Ausgabe 
24.7.1867
 
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Uebertrag 29

Sachsen-Meiningen ....

Sachsen-Altenburg ....

Sachsen-Koburg-Gotba .

Anhalt

Schwarzburg-Rudolstadt Schwarzburg-Sondersbausen Waldeck Reuß älterer Linie .... Reuß jüngerer Linie - Schaumburg-Lippe ,

Lippe Lübeck Bremen Hamburg .

Summa

Art. 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel BevoUmäcktigte »um Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat ; doch kann die C e- sammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abg^eben werden. Nicht verttetenc oder nicht instruirte stimmen werden nickt gezadlt

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und m Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratbung zu übergeben. Die Beschlußfasiung erfolgt mit einfacher Mebrbeit. Be, Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Art. 8. Der Bundesrath bildet aus Mitte dauernde

Ausschüsse

1) für das Landhcer und die Festungen,

2) für das Seewesen,

3) für Zoll- und Steuenvefen,

4) für Handel und Verkehr,

5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,

6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen. . .

In Jedem dieser Ausschüsie werden außer dem Präsidium nnnde stens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der,elben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Ausickusic 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, tu- der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser A»sschue ist für jede Session des Bundesrathes rcsp. mit I-dem Jahre zu er­neuern, wobei die ausscheidendcn Mitglieder wieder wählbar sind. De Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigcn Beamten zur -bft Ktflunfl ^9 cv^des Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und niuß daselbst auf Verlangen jederzeit gc wri werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesratbcs nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und der Reichstages^ ^^m Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatiscken Schutz zu gewähren

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