trieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post und Telegraphen Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ibnr hierauf bezüglichen Wünsche geben trüb, vereinigt. Hiusichts der dort befindlichen deutsche» Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszusübrcn
Mit den > nßcrdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrecht besitzen oder ausüben, werden die zu dem bevorstehenden Zweck nöl luge» Vereinbarungen getroffen werden.
A r t. .">2. Bei Ueberwcisung des U berschußcs der Postvcrwaltuug für allgcinciuc Bundeszwccke l An. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes - Postvciwaltuiigcu der cüizelncn Gebiete erzielten Rein Einnahmen, zuin Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszcit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Posi Ueverschlissen, welche in den einzelnen Postbczirken während der fünf Jahre 1561 bis l 865 aufgekommc» sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dein für das gcsammtc Gebiet des Nord deutschen Bundes sich darnach hcrausstellendcu Post-IIebcrschussc gehabt hat, nach Prozenten festgestellt-
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestclltcn Verhältnisses wer den ans deli iin Bunde aufloininciidcir Post-Ueberschüffcn während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwccken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post Ucberschüsse in ungctheilter Aufrechnung nach dem in Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Bundeskassc zu.
Von der während der vorgedachtcn achte Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Post-Ueberschusscs wird alljährlich vorweg die Hälfte dein Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, darails zunächst die Kosten für die Herstellung normalcr Post- kinrichtungcn in den Hansestädten zu bestreiten.
I X. Marine und Schifffahrt.
A rt 53. Die Bundes Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl- Tie Organisation ilnd Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Officjere imb Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den. Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Ter Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Dundeskriegshäfen.
Ter zur Gründung und Erhaltung, der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird ans der Bundeskasse bestritten.
Tie gejammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinen-Personals und der Schiffs-Handwerker ist vom Dienste im Landhcere befreit, dagegen zvm Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landhcere in Abrechnung.


