Ausgabe 
24.7.1867
 
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Art. 47. Ten Anforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vcrthcidignug des Bundesgebietes haben sämintlichr Sisrnbahn-Perwaltnngen nnweigerllch Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sähen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphen wesen.

Art. 48. Tas Postwesen und das Telegrapbenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staats vcrkehrs-Anstalteu eingerichtet und verwaltet.

Tic im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegrapheu-Angclegenhriten erstreckt sich nicht auf diejenigen Geae»sta>>te, deren Regelung, nach den gegenwärtig in der Preußische» Po» und xdr graphen Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der rcglrm»ntarlschrn #vl setznng oder administrativen Anordnung Überla,icn ist

Art. 19. Tie Einnahmen des Post und a.degraphenwrsens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Tie Urberschuste stießen in >c Dundeskaffe ^Abschnitt XU.). .

Art. 50 Tem Bundes-Präsidium gehört die obere Geltung eer Post- und Telegraphen-Berivaltung an. Dasselbe hat die Pflic *r »>» das Recht, dafür z» sorgen, daß Einheit in der Organisation der Per waltnng nnd im Betriebe des Dienstes, sowie >n der ^.ualificatron ter Beamten hergcstellt und erhalten wird. .

Das Präsidium hat für den Erlaß der rcglemcntarischen Fcst,ctzungen und aUgcmeincn administrativen Anordnungen, sowie für die Lus,chlicp lichc Wahrnehmung der Beziehungen zn andern dcntlchcn oder außer- deutschen Post- und Telegraphen-Verwaltungen Lorgc zu tragen.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen-Verwaltnug Und verpflichtet, den Anordnungen des Bniidcs Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid anfznnchmen

Tie Anstellung der bei den VcrwaltungS Behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten sz. B. der Tirectoren, Räthe, Ober-Inspcctoren), ferner d.c Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichls- u. s. » Dienstes ui den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden sunglrenden Post und Telegraphen Beamten Hz. D. Inspectoren, Controlenrc) geht snr das ganze Gebiet des Norddeutschen Blindes von dem Plasidliiin aus, wel chem diese Beamten den Tienstcid leisten. -tvii einzelnen i.andcsreg>c rungcn wird von den in Rede stehenden Ernennnngcn, ,owcrt dieselben ihre Gebiete bl treffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung nnd Pnbl» cation rechtzeitig Mitthcilung gemacht werden.

Tie andern bei den Verwaltungs-Behörden der Pest und 4.*lt graphic erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen und tcch>u,äwn Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betrlebsstellen funglren den, Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angesMt. eine Landes Post- reSp. Telegraphen Vcrwaltm.

nicht besteht, entscheiden die Dcstimnlnngen der besonderen ^ertrage.

Art. 51. Jur Beseitigung der Zerspllttenmg des Post- und ^dc- graphcn-Wesens in den Hansestädien wird die Verwaltung und der Bc-