Ausgabe 
24.7.1867
 
Einzelbild herunterladen

16

Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Ver­fassung, seine Kammern oder Stände, seine Uamnicr oder Stände-Mitzlie- der, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Art. 75 Für diejenigen in Art- 74 bezeichneten Unternehmungen gzgen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrats» zu guali- fiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Apprllationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbchörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Ver­fahren des Obcr-AppcllationszerichtS erfolgen im Wege der Bundesge­setzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, so­fern dieselben nicht privatrechtlichcr Natur und daher von den competentcn Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkciten in solchen Bundesstaaten, in deren Ver­fassung nicht eine Behörde znr Entscheidung solcher Streitigkeiten be stimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundcsrath gütlich aus­zugleichen oder, wenn das nickt gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz Verweigerung eintritt, und auf gcsctzlickcn Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Dcrfasiung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundes staates zu beurtheilendc Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzuuehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bun desregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirke».

XIV. Allgemeine Bestimmung.

Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

XV. Verhält nist zu den süddeutschen Staaten.

Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage znr Genehmigung vorzulcgende Verträge, geregelt werden.

Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.

Druck cer Brüh l'sck-en Druckerei (gt ühr. Pieisch) in Siefen.