Ausgabe 
24.7.1867
 
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2) die Zoll- und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwccke zu verwendenden Steuern;

3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichts-Svstems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem unfnndirtcm Papiergelde;

4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5) die Erfindungs-Patente;

6) der Schutz des geistigen Eigenthnms;

7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer consirlarischcr Vertretung, welche vom Bunde ausgestattct wird;

8J das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasser­straßen im Jntcresie der Laudesvertheitiguug und des allgemeinen Verkehrs;

9) der Flößerei und Schifffcchrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;

W) daS Post- und Telegraphenwesen;

11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt nisseu in Eivil-Sachcn und Erledigung von Requisitionen über­haupt,

12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationeurecht, Straf­recht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;

14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;

15) Maßregeln der Medicinal- und Veterinärpolizei.

Art. 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- rath und den Reichstag. Die Uebcrernstinimung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und aus­reichend.

Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militärwesen und die Kriegs­marine gibt, wenn im Vundesrathe eine Meinungsverschiedenheit statt- tindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

HI. Bundesrath.

A r t. <>. Der Vundesrath besteht ans den Vertretern der Alit- glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maß­gabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover,

Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt . . 17 Stimmen

führt, .

Sachsen . . . . - . . 4

Hessen......1

Mecklenburg-Schwerin .... 2

Sachsen-Weimar.....1

Mccklenburg-Strelitz .... 1

Oldenburg ...... 1

Braunschweig.....2

Zu übertragen . 29

1 *