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Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeiliche» Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppe» zu verwende», sondern auch alle andern Truppen- theile der Bundes-Armee, welche in ihren Ländergebicten dislocirt sind, zu requiriren.
Art. 67. (Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Umstände» einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
Art. 68. Der Bundcsfeldherr kann, wenn die öffentlchc Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Thcil dcsielbcn in jiriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnde» Bundesgesetzes gelte» dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesctz-Samml. 1851, S. 451 n. flgde.)
XII. BundeS-Finanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werde». Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestcllt.
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftliche» Ausgaben dienen zmiächst die etwaigen Ucberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Tclc- graphcnwcsen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundes-Steuern nicht eingcführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkermig aufzubringcn, welche bis zur Höhe des budgetmäßige» Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werde».
Art 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art 60 normirten Uebcrgangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und den, Reichstage uur zur Kenntnißuahine und zur Erinnerung vorzulegen.
Art. 72. Neber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Buudcsrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die llebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolge».
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbest im munge n.
A r t. 74. Jedes Unternehme» gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung deS Bundcsrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathcs oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ansübnng ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden


