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1) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nachstehend angegebenen Eigenschaften aufhalten;

2) oder in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehr­linge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten,

oder welche Vie Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises besuchen,

3) oder in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhalten und welche,

soweit sie dem Großherzogthume Hessen angehören,

im Jahre 1848 geboren,

oder bei der Musterung des Jahres 1867 zu derjenigen des Jahres 1868 verwiesen,

oder von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen sind,

soweit sie einem Staate des Norddeutschen Bundes, Hessen ausgenommen, angehören,

in den Jahren 1848 in Landestheilen, in welchen bisher die Militärpflicht erst mit dem 21. Lebensjahre ihren Anfang nahm, vor dem 1. Juli 1848 1847, 1846 und früher geboren sind und noch keine definitive Ent­scheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder die Berechtigung zum einjährig frei­willigen Militärdienste ertheilt worden ist.

2) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, seiner Mutter rc. Zurückstellung (Depotver­setzung) in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betref­fende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commissiom einzufinden.

Zurückstellungsansprüche, die noch nicht angezeigt sind und auf Grund der Bestimmungen der §§. 43 oder 44 der Militär-Ersatz-Jn- struction (Reg.-Blatt Nr. 21 vom l. I.) etwa noch geltend gemacht werden wollen, sind vor dem Musterungstermine bei der Groß­herzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen.

Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

3) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurz­sichtigkeit, Geistesschwäche rc., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers rc. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

4) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das Loos.

5) Zurückstellungsansprüche von oder für Reservisten oder Landwehrmänner sind an dem zur Classification festgesetzten Tage vorzubringen und wie die Zurückstellungsansprüche Militärpflichtiger zu begründen.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen (Ortslisten) zu der Musterung vorzulaven. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zu der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in ge­richtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes unv der Bürgermeisterei, bezw. des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistern liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Be­strafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulcgen.

Die Verhandlungen über Depotansprüche, sowie die etwa neu erwachsenden Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche auf Grund der Militär-Ersatz-Jnstruction sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien spätestens in dem Mufterungstermin an die Kreis-Ersatz- Commission gelangen zu lassen.

Gießen, den 9. Mai 1868.

Der Civil-Vorsitzcnde der Großherzoglichen Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

In Verhinderung: Kekulo, Kreisaffessor.

Auszug aus der Militär-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund.

§. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unterlassene Gestellung zu den Musterungs­oder Aushebungs-Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

2) Militärpflichtige, welche nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aus­hebung vor die Kreis-Departements- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs-Locale nicht anwesend sinv, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements- (Marine-) Ersatz-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stamm­rolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.

§. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- und Aus- Hebungs-Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschricbene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust:

a. der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen,

b. des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst,

2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:

a. die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,

b. den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst.

Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bez. Aushebungs-Locale nicht an­wesend ist, verliert die vorstehend ad a gedachte Berechtigung.