Preis vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn Durch die Post bezogen vierteljäbrlich 51 kr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal : Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für dm Kreis Kietzen.
Nr. ss.
Samstag den 16. Mai
1868.
Amtliche Bekanntmachungen.
stressend: Die Einführung einer Einkommensteuer.
Gießen, am 15. Mai 1868.
Das
Groß herzogliche Kreisaml Gießen an ’1
Zu Nr. K. G. 2510.
die Grostheyoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Än Verhinderung des Kreisraths: __________________ Kekulö, Kreisassessor.
" %u§I?£aää(tniffenträ8Cn QUf Zurückstellung Militärpflichtiger in Berücksichtigung
Gießen, am 15. Mai 1868.
/«? r Das
G r o ß h e rio g l i ch e Kreisamt Gießen an "
die GrostherMglichen Bürgermeistereien des Kreises.
6 >«»-i- f° .«7, ää "XÄr W8im9 39ra 8-“,,iid)m « ®*
ebenfalls wilder 1IWSSiiPS.ÄTT'1 Depot-Protokolle - welche bis spätestens zum Musterungstermine
nach Maßgabe der Vorschriften der Militär-Ersatz-Instruction zu veranlassen btc Betheillgten zur Erneuerung ihrer Gesuche nnd deren Begründung
Formularien für Protokolle werden wir Ihnen k. H. zusenden. ''
Zu Verhinderung des Kreisraths: Kekuls, Kreis-Assessor.
chein
Gießen, den 5. Mai 1868.
Vogt.
, . 4- Gewöhnliche Gesellschaften oder größere Geschäfte können wegen Benutzung
der lldaage mit dem Gemeinderath besondere Verträge abschließen. In diesem Falle wird von diesen die Waaggcbühr nicht nach §. 2, sondern nach den Bestimmungen der Vertrage erhoben. — Wenn in Folge dieser Verträge nicht die Ausstellung des Waage- 1 rhpniix f attxrr'...L < _ o /ri ’xio • 1 nm v •• v v . 1 < *<- - r -V-.'
ßifter erfolgt und trotzdem von dem Fuhrmann ein besonderer Waagesckein verlangt wird, so hat dieser dafür 4 kr. zu entrichten.
b. von Heu, Stroh und allen Gegenständen, welche unter -- nicht besonders tarifirt fmd, vom Centncr 1 kr.
$■ O- -HN/hüllen, in denen Bezahlung des Wicggeldes stattfindet, wird der Waage- uncntgeldlich ausgestellt. Theile eines Kreuzers werden zu Gunsten der Waag- tasfe angefctzt.
Waage-Ordnung.
Waagemeister^bedi^?°8DÄ^ -ft011 einem verpflichteten, von der Stadt Gießen besoldeten f-S?^unb?n' den Sommermonaten Morgens von und Nackmitlaas nvi,8 ? AiV U^/ Ä den Wintermonaten Morgens von 8-12 fcSSäJ SÄ“ in d-m
"as gewogen wird, trägt der Waagemeister in die ihm gelieferten ReviNa^k?' ^5 «n1' nnssnit den Interessenten das Wieggcld ab und liefert solches, nach Monatlich zur Stadtkasse^a^^8 bUr^ ben Eontroleur, auf erfolgte Zahlungsanweisung deutlich^' ans^liU^^ «Ewogenen Gegenstände wird dem Interessenten ein gedruckter, GegenstheineTnV« unterzeichneter G-wichtsschein ertheilt. Die
mnfti« Gcweibliche Gesellschaften, oder größere Geschäfte, welche wcaeu reael' habm8"mblen^däs 1 bem ©emciitberatO besondere Verträge abgeschlossen
wird ibnm Ä dm Bestimmungen dieser Verträge. Das Gewicht
schäften eingetragen welche ,eder Fuhrmann dieser Gcscll-
Contwl-Rcgist?r zu führm b m btefm 58u(^lein verzeichnete Gewicht ist ein fteficns«, % Gewicht der leeren Wagen der in einem Vertragsverhältniß zur Stadt Km ?n®DÄ?f ^rb .^8-stellt, die Wagen mit Stempel und
in •" * baS Luncht eines fedcn unter dem ihm gegebenen Nummer .
beftimmt 8 f” em8ctra8etL Hernach wird das Nettogewicht der geladenen Wagen j
- ^>on nllcn Gegenständen, welche zum Zweck der Berechnung des zu erheben-
hnrf. ?Zvv's g-wogen werden müssen, soll keine Waaggebühr erhoben werden, wird je- irtn V bfn ifrr Aw A-Vwiegung neben den Oclroischeinen ein Waagcschein ver-
ai g , so zoll für dessen Ausfertigung zu Gunsten der Stadtkasse eine Gebühr von
4 kr. erhoben werden. "
a.tt80e84br wird von allen Gegenständen, welche nach §■ 1 von der 5nA?8£ebu^r. befreit sind und deren Verwiegung von dem Eigenthümer gewünscht wild, bei der Verwiegung iiach folgeiiden Sätzen erhoben:
a- v°u Kartoffeln, Steinkohlen, Coaks, Braunkohlen, Baumaterialien, altem Glsen, altem Papier, Lumpen, Knochen und Dunggyps vom Eentner 72 kr.,
qmn w Die ftädtifche Centesimal-Brückenwaage betr.
- ä’*’“*1 bci ■* gkbchm zm'EWch5'f°Ig-""'" >m “™"W *** '$utotum8 U"° lass«, naWchend die Waag-.O-dnimg und den Tarif über di- Waag. Gießen, den 12. Mai 1868. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Vogl.
' Tarif
über
die Waaggcbühren, welche bei Verwiegungen auf der städtischen Brückenwaage erhoben werden sollen.
miiit Ctbnmlbevu?8 “P einem Wagen ist anzuzeigen, damit das neue Ge- tiyvucn. — Wenn in yoige oie,er «ertrage nicyr die Ausstellung des Waagc-
der^imI-manA /gestellt werden kann. Wird eine solche Anzeige unterlassen, so hat '^mS, sondern die Eintragung des Gewichts in's Waagebüchlein oder besondere Re-
»uyrmann für Wieggcld und Stempel 12 fr. zu entrichten. l’rrnr^ ”"i' »••*>.......... -- ™ " •
Waagemeister mst -n Essern besonderen Tarif bestimmt und es darf der
demjenigen ent^te» ^n "b^" ?,enta,[® liquidiren, weil er sich das Wieggeld sofort von
I gen entiichten lassen Miß, welcher das Wiegen verlangt hat.


