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Redaction, Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr- Lhr. Pietsch) in Gießen.

allergnädigst geruht: am 15. Januar dem Ministenal- rath August S ch l e i e r m a ch e r die Erlaubnis; zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dein Könige von Preußen verliehenen Rothen Adler-Ordens zweiter Klaffe und des ihm von Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen ver- liehenen Ritterkreuzes des Ordens der Ehrenlegion

in Rom erwartet werden.

Paris, 27. Jan. Die Liberte meldet, daß der Marschall Riel eine aus mehreren Officiren bestehende Commission nach England geschickt habe, um den bevorstehenden Artillerie-Manövern beizuwohnen und über die Ergebnisse der Snider'schen Feuerwaffe Bericht zu erstatten. r /,

Paris, 30. Jan. DiePatrie" meldet, daß die Dispositionen zur Zurückberufung eines Theiles des italienischen ExpedftionScorps getroffen würden. Die Division Dumont werde dort bleiben.^

Kopenhagen, 30. Jan. Der Landsthlng hat dem mit den Bereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Tractate wegen Verkaufs der westin- dischcn Inseln seine Zustimmung gegeben. Beide Kammern haben somit den Vertrag definitiv ange­nommen.

zu ertheilen.

IV. Charakterertheilungen.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 23. November 1867 dem Kreisarzt des Kreismedicinalamtes Nauheim Dr. Friedrich Bode den Charakter als Medicinal- rfltb, 2) am 10. Januar dem Kaufmann Jacob Röhr ich zu Darmstadt den Charakter als Hof­lieferant und 3) an demselben Tage dem, Zim­mermeister Wilhelm Rahn zu Darmstadt den Charatter als Hofzimmcrmeister zu verleihen.

V. Concurrenzeröffnungen.

Erledigt sind: 1) die erste katholische Mädchen­schulstelle zu Bürstadt, im Kreise Heppenheim, mit einem Gehalte von 403 fl. 12 fr., nebst vier Stecken Holz zur Heizung des Schullocals; dem Pfarrer und Ortsvorstand zu Bürstadt steht das Präsen­tationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die katholische Schulstelle zu Sprendlingen, im Kreise Alzey. mit I einem Gehalte von 300 fl., nebst einer .....:

von 96 fl. für Besorgung des Polizcigelautes und einer solchen von 30 fl. für Heizung des Schullocals,

I wovon jedoch an den pensionirten Lehrer jährlich ] 50 fl. abzugeben sind; 3) die katholische Schulstelle zu Ober-Flörsheim, im Kreise Worms, mit einem Gehalte von 300 fl. ; 4) die katholische Schulstelle zu Weinheim, im Kreise Alzey, mit einem Gehalte von 305 fl. 20 kr., nebst 30 fl. für Heizung des Schullocals; 5) die dritte katholische Knaben,chul- stelle zu Dieburg, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalte von 456 fl. 25 kr. und 40 fl. Vergütung für Heizung des Schullocals.

Darmstadt, 1. Februar. Zu Landwehrbezirks- Commandeuren sind ernannt: der Oberftlientenant z. D. Gand en berg er für den Lgudwehrbezirk I Gießen; der Oberstlieutenant z. D. Pabst für den Landwehrbezirk Darmstadt L; der Oberstlieutenant

D. Fenner für den Lanpwehrbezirk Worms; der Major z. D. von Rein eck für den Landwehr­bezirk Darmstadt II.; der Major Schenck vom 3. Infanterie-Regiment, unter Entnchmung aus der Linie und unter Stellung zur Disposition, für den Landwchrbezirk Mainz; der Hauptmann i. P. J ä g e r unter Beförderung zum charakterisirten Major, für den Landwehrbezirk Friedberg. Nach weiterer Al­lerhöchster Entschließung werden die Landwehrbezirks- Commando's in ihren Stationsorten ihre dienstliche

Thätigkeit alsbald beginnen.

Wiesbaden, 30. Jan. Die Proposition der Regierung, ter Spielbank-Gesellschaft die Fortsetzung I des Spiels bis Ultimo 1872 gegen Erlegung von einer Million Thaler an die Städte Wiesbaden und Ems zu gestatten, ist von der Vertretung der Spiel­bank-Actionäre als nicht annehmbar zurückgewiescn worden.

Berlin, 29. Jan. Auch von den kurhessischen Agnaten werden, wie dieN. A. Z." erfährt, wei­tergehende Ansprüche auf Dotation erhoben. Sie verlangen nach dem Tode des Kurfürsten das Fa- Mtlienfiveicommiß und den Hausschatz ungeschmälert und beanspruchen außerdem die Hofdotation von jährlich 300,000 Thaler, welche der Kurfürst als Landesherr bezog. Das ministerielle Blatt versichert, die Verhandlungen mit den Agnaten feien diesen ungemessenen Forderungen" gegenüber abgebrochen.

Berlin, 30. Jan. Das Abgeordnetenhaus hat im weiteren Verlauf seiner heutigen Sitzung einen Antrag des Abg. Bassenge auf Aufhebung der Zei­tungsstempelsteuer mit 166 gegen 150 Stimmen an­genommen, dagegen einen Antrag Rhoden's auf theilweise Abschaffung des QuittungSstempelS ab­gelehnt. t

Berlin, 30. Jan. Abgeordnetenkammer. ! Der von Vincke, Abgeordneter für Minden gestellte Antrag auf Aufhebung der Mahl- und Schlacht­steuer wird fast einstimmig angenommen. Der Fi­nanzminister erklärt sich aus finanziellen Grünten nicht dagegen.

Karlsruhe, 26. Jan. Die erste Kammer be- schäfligte sich gestern mit dem Gesetzentwürfe, die Rechtsverhältnisse der Studirenden betreffend. Die Tendenz des Entwurfs geht, nach dem Berichte des | Referenten, des Prälaten Holtzmann, auf Umgestal­tung der Rechtsverhältnisse der Studirenden nach dem Grundsätze der Gleichberechtigung der Staats­bürger vor dem Gesetze. Von den noch aufrecht erhaltenen Ausnahmebestimmungen habe die erste Kammer noch einen guten Theil beseitigt; die zweite Kammer sei hierin noch weiter gegangen und habe

Provinz stattfinden.

11) Die vorstehenden Anordnungen beziehen stch überall nur auf die Aushebung der zum Bedarf des stehenden Heeres und der Garde-Landwehr erforder­lichen Pferde. Hinsichtlich der Provinzial-Landwehr behält cs aber bei der schon durch die Landwehr- Ordnung vom 21. November 1815 begründeten Be­stimmung dahin sein Bewenden, daß jeder Land- I wehr-Bataillons-Bezirk die zur Ausrüstung seiner Landwehr nöthigen Pferde unentgeltlich beschaffen muß. Den Beschlüssen der Kreisstände bleibt es überlassen, ob sie ihre Kontingente an Landwehr- Pferden durch Aushebung in derselben Art, wie für die Linie, oder im Wege des Ankaufs beschaffen wollen. In dem ersten Falle bleibt aber denjenigen Eingesessenen, deren Pferde zur Landwehr ausge­hoben werden, dafür Vergütigung nach der Tape zu gewähren.

Die Gesammtkosten der Gestellung der Pferde zur Ausrüstung der Provinzial-Landwehr sollen von den Kreisen in der nämlichen Art aufgebracht werden, wie durch Unsere Ordre vom 17. September 1831 in Betreff der Kosten der Gestellung der Pferde zu den Landwehr-Uebungen festgesetzt worden.

12) Die gegenwärtige Verordnung, zu deren Ausführung die Ministerien des Innern und der Polizei und des Kriegs die Provinzial-Behörden mit näherer Instruction zu versehen haben, ist durch die Gesetz-Sammlung und durch die Amtsblätter zu publiciren.

Urkundlich ic.

Gesek vom 12. September 1855 betreffend eine Ab­änderung der Verordnung über das Verfahren bei eintretenver Mobilmachung der Armee zur Herbei­schaffung der Pferde durch Landlieferung, vom 24. Februar 1834.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ic. verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Zustimmung der Kam-

Vermischtes.

Gießen. Von dem Handelsvercine hier wurde an unseren Stadtvorstand eine Eingabe wegen Er- bauung eines Lagerhauses gemacht und darin beson­ders hervorgehoben, daß durch die Kündigung der Räume im Zeughaus bis zum April viele unserer industriellen Mitbürger in äußerst schwierige Lagen versetzt würden, indem sich in der ganzen >Ltadt kein weiteres Gebäude fände, das den Anforderungen eines öffentlichen Lagerhauses genüge. Wenn nun auch ausnahmsweise eine kurze Zeit einzelne Privat­lager von dem Hauptzollamte erlaubt würden, so ge- schähe dies doch nur unter der Voraussetzung, daß die baldige Erbauung eines Lagerhauses vorgenom­men werde. Daß die Herrichtung eines solchen Ge- bäudes nicht vom Staate geschehen wird, ist zwei­fellos, ebensowenig aber kann es auch den derzeit hierbei interesstrten Privatpersonen zugemuthet werden; denn es handelt sich hier nicht um ein Gebäude, was nur diesen einzelnen Personen dienen soll, sondern es handelte sich um ein solches, das dem jetzigen, sammt zukünftigen Handelsstande, überhaupt allen den Personen nützlich werden soll, bei denen vermöge ihres Berufes die Benutzung eines solchen voraus- ütfcfet tvirO«

Die Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms und selbst das viel kleinere Bingen haben sich im Interesse ihrer Einwohner zur Erbauung von Lager- Häusern entschlossen und da es für Gießen, das kaum erst in die Reihe der industriellen Städte eingetreten ist, eine außerordentlich wichtige Frage ist, ob seinem Handelsstande fernerhin die mit einem öffentlichen Entrepot verbundenen Vortheile noch zufallen oder nicht, so spricht der Handelsverein die Erwartung aus, daß die Stadt Gießen in dieser Beziehung auch nicht zurückbleiben und die Erbauung eines Lager- Hauses in öffentlichem Interesse beschließen wird.

Vom hohen Westerwalde, 27. Jan. Regierungspräsident v. Die st traf gestern, in Be­gleitung des Grafen v. Svlms-Laubach, zu Neukirch, dem höchsten bewohnten Punkte des WesterwalveS, ein, begab sich dann weiter nach dem eine Stunde entfernten Liebenscheid, einem der ärmsten Dörfer, wo er einige der ärmsten Hütten besuchte, sich nach den Familienverhältnissen erkundigte, bei dem Orts- bürgermeister sich weiteren Aufschluß über den mate­riellen Zustand der Gemeinde geben ließ und sich, wie auch in Neukirch, über die Mittel zur grunvlt- chen Beseitigung der hiesigen Mißstände äußerte.

den Satz an die Spitze des Gesetzes gestellt, daß die Studirenden lediglich den allgemeinen Landesgesetzen unterstehen sollen. Die Commission billige diesen Hauptsatz. Auch damit sei die Commission einver­standen, raß die Zweikämpfe der otuoirenDen unter Tit XX des Strafgesetzbuches fallen; dagegen be- dürfe der zweite Satz des §. 4 einer weiteren Aus­führung darüber, was unterleichteren Fällen" zu verstehen sei, sowie hinsichtlich des Verfahrens. Die Commission schlägt daher vor, statt des zweiten Satzes des §. 4 folgende Bestimmung aufzunehmen:

Leichtere Fälle, bei welchen der Zweikampf mit Schlägern im Amtsbezirke der Universtiätsstadt voll- ,oqen wurde und welche weder einen bleibenden Scha- den, noch eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen zur Folge gehabt haben, wer­den jedoch nur als polizeiliche Uebertretung mit Ge- fängniß bis zu 4 Wochen bestraft, sofern nicht die Polizeibehörde gerichtliche Verfolgung beantragt."

Die Commissions-Anträge wurden vom Hause ge- nel($tutt<tart, 30. Jan. Die Kammer der Standesherren ist dem Beschlüsse der zweiten Kam- mer auf Abschaffung der körperlichen Züchtigung ein-

10) Wir hegen zwar zu Unseren getreuen Unter- | thanen das Vertrauen, daß sie, die Nothwendigkcit einer solchen die Sicherheit des Vaterlandes für den Fall eines Krieges befördernden Maßregel anerken­nend, keinen Augenblick zögern werden, sich derselben zu fügen; da indessen die regelmäßige und schleunige Gestellung und Ablieferung der Pferde von dem wich- Haften Einflüsse auf die Mobilmachung der Armee ist, so wollen Wir hiermit den Piovinzialbehörden die Mittel zur kräftigen Durchführung Vieser An­ordnungen in die Hand geben, und dieselben ermäch­tigen, nicht bloß gegen diejenigen Eigenthümer von Pferden, welche sich iu deren Gestellung säumig fin­den lassen, eine polizeiliche Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern festzufttzen, sondern auch sofort alle Zwangsmaßregeln eintreten zu lassen, welche die Umstände und die unverzügliche Erreichung des Zwecks gebieten. Gegen die festzufetzenden Strafen soll keine Berufung auf richterliche Entscheidung, son- dem nur ein Rekurs an die Oberpräfidenten der

stimmig beigetreten.

, Florenz, 30. Jan. Gerüchtweise verlautet, daß Vergütung eine unter Protection der Königin Isabella stehende

1 spanische Legion, sowie auch amerikanische Freiwillige

mern, was folgt:

§. 1. Die unter Nummer 7. der Verordnung vom 24. Februar 1834 getroffene nachfolgende Bestim­mung : Das Maximum der Taxe eines einzuftellcn- den Pferdes darf ferner in der Regel die Summe von Einhundert Thalern Preußisch Courant nicht übersteigen. Pferde, die höher abgeschätzt werden, müssen zunächst von der Einstellung zurückgewiesen werden. Nur dann, wenn unter der Masse der zur Aushebung vorgestellten Pferde nicht so viele; als das Conlingent des Kreises beträgt, in dem Werthe von Einhundert Thalern und darunter vorhanden, oder sonst zu beschaffen sein sollten, kann auf höher taxirte Pferde, jedoch immer nur bis zum Werthe von Einhundert und zwanzig Thalern Preußisch Courant, zurückgegangen werden. Selbst wenn noch theuerere Pferde genommen werden müßten, vergütet die Staatskasse doch nicht mehr als Einhundert und zwanzig Thaler Preußisch Courant, wird hierdurch aufgehoben.

§. 2. Unter den über Einhundert und zwanzig Thaler geschätzten kriegstüchtigen Pferden ist inner­halb der verschiedenen Kategorien (Stangen-, Vor­der-, und Reitpferde für die schwere oder leichte Cavallcrie ic.) jederzeit dasjenige Pferd zuerst abzu­nehmen, welches den geringsten Mehrwerth hat.

§. 3. Die Minister des Innern, der Finanzen und des Kriegs werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich rc.

II. Bekanntmachung Großherz. Ministeriums des Großherz. Hauses und des Aeußern, die Tele­grap h e n-O rduung für feie Korrespondenz auf den Telegraphen-Linien des Nord­deutschen Bundes betreffend.

III. Ermächtigung zur Annahme frem­der Orden.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben