9
den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch- schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrcchtc, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privat-Unternehmer zur Ausführung conceffionirt und mit dem Expropriationsrcchte ausgcstattct werden.
Jede bestehende Eisenbabiwerwaltnng ist verpflichtet, sich den An- schlnß »euangelegtcr Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu laste».
Die gesetzlichen Bestinimungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- nehmungen ein Widerspruchsrccht gegen die Anlegnng von Parallel- oder Concnrrenzbahne» cinräumcn, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben Ein solches Widersprnchsreckt kann auch in den künftig zn crtheilenden Conccssionen nicht weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete bslcgcuen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Retz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu- hcrzustellcndcn Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zn lasten.
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Dahn- Polizei-Reglcmeiits cingcführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu trage», daß die Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthigc Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrs-Bcdürfniß es erheischt.
Art. 44. Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für de» durchgehenden Verkehr und zur Herstellung incinandergreifender Fahrpläne nöthkgen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge eiii- znführrn, auch direkte Expeditione» im Personen und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn ans die andere, gegen die übliche Vergütung cinznrichtc».
Art. 45. Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf de» Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebs-Reglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für de» Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steine», Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Dedürfniß der Landwirthschaft nud Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein- Pfcnnig-Tarif eingeführt werde.
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Thenerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für de» Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte» und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths- Ausschustes festzustellcnden, niedrigen Special-Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz hcrabgehen darf.


