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Darmstadt, 18. April. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 20 enthält:

(Schluß.)

Art. 14. Die EinschätzungScommission unterwirft die von dem Vorsitzenden ausgestellte Einkommens- Nachweisung unter Benutzung aller ihr zu Gebot stehenden Hülssmittel, worunter auch die etwa ein- gelaufenen freiwilligen Angaben der Sicuerpflichtigen über ihre Einkommensverhältnisse begriffen sind, einer genauen Prüfung. Dabei ist zwar ebenfalls jedes lästige Eindringen in die Vermögens- und Einkvm- menSverhältniffe der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden; jedoch hat die Commission das Recht, wenn sie zur Erlangung einer näheren Kenntnisz von den Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen es für nöthig erachtet, von den Verhandlungen den freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen.

Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Commission nach den stattgefundenen Ermittelungen oder anderweit bekannten Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen die Einkommensklasse festzustellen, nach welcher derselbe zu veranlagen ist.

Die Beschlüsse der Commission werden nach ein­facher Stimmenmehrheit gefaßt. Dem Vorsitzenden steht ein Stimmrecht nur in dem Falle der Stim­mengleichheit ter übrigen Commissionsmitglieder zu und gibt alsdann seine Stimme den Ausschlag.

Die Mitglieder der Commission können bei Fest- stellung ihrer eigenen Steuerkapitalien und derjenigen ihrer Verwandten und Verschwägerten des ersten und zweiten Grades nicht mitwirken.

Gegen die Beschlüsse der Einschätzungscommission ist der Vorsitzende berechtigt, die Berufung an die Landescommission (Art. 16) einzulegen.

Nach Maßgabe der Beschlüsse der EinschätzungS- commission, beziehungsweise der Landescommission, hat der Steuercommissär, unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 5 über den Abzug der Per­sonalsteuerkapitalien, die Einkommensteuerkapitalien zu berechnen, welche dem Steuerausschlag zu Grunde zu legen sind.

Art. 15. Jedem Steuerpflichtigen ist, nach statt- gesundener Abschätzung, durch eine verschlossene Zu­schrift die Einkommensklasse, zu welcher er cingeschätzt worden ist, bekannt zu machen.

Findet sich der Steuerpflichtige durch die Ein­schätzung beschwert, so steht ihm dagegen binnen einer Präklusivfrist von 3 Monaten die Reclamation an die Landescommission offen, welche bei dem Vor­sitzenden der Einschätzungscommission schriftlich einzu- rcichen ist. Er kann aber auch innerhalb der ersten sechs Wochen dieser Frist eine neue Beschlußfassung der Einschätzungscommission verlangen und durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern, oder durch andere Beweismittel dieser Commission die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu ver­schaffen suchen. Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Einschätzungscommission auf derartige Remonstration nicht befriedigt, so steht ihm immer noch das Recht zu, vor Ablauf der oben be- stimmten Frist bei der Landescommission Reclamation zu erheben. Der Vorsitzende der Einschätzungscom­mission hat aber ebenfalls die Befugniß, gegen Ent­scheidungen der Commission zu Gunsten des remon- strirenden Steuerpflichtigen an die Landescommission Berufung cinzulegen.

Art. 16. Für das ganze Großherzogthum wird unter dem Vorsitze eines von dem Ministerium der Finanzen zu ernennenden Commissärs eine Lanres- commission gebildet. Dieselbe besteht aus neun von den Prvvinzialtircctivnen der 3 Provinzen des Groß- herzogtbumS aus den Mitgliedern der EinschätzungS- commissionen der betreffenden Provinz erwählten Mit- gliedern. Jede der drei Provinzialdirectionen erwählt zu der Landescommission drei Mitglieder nebst zwei Ersatzmännern, welche für den Fall bauernder Ver­hinderung der ersteren einzutreten haben. Bei der Auswahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß auch in ter Landescommission die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmäßig vertreten werden.

In Bezug auf die Zulässigkeit der Wahl gilt die im Art. 12 getroffene Bestimmung.

Art. 17. Der Vorsitzende der Landescommission ist in Bezug auf die richtige Veranlagung der Steuer der Vertreter der Staatsintereffen. Er hat die gleich­mäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung ber Vorsitzenden ter Einschätzungscommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgcschäfts zu sorgen. An ihn gelangen alle Beschwerden und Reklamationen, sowie die Berufungen der Vorsitzen­den der Einschätzungscommissionen. Er hat die er­

forderlichen Vorbereitungen für die Beschlußfassung der Landescommission zu treffen und die Zusammen- bcrufung derselben geht von ihm aus.

Art. 18. Die Landescommission entscheidet über alle gegen bas Verfahren der Einschätzungscommis­sionen angebrachten Beschwerden, sowie über alle Re« clamationen gegen die Einschätzungen und über die von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen eingelegten Berufungen.

Dieselbe hat außerdem die von den Einschätzungs- commissioncn festgestellten Einkommens-Nachweisungen sorgfältig zu prüfen und ihre Erinnerungen dagegen zu machen, welche bei dem Einschätzungsverfahren des folgenden Jahres beachtet werden müssen.

Art. 19. Zum Zwecke der Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Reclamationen hat der Vorsitzende der Landescommission, wenn die that- sächlichen Verhältnisse nicht schon klar genug vor- licgen, um danach die Entscheidung treffen zu können, zunächst den Versuch zu machen, durch nähere Auf­klärungen und Nachweisungen von Seiten des Re- clamanten die Wahrheit zu erforschen. Erscheinen die hierdurch erzielten Resultate indessen der Landes­commission nicht ausreichend, um die Entscheidung darauf zu gründen, so steht dieser die Befugniß zu, eine genaue Feststellung der Vermögens- und Ein­kommensverhältnisse des Reclamanten zu veranlassen, und zu diesem Behufe Zeugen, äußersten Falls eid­lich durch das betreffende Gericht, vernehmen zu lassen, dem Reclamanten bestimmte Fragen über seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse vorzulegen, sowie ihn aufzufordern, die in seinem Besitze befind­lichen Urkunden, Pachtcontracte, Schuldverschreibun­gen, Handclsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Hat Reclamant den an ihn gestellten Aufforderungen entsprochen, dann trifft die Commission, im Falle sie sich für ausreichend unterrichtet erachtet, auf Grund aller gesammelten Nachrichten ihre Entschließung. Wenn jedoch binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird, oder die be­treffenden Urkunden rc. nicht vorgelegt werden, so wirb, was dem Reclamanten jedesmal bei der Auf­forderung zu eröffnen ist, angenommen, daß er die angebrachte Reclamation zu begründen außer Stande fei, und dieselbe abgewiesen.

Auch ist die Lanbescommission, wenn es an andern Mitteln, die Wahrheit zu ergrünten, fehlt, berechtigt, den Reclamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines Einkommens von ihm selbst ge­machten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Ent­scheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vor­zuschreiben, auch die mindestens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzu­geben ist, widrigenfalls die angebrachte Reclamation als unbegründet zurückzuweisen sein würde.

Dem pflichtmäßigen Ermessen der Landescommis­sion bleibt es übrigens lediglich überlassen, welche ber erwähnten Mittel sie zur Ergründung der Wahr­heit in Anwendung bringen will.

Die Kosten, welche durch die nähere Feststellung t S Einkommens eines Steuerpflichtigen in Folge der von ihm erhobenen Reclamation von ihm veran­laßt werden, sind alsdann von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden werden. Die Landescommis­sion hat hierüber zu entscheiden.

Bei Erörterung der von den Vorsitzenden der Ein­schätzungscommissionen nach Art. 14 eingelangten Be­rufungen stehen der Landescommission nur dieselben Befugnisse zu, wie den EinschätzungScommissionen. Zum Zweck der Entscheidung über Berufungen, welche von den Vorsitzenden der EinschätzungScommissionen nach Art. 15 gegen die Beschlüsse dieser Commissio­nen über Remonstrationen der Steuerpflichtigen ein­gelegt werden, hat die Landescommission dagegen die gleichen Befugnisse, wie bei der Prüfung der bei ihr angebrachten Reclamationen.

Gegen die Entscheidung der Landescommission fin­det ein Recurs nicht statt.

In Betreff der Fassung ihrer Beschlüsse gilt die int Art. 14 für die EinschätzungScommissionen gege­bene Bestimmung.

Art. 20. Die bei dem Einschätzungsgeschäft be- theiligten Vorsitzenden der Commissionen und sonsti- gen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, verpflichtet. Die Mit­glieder der Commissionen haben diese Geheimhaltung, sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.

Art. 2t. Die Mitglieder der Einschätzungscom­missionen und der Landescommission erhalten bei

Geschäften außerhalb ihres Wohnorts den Verhält« nisten angemessene Vergütungen für Transportskosten und Diäten.

Art. 22. Die oberste Leitung des Veranlagungs« geschäfts im Großherzogthum steht Unserem Finanz. Ministerium zu, welches auch über die gegen taS Verfahren der Landescommission und des Vorsitzen­den derselben angebrachten Beschwerden zu entschei­den hat.

Art. 23. Wer bei der Erörterung einer von ihm erhobenen Reclamation auf die dieserhalb an ihn ergangene besondere Aufforderung wissentlich einen Theil seines Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt in eine Strafe zur Höhe des vierfachen Jahresbetrags der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist, oder verkürzt werden sollte, und hat außerdem die verkürzte Steuer für das ganze Jahr auf einmal zu bezahlen.

Die Entscheidung hierüber gebührt dem competen- ten Gericht, insofern der Steuerpflichtige sich nicht auf erfolgte Aufforderung binnen 10 Tagen frei­willig zur Bezah.ung der verkürzten Steuer und der Strafe bei dem Steucrcommissariat bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form bei dem Steuer- commissariat abgegebene Erklärung hat die Wirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

Die eompetente Gerichtsbehörde ist dieselbe, wie bei den Contraventionen gegen die Gesetze und Ver­ordnungen über die indirectcn Auflagen und das gerichtliche Verfahren richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften.

Art. 24. Die Einkommensteuer wird in monat­lichen Raten nach den für die übrigen direkten Steuern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

Nachtragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflicht im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht auf­gestellt.

Art. 25. Eine Veränderung an dem Einkommen in dem Lause des Jahres, für welches die Veranla­gung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Vermin­derung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewie­sen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte Gesammteinkom- men eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, varf eine verhältnißmäßige Herabsetzung, oder falls dadurch das Einkommen un­ter den Betrag von 800 fl. herabgesunken ist, die gänzliche Nachlassung der veranschlagten Steuer auf dem Wege der Reclamation mit Wirkung vom Schluffe des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gcfcitert werden.

Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fortentrichtung der Steuer für das laufende Jahr verpflichtet. Sofern aber das Einkommen, das der Verstorbene bezog, durch sein Ableben ganz oder theilweise erlischt, können sie auf dem Wege der Reclamation Nachlaß beziehungsweise entsprechende Herabsetzung der Steuer von dem Schluffe des Monats an, in welchen der Todestag fällt, ver­langen.

Hört die Steuerpflicht eines Inländers durch Aus­wanderung oder eines Ausländers durch Wegzug aus dem Großherzogthum auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an in Ab­gang zu bringen.

Art. 26. Die in dem vorigen Artikel erwähnten Reclamationen müssen binnen drei Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem Steuer­commissär vorgebracht werden, welcher eine Prüfung und Entscheidung durch die Einschätzungscommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß bei der Ober-Stcuer-Direction zu erwirken hat.

Gegen die Entscheidung ter Einschätzungscommis­sion steht tem Reclamanten, wie auch dem Vorsitzen­den der Einschätzungscommission, innerhalb 4 Wochen die Berufung an die Landescommission zu. Ein weiterer R-curS gegen deren Entscheidung findet nicht statt.

Art. 27. Reclamationen gegen die angeforderte Einkommensteuer, die sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf den von der Steuerbehörde danach ge­bildeten Steuerkapitalsansatz oder die Steuerberech- nuna beziehen, werden nach den bei ten übrigen direkten Steuern über tas Reclamationsverfahrcn ertheilten Vorschriften behandelt.

Art. 28. Die Zahlung der angesetzten Steuer darf wegen einer Reclamation in keinem Falle auf- gehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der Erstattung -des zuviel Bezahlten stets in den bestimm­ten Terminen erfolgen.

Art. 29. Die Besteuerung des Einkommens soll nach ten Bestimmungen tiefes Gesetzes vom 1. Juli laufenden Jahres an in Vollzug gesetzt werde».

Art. 30. Dieses Gesetz hat nur Wirksamkeit bis zum 1. Januar 1869.