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Gießtmr Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal . Dienstags, Donnerstag» und Samstags. — Expedition: Canzleiberq
Lit. B. Nr. 1
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kielen.
Rr. 119. Donnerstag den 8. October 1868.
Amtliche Bekanntmachungen.
Betreffend: Auswanderung nach Kanada.
Das
Großherzogliche Kreisamt
an
Gießen, am 5. Drtober 1868.
Gießen
die Großheyoglichin Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 20. Juli l. I. (Anzeige-Blatt Nr. 86) benachrichtigen wir Sie, daß die Canadische Regierung unterm 19. Juni l. I. eine Verordnung erlassen hat, nach welcher die Ausschiffung mittelloser Einwanderer in den Hafen von Quebeck fortan in der Regel überhaupt nicht mehr gestattetUein soll.
Sie wollen Diejenigen Ihrer Gemeinde-Angehörigen, welche sich nach Canada begeben wollen, hiervon in Kenntniß setzen.
Dr. Goldman n.
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1 *
Gießen, am 3. Oktober 1868.
Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Gießen für 1869.
Das
Grohherrogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lda, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dors-Gill, Ettingshausen, Garbenteich, Gießen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Rieder-Bessingen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Watzenborn und Wieseck.
Wir erinnern Sie an Einsendung der Voranschläge binnen 8 Tagen bei 1 fl. 30 kr. Strafe.
Dr. G o l d m a n n.
Bekanntmachung.
Zu Alsfeld, Lanbach, Nidda und Schotten im Großherzogthum Hessen (Provinz Oberhessen) werden am 15. October er. Telegraphen-Stationen mit beschränktem Tagesdienst eröffnet werden.
Frankfurt a. M., den 1. October 1868. Bundes-Telegraphen-Direction.
Schmidt.
Bekanntmachung,
die Vorträge des für die Provinz Oberhessen angestellten Wanderlehrers im Kreise Gießen betr.
Außer den vom 4. bis 7. October in Großen-Buseck stattfindenden Vorträgen wird der Wanderlehrer Herr Leisewitz im Kreise Gießen an nachfolgenden Orten und Tagen Vorträge halten:
Zu Lich (Rathhaus): Sonntag den 11. Oktober, Nachmittags 4 Uhr, Montag den 12. Oktober, Dienstag den 13. Oktober und Mittwoch den 14. Oktober, jedesmal Abends 6 Uhr,
Zu Mainzlar (Rathhaus): Sonntag den 18. Oktober, Nachmittags 3 Uhr und Abends 6 Uhr, Dienstag den 20. Oktober und Mittwoch den 21. Oktober, jedesmal Abends 6 Uhr,
Zu Allendorf a. d. Lda. (Rathhaus): Montag den 19. Oktober, Abends 6 Uhr,
Zu Lang-Göns (Schulhaus): Sonntag den 23. Oktober, Nachmittags 3 Uhr, Montag den 26. Oktober, Dienstag den 27. Oktober und Mittwoch den 28. Oktober, jedesmal Abends 6 Uhr.
Der Unterzeichnete bringt dies zur öffentlichen Kenntniß, und lädt zu recht zahlreichem Besuch der Vorlesungen ein.
Gießen, den 4. October 1868. Der Director des landw. Bezirksvereins für den Kreis Gießen:
Dr. G o l d m a n n.
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Gießen, den 6. October 1868.
Der Stadt-Rentmeister: Enders.
Besondere Bekanntmachungen.
7234) Die nachverzeichneten am 1. d. Mts. fällig gewesenen städtischen Gelder:
1) die Schulgelder ans den städtischen Schulen und der Realschule pro III. Quartal 1868,
2) das III. Ziel Communal-Steuer,
3) Holzsteiggelder,
4) Heugrasgeider, können in den ersten 8 Tagen an den Zahltagen Dienstag, Donnerstag und Samstag ohne Kosten zur hiesigen Stadt-Kasse bezahlt werden. Sodann dient Denjenigen, welche auf die Aufforderung durch die Schelle mit dem Schulgeld des II. Quartals noch im Rückstände sind, zur weiteren Nachricht, daß dieselben in der oben angegebenen Zeit gleichfalls noch ohne Kosten bezahlen können.
Bekanntmachung.
Die Anzeigen von dem Wechsel der Wohnungen betreffend.
Ein großer Theil der Hausbesitzer macht von dem Wechsel der Wohnungen keine Anzeige, so daß eine genügende Controle über die Fremden nicht möglich ist und bisweilen Wohnungen nicht gefunden werden können.
Wir sehen uns daher veranlaßt, die bestehende Vorschrift, wie folgt, in Erinnerung zu bringen:
„Jeder Hauseigenthümer und Aftervermiether in Gießen ist verpflichtet, von dem Einzuge und Abzüge Derjenigen, welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Polizeiverwaltungsbehörde binnen 8 Tagen nach dem Einziehen oder Verlassen der Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen aufnehmcn, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet." —
Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach Art. 85 des Polizeistrafgesetzes mit 30 kr. bis 1 fl. bestraft.
Gießen, den 2. October 1868. Großherzogliche Polizei - Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.


