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Tiefer Ertrag besteht aus der gestimmten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben ansgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) ter auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs Vorschriften be- ruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Erhebungs- und Verwaltungs-Kosten und rwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mit gliedern des deutschen Zoll- und Handels-Vereins der Ge meinschaft aufgerechnet werden konnten;
b) bei den Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmouopols eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichts- kosten;
c) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Procent der Gesammt- Einnahme
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums frei.
Art. 39. Die von den Erhebungs-Behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extracte und die nach dem Jahres- und Dücherschlnsse aufzustelleuden Filial- Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchs-Abgaben werden von den Directiv-Behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuß des Bundesratbes für daS Rechnungswesen ein gesandt. .
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bnndeskasie schul digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundes rath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes rathe zur Beschlußnahme vor.
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zoll-Vereinigungs Vertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864 , in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im Art. 2 des Zoll- und Anschluß-Vertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereins-Verträgen bleiben zwischen den bei diesen Her trägen beteiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nickt durck die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll Ver einigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten'und Gebietsteile Anwendung, welche dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine zur Zeit nicht angehören.
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41 Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebiets oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth wendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen


