst in den tiefgründigeren Gebirgslagen des Vogelsbergs ist bei dem reichen isegen der Ernte diese Krank­heit fast nnbemerkbar. In dem schwereren Boden hat man auch jetzt rauhschaligere Kartoffeln eingeführt, die dem Pilze besser widerstehen. Dennoch scheint die Hauptsache die zu sein, daß die Witterung, der Segen von oben, allein im Stande ist, das Nebel zu heilen, daß die Krankheit dagegen auftritt, sobald Kälte und Regen im Vorsommer den Pilz befördern, wo er im schweren Boden eine krankhaft gedrückte Kartoffel findet.

Berlin, 6- Nov. In den letzten Tagen hat das Ober­tribunal eilten Prozeß endgültig entschieden, der für den ge- sammten Handelsstand von höchster Wichtigkeit ist, und lassen wir deßhalb hier einen ausführlichen Bericht über denselben folgen, um so mehr, als zwei Tabaksfabrikanten die streitenden Parteien in diesem Prozeß, der die wichtige Frage über die Nachahmung der Waaien-Etikeltes behandelte, waren. Zu­folge eines sehr erheblichen Absatzes des von Arnold Böninger in Duisburg fabrizirten sogenannten Reutertabaki hatten die Fabrikanten Eichhorn und Gontermann in Kalk bei Eöln be­schlossen, ebenfalls derartigen Tabak, dessen Consuntenten be­sonders die ärmeren Bevölkerungsklassen des Rheinlandes bil­den, anzufertigen und ihn völlig dem Böninger scheu ähnlich zu signiren. Auf den dieselben Dimensionen ausweisenden Pa- queten befanden sich ganz gleiche Embleme und Verzierungen, und auch der dem Tabak den Namen gebende Reuter war auf den Enveloppcn angebracht. Dagegen waren folgende Abän- dernngen auf den Eichhorn'schen Etiketten wahrnehmbar. ES hieß nämlich in der holländischen Unterschrift anstattFabrik von Arnold Böninger, Fabrik nach Arnold Böninger, und weiter unten, aber ebenfalls in holländischer Sprache, sand sich die Bemerkung, daß dieser von Eichhorn und Gontermann gefertigte Reutertabak nicht zu verwechseln sei mit dem- ninger'schen. Dieser Zusatz umfaßte etwa 6 dis 7 Zeilen und stimmte in der Anlage mit einem ähnlichen auf den Bönin­ger'schen Original-Etiketten befindlichen völlig überein, zeichnet sich aber durch einen schlechten und rmdetttlichen Druck aus. Böninger, durch die ihm hierdurch entstehende Conenrrenz in- dignirt, dennncirte, und die erste Instanz des Zuchtpvlizeige- richts nahm den Thatbestand des §. 269 des Strafgesetzes für erwiesen an, und vernrtheilte die Fabrikanten Eichhorn und Gontermann zu 100 Thaler Geldbuße. Jener Paragraph bedroht nämlich mit einer Strafe bis zu 1000 Thaler den­jenigen, welcher Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Producenten oder Kaufmanns bezeichnet, und hält auch die Strafe dann für »erwirkt, wenn bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma mit geringen Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr­genommen werden können. Die Berufungskammer in Cöln bestätigte am 24. August c. das erstrichterliche Urtheil unter Adoption der von diesem angenommenen Gründe, jdaß nämlich mit der fraglichen Etikettenimitation es nur auf die Täuschung deS Publikum« abgesehen gewesen sei. Da« dagegen eingelegte Caffationsgesuch glaubte in der Handlungsweise der Imploran­ten den Dolus zu vermissen. Niemand habe durch das incri- minirte Etikett sich täuschen lassen können, denn dar auf dem­selben gebrauchte Wortnach" zeige deutlich, daß es sich um ein Produkt handle, dessen Bereitung nur dem deS Originals ähnlich fei, lasse aber die Absicht vermissen, dasselbe als aus der Fabrik des Böninger entstammt hinzustellen. Ferner sei auf dem Etikette der Hinweis enthalten, daß das qu. Fabrikat nicht mit dem Böninger'schen zu verwechseln sei. Der §. 269, welcher von einer fälschlichen, Signirung rede, treffe demzufolge nicht zu, auch könne Alinea 3 desselben, welches geringe, nicht sofort bemerkbare Abänderungen im Auge habe, nicht anwend­bar erscheinen, denn wenn jene Endbemerkung Hinfortfalle, so entstehe dadurch ein etwa siebenzeiliger leerer Raum, welcher dem incriminirten Etikett ein ganz anderes Ansehen als dem Originale gebe. Die Oberstaatsanwallschaft führte dagegen aus, daß jener Paragraph nur deßhalb im Gesetz aufgenommen sei, um dem redlichen Kaufmann eine Garantie zu geben, daß die von ihm erfundenen und bereiteten Produkte nicht eine straflose Nachahmung von ausbeutungslustigen Concurrenten erfahren dürften. Die Differenz in den Abweichungen deS vor­liegenden Etiketts sei so gering, daß man sie nnr bei besonde­rer Aufmerksamkeit wahrzunehmen vermöchte. Aber auf sie komme eS nicht einmal an, denn schon die bloße Erwähnung einer dem Fabrikanten nicht zustehenden Firma auf den von ihm zur Verpackung von Stoffen angewendeten Etiketten in- »olvire den Begriff derfälschlichen Bezeichnung". Die bloße Citirung der Firma:Böninger" sei genügend, den Thatbe­stand des §. 269 zu ergeben. Man dürfe die Peripherie des letzteren nicht einschränken, sondern müsse sie möglichst weit ausdehnen, wie dieß auch der jüngst hier versammelte HandelS- tag ausgesprochen habe. Nach längerer Berathung hat das Obertribunal die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und hier­durchfestgestellt, daß derartige, wie die criminirten, Etikettab- änderungen immerhin unter den Begriff des §. 269 fallen, und die Aufführung oder bloße Erwähnung rechtlich nicht zustehender Firmen als fälschliche Aufführung zu betrach- ten sei."

Berlin, 11. Nov. Der gestern unterzeichnete italienisch- deutsche Posivertrag enthält 24 Artikel. Das Porto des ein« fachen Briefes nach Italien beträgt 3 Egr., von Italien nach Deutschland 40 Centesimi, der einfache unfrankirte Brief zahlt 5 Egr. oder 60 Eentesimi. Bei schweren Briefen über 15 Grammen wird für jedes Gewicht von 15 Grammen oder einen Theil davon ein einfacher Portosatz mehr erhoben. Den beiden Postverwaltungen soll gestattet fein, diese Gewichtspro­gression zu erweitern, wenn sie im gemeinsamen Interesse sol­ches zweckmäßig erachten. Drucksachen zahlen Vs Egr. oder 5 Centesimi. Die Transitkosten via Oesterreich, Frankreich, Bel­gien werden getheilt, via Schweiz von Italien ausschließlich getragen.

Redaction, Druck und Verlag der Brübl'schen Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Giessen.