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IV. Bundes-Präsidium.

Art. 11. Tas Präsidium dcs Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desielben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisie und andere Verträge mit fremden Staaten einzugeben, Ge­sandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.

Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen­stände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Bundesgesetzge­bung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung dcs Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.

Art 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bundcsratb und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljäbrlich statt, und kann der Bundcsrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Dundesratb berufen werden.

Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Ge­schäfte steht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.

Derselbe kann sich durch jedes endere Mitglied dcs Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lasten.

Art. 16. Das Präsidium bat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse dcs Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Commistaricn vertreten werden.

Art. 17., Dem Pbäsidium steht die Ausfertigung und Verkün­digung der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung der­selben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes-Präsidii werden im Namen dcs Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültig­keit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Ver­antwortlichkeit übernimmt.

Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat die­selben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent­lastung zu verfügen. .

Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- pflichtcn nickt erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution ange­halten werden. Diese Execution ist

a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr IM Verzüge, von dem Dundcsfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen,

h) in allen anderen Fällen aber von dem Bundcsrathe zu be­schließen und von dem Bundesfeldherrn zi, vollstrecken.

Die Execution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regicrungsgewalt ausgedcbnt werden. In den unter a. be- ^ichnetcn Fällen ist dem Bundcsrathe von Anordnung der Execution, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben.

»en Mitglieder gewähren.

V. Reichstag.

Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlge-