sctzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfclgen haben, auf Grund dessen btr erste Reichstag des Norddeutschen Buntes zun-äblt worden ist.
ilTt. 21. Beamte bedürfen fein> -3 Urlaubs zum Gintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichsiages in dem Bunde oder einem Duiidisstaat ein besoldetes Staatsamt annimml oder im Bundes- oder Staatsdienste in ein Amt Eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gebalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in.demselben mir dnrcb neue Wahl wieder erlangen,
?lrt. 22. Tie Perbandlungen dec- Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Prrhantlnngen in den öffentlichen Sitzungen dee Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bnndcsrathe nsp. Bundeskanzler zu überweisen.
Art. 24. Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathcs unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich.
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner halb eines Zeitraumes iwn 60 Tagen »ach derselben die Wähler und inuerhalb eines Zeitraumes von 00 Tagen nach der Auflösniig der Reichstag versammelt werden.
Art. 26. Ohne Zistimmung des Reichstages darf die Vertagung deffelben die Frist vo» 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disciplii, durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer.
Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmebr heit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
Art 2Ö. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge sammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebnudcn.
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen ter 111 Ausübung seines Be rufes gcthanen Aeußerlingen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 31. Ohne Genehmigmrg des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe be drohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werten, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden er forderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Uiitcrsuchungs- oder Eivilbaft für die Dauer der Sitzungs-Periode aufgehoben.
Art. 32/ Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Vcsoldiing oder Entschädigung beziehen.
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