Ausgabe 
24.7.1867
 
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Die Regimenter rc. führen fortluiknbc Mmmrrn tnrth die ganze BnndesArmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich Preußischen Armee maügebcud. Ttm betreffenden ContingentShcrrn bleibt cs überlaffcn, die äußeren Abzeichen lCocarden K.) ui bestimmen.

Der BundtsfeldKerr bat die Pflicht und das Recht, dafür ^orge r» tragen, daß innerhalb des Bundesheere? alle Truppentheile vollzählig und krirgstücktig vorhanden piib und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Au-Hildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Qfsiciere bergcstellt und erhalten wird. Zu diesem Behufc ist der Bundesseldberr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Versaffung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei Vorgefundenen Mängel an- znordnen.

Der Bundesseldberr bestimmt den PrSscuzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente der Bundes Amier, sowie die Crjani sation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zn bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundes-Armee anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile de? Bun- desheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bunde? Contmgenlr, durch den Art. 8 Rr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Rachachtung in geeigneter Weise mitzuthnlen

Art. 64. Alle Bundc?truppen sind verpflichtet, den Bcfeblcn deo Bnndesfcldhcrrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen . .

Der .Eöchstcommandircnde eines Kontingents, sowie alle V fficttrr, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festnngs Commandantcn werden von dem Bundesfeldberrn ernannt. Die von Demselben ernannten Qfsiciere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Gencralstellungen versehenen Qfsieieren innerhalb de? Bimd cs Contingents ist die Ernennung von der jcdrsmaligtn Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.

Der Bnndesfeldberr ist berechtigt, behufs Verschling mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei cs im Prelmiscken Heere, oder in anderen Contingcntcn zu besehenden Stellen an? den Officiercn aller Contingente des Bundcshecrcs zu wählen.

Art 65. Das Recht, Festungen innerhalb de? Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn' zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewahrt, nach Abschnitt XII. beantragt.

gii-t. 66. Wo nickt besondere Conventionen ein andere? bestimmen, ernennen die Bundessürsten, beziehentlich die Senate die Qsficicre ihrer Contingente, mit der Einschränkung des Art 61. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angebörcnden Truppentheile und genießen die damit ver­bundenen Ehren. Sie Haben namentlich das Recht der Inspicirung zu jeder Feit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Mel­dungen über vorkommendc Veränderungen, behufs der nothigen lande? herrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.