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VI. Zoll- und HandelSwesen.
Art. 33. Der Bund bildet ein Zoll- und Handels-Gebiet, um geben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze- nicht geeigneten einzelnen Gebietstheilc.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates bestndlich sind,'können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen-
Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bletbeu als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Art. 35. Ter Bund einschließlich hat die Gesetzgebung über das gejammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimi schein Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maß regeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
Art- 36. Tie Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesitaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Tas Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltmig des gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer Aemtern und den Dircetiv-Dehöreeii der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerweseu, beiordnet.
Art. 37. , Der Buudesratb beschließt:
I) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben an- genommene» unter die Bestimmuilg des Art. 35 fallenden gesetzlichen Auorduuugen einschließlich der Handels und Schifffahrts-Verträge ;
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art- 35) dienenden Verwaltungs--Vorschriften und Einrich- tungen;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten;
4) über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte schließ- liche Feststellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39).
Zeder über die Gegenstände zu l. bis 3. von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3. von einem coutrolirenden Beamten bei dein Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Be- schlußnabine. -Im Falle der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu i. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach bem in Art- 6 dieser Verfassung festgestellten Stimm- verhältniß.
Art. 38. Ter Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchs-Abgaben fließt in die Bundeskasse.


