Ausgabe 
24.7.1867
 
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A r t. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebens­jahre dem stehenden Heere und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmählige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes- heeres zuläßt.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Deccmber 1871 auf ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgcstellt.

Art. 61. Nach Publikation dieser Versasiung ist in dem ganzen Bun­desgebiete die gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzu- führen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglenicnts, Instructionen und Rescripte, nament­lich also das Militärstrafgcsetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstraf­gerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrenge­richte vom 20 Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienst­zeit , Servis- nnd Verpflegungs-Wesen, Einquartierung, Ersatz von Flnrbcschädigungen, Mobilmachnng u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundes-Präsidium ein umfasiendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundcsrathe zur vcrfasiungsinäßigen Beschlußfassung vorlegen.

Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publikation der Bnndesvcrfasiung.

Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den ein­zelnen Staaten des Bundes zur Bnndcskasse fortgczahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Fricdenspräscnzstärke so lange festgehaltcn, bis sie durch ein Bundesgesetz abgcändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und desien Einrichtungen wird das Etatsgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund­lage dieser Versasiung gesetzlich feststehende Organisation des Bundes­heeres zu Grunde gelegt.

Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheit­liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht.