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PROSPECTUS.

Bberhessische Eisenbahn-Gesellschaft

K,*»8,600 Thaler *8,400,080 Gulden,

eingetheilt in

81,143 Actien ä 200 Thaler 350 Gulden;

von der Grossherzoglich. Hessischen Staats-Regierung unter Zustimmung der Stände des Grossherzogthums mit der Garantie eines Rein-Ertrags von 3*/2 % Pro ann0 auf die Dauer von 99 Jahren versehen.

Fulda iP'einm- Eisenbahn-Gesellschaft ertheilte Concession umfasst die Linien von Giessen nach Gelnhausen und von Giessen nach

Durch die beabsichtigte Fortlihrun^^^T1'- r; Meile"-. ßeide ß!nien biden eine Fortsetzung der Gilll - Mindener Eisenbahnstrecke Deutz-Giessen, kann Unil£1 S deJ. L1® «.eSsen-Gelniiausen bis zum Anschlüsse an die Bayerischen Bahnen bei Gemünden oder Partenstein «teilen An==e Inn +1+ ^bssisc len Eisenbahnen die kürzeste Verbindung der Rheinischen Eisenbahnen mit dem Bayerischen Eisenbahnnetze her- (lie^en.c Hnhansnn i, A n .0'", ,A nschURS, d7 Bergisch-Märkischen Eisenbahn an die Mahl-Weserbahn und somit an beide Strecken , Giessen - Fulda und i. , ... , sSlc 1 w°duich der Strecke Giessen-Flllda ein grosser Theil des Verkehrs zwischen dem Osten und Westen Deutschlands zugewenaeu weruen ciurtte.

auf Thlr. 3,000,000.

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Leipzig

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500,000.

und Herren Meyer & Co.

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Es bleibt für jede Zeichnungsstelle

bei bei bei bei bei und bei

77

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Herren Bamberger & Co.

Herrn Jos. Jaques

Herren Gebrüder Benedict

Herren H. L. Hohenemser & Söhne

Herren G. Müller & Cons.

Herrn Ed. Kölle

Herrn H. C. Plaut

Mainz Berlin Stuttgart Mannheim Carlsruhe

und Herren von Erlanger di? Söhne bei Herrn Moritz Wolfskehl

,, Darmstadt

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500,000.

500,000.

4,000,000.

500,000.

500,000.

500,000.

Ahl f t 8 k Zeichnungssteile vor behalten, dass, sobald der derselben zur Auflegung überwiesene Betrag vollgezeichnet ist auch vor

.ap-. v' uumten Tust keine weitere Zeichnung von der betreffenden Stelle angenommen wird. Eine verhältnissmässige Repartition findet nui ui lejemgen Beträge statt, durch deren gleichzeitige Zeichnung die bei der betreffenden Stelle aufgelegte Summe erschöpft wird.

- j1 Missionspreis ist auf 73 °/p des Nominalbetrags festgesetzt; bei der Unterzeichnung sind 10 % des gezeichneten Betrages in Werth- papiei n or ei )aai als Caution zu deponiren. Am 15. April d. J. sind auf die den Zeichnern zugetheilten Beträge (gegen Rückerstattung der ge- « i Z°l i .ominalbetrages haar einzuzahlen, wogegen dieselben provisorische Quittungen erhalten, welche demnächst gegen In- - e Uncaie der Oberhessischen Eisenbahn - Gesellschaft, auf den Inhaber lautend und in Abschnitte von 1, 5. 25 und 50 Stücken eingetheilt. a usgetausent werden. o i

Von dem Actien-Capital wird die Summe von Thlr. 10,000.000 hiermit zur Subscription aufgelegt.

> pqpt,v'G Subscription findet statt vom 6. bis 9. April incl. und zwar in den Vormittagsstunden von 9 bis 11 Uhr bei folgenden Stellen auf die beigesetzten Antheilsummen: m Frankfurt a. M. bei Herren Gebrüder- Bethmanil

mit 3% o/ verzinst.

,, , jb viel eien Einzahlungen sind, nach Aufforderung des Verwaltungsrathes, gemäss den Statuten zu leisten: indessen werden Vollzahlungen R0V ° 1 Jt1,... 01 ut hei Jung an den Zeichner, als in jedem vom Verwaltungsrathe ausgeschriebenen Einzahlungstermine angenommen.

airend dei Bauzeit werden alle Theileinzahlungen von dem Tage an, wo sie geleistet worden sind, die voll bezahlten Actien dagegen nach ihrem ganzen Nominalbeträge, mit M/2 o/o verzinst. 86

Die Zinsen und Dividenden sind zahlbar in Frankfurt a. M. bei Herren Gebrüder Bethmaun

Abdrücke der Statuten und

Frankfurt a. M.,

in Berlin der Concessions-Bedingungen im April 1868.

und Herren von Erlanger <t Söhne, bei Herrn Jos. Jaques.

sind bei den Einzeichnungsstellen zu haben.

2.

3.

4.

5.

§

Auszug her Lsurkssiun.

mindesten/p16 GeseiiscI1.aft ist bei Vermeidung des Verlustes gegenwärtiger Concession verbunden, spätestens bis zum 1. Juni 1868 den Nachweis darüber beizubringen, dass mindestens zehn Procent des in den Statuten festgesetzten Actien-Capitals baar eingezahlt sind etc. etc.

Garantie dli. ei ?e .'erzogbche Staats-Regierung bewilligt der Oberhessischen Eisenbahn-Gesellschaft Behufs des Baues und des Betriebes der im Eingänge genannten Bahnen die

runo- frsto-pcöi- AS.t-UI" J^bnichen Reinertrag von 3>/3 % des in jenen Unternehmungen anzulegenden und im Maximal-Betrage auf 28,400,050 Gulden süddeutscher Mäh­folgenden näheren Bedingungen dergesta b dass unter keinen Umständen eine Vermehrung des vom Staate garantirten Zinsenbetrags von 994,0013/t fl. stattfinden darf, und unter 1. Sobald die Bau-Rechnungen für die neuen Bahnen abgeschlossen sind, wird das Capital, welches sich

a) für den Bau der Bahnen nebst allem Zubehör,

b) für die Anschaffung der Transportmittel,

c) für die Verzinsung mit 3>/2 u/o während der Bauzeit, d. h. bis zum ersten des auf die Betriebs-Eröffnung folgenden Monats (cf. sub 2.), fv zur Deckung etwaiger Cours-Verluste bei Begebung der Actien

a s nothwendig ergiebt, unter Mitwirkung eines Commissärs der Grossherzoglichen Regierung definitiv festgesetzt.

bun die Gesellschaft für die Gegenstände unter a, b und d einen Contrakt mit einem Unternehmer schliesst, durch welchen der Letztere sich verpflichtet, jene Gegenstände insgesammt zu beschaffen und zu liefern und seine Vergütung dafür in Actien nach deren Nominal-Betrage zu nehmen, und wenn dieser Vertrag nach loigangiger Iiüfung die Genehmigung der Regierung erhalten hat, so ist derselbe für die bezeichneten drei Posten massgebend, falls der darin vereinbarte Gesammt- preis die summe von 26,000,050 Gulden in Actien nach deren Nominal Betrage nicht übersteigt und folgeweise von dem veranschlagten Actien-Capitale für die Ver­zinsung wahrend der Bauzeit 2,400,000 Gulden zur Verfügung bleiben.

Ebenmässig kann über die Bauzinsen (e) die Gesellschaft mit einem Unternehmer contrahiren, jedoch dürfen immerhin dieselben die Summe von 2,400,000 fl. in Actien al pari nicht übersteigen.

Vt ürde aus irgend einem unvorhergesehenen Grunde die Ausführung der Bahnen ins Stocken gerathen, so soll die Grossherzogliche Regierung berechtigt sem, auf Kosten und zu Lasten der Gesellschaft den Bau weiter zu führen und zu vollenden. Sollte in diesem Falle das Actien-Capital unter Zurechnung der ge- (,.e ®n ,,au*l0,n ~F jedoch abzüglich des für die Verzinsung während der Bauzeit erforderlichen Betrages, zur Ausführung der Bahnen nicht ausreichen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Regierung das zur vollständigen Deckung des Bedarfs erforderliche Geld durch Aufnahme einer Prioritäts-Anleihe auf­zubringen, wobei die für deren Verzinsung und allmälige Tilgung erforderlichen Beträge von dem Brutto-Ertrage der fraglichen Bahnen vorabzuziehen und nicht zu dem Reinerträge derselben zu rechnen sind.

Die Garantie tritt mit dem ersten des auf die Betriebs-Eröffnung der Bahnen, und, falls eine streckenweise Betriebs - Eröffnung erfolgen sollte, hinsichtlich der den Kosten der betriebenen Strecken entsprechenden Theile des Gesammt-Capitales vom ersten des auf den Eintritt solcher streckenweisen Betriebs-Eröffnung folgenden Monats angerechnet, in Wirksamkeit.

So oft in einem Betriebsjahre der Rein-Ertrag der betriebenen Bahnen oder Bahnstrecken, welcher sich nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs- Kosten, sowie der nach den Statuten den Reserve- und Erneuerungs-Fonds zufliessenden Beträge von dem Brutto-Ertrage ergiebt, die Höhe von 3'/2 o 0 des An läge - Capitals oder des betreffenden Theiles -desselben nicht erreicht, wird die Grossherzogliche Staats - Regierung die zu einer Verzinsung in dieser Höhe erforderlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln leisten lassen.

Der Verwaltungsrath hat in einem jeden solchen Falle hiervon, sowie von dem Betrage des erforderlichen Zuschusses der Grossherzoglichen Staats-Regierung am Jahresschlüsse Anzeige zu machen und derselben die Richtigkeit der Anforderung aus den Betriebs - Rechnungen und den zugehörigen Belegen nachzuweisen. Auf Grund dieses Nachweises und soweit derselbe erbracht ist, wird die Grossherzogliche Staats-Regierung der Gesellschaft den erforderlichen Zuschuss in Darmstadt bei der Haupt-Staats-Kasse vor dem 15. Mai des darauf folgenden Jahres provisorisch und vorbehaltlich definitiver Abrechnung zur Verfügung stellen.

Uebersteigt in einem Betriebsjahre der Rein - Ertrag die Höhe von 4 0/0 des Anlage-Capitals, so findet eine successive Rückzahlung der von dem Staate vor dem erstgedachten Jahre etwa geleisteten Zuschüsse dergestalt statt, dass der Staat bis zur völligen Tilgung seiner Zuschüsse alle denßetrag von 4 % des Anlage-Capitals übersteigenden Theile der jeweiligen Rein-Erträge unverkürzt zu empfangen hat.

Nach Rückerstattung der von dem Staate etwa geleisteten Zuschüsse werden die Ueberschüsse, welche sich aus den Rcin-Erträgen über den Betrag von 5 #/0 des Anlage- Cap1 tals ergeben, unter die Gesellschaft und den Staat in der Weise vertheilt, dass hiervon die Erstere % und der Letztere Vs jeweilig empfängt.

18. Die Dauer der Concession wird auf Neun und Neunzig Jahre festgesetzt.

k v v&" r*e ^ross*Frzogliche Staats-Regierung jedoch für angemessen halten, die Bahnen für Staatsbahnen zu erklären und sie auf Staatskosten verwalten zu lassen, so

, any*?$ Ereissig Jahren vom Tage der Betriebs - Eröffnung an jederzeit gegen Erstattung des zwanzigfachen Betrages des durchschnittlichen Rein-Ertrags der

3i ,Z Con Un x(.e'.rle , .rc un,l unter Eintritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft geschehen, wobei die von der Grossherzoglichen Staats-Regierung garantirten der <t° t s -Enimal-Reincrtrag angenommen werden sollen. Nach Ablauf der Concessionszeit oder vor Ablauf dieser Zeit in dem Falle der Auflösung der Gesellschaft wird, wenn . 'S, alinen übernimmt, der Werth derselben und des Betriebs-Materials durch Taxation bestimmt, höchstens jedoch mit dem zwanzigfachen Betrage des durchschnitt­lichen Rem-Ertrags der letzten fünf Betriebsjahre vergütet.

,, Erklärt in einem solchen Falle die Staats-Regierung, von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum der Gesellschaft befind- - c m Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Creditoren veräussert werden.