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2) die Zoll- und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwccke zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichts-Svstems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem unfnndirtcm Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungs-Patente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthnms;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer consirlarischcr Vertretung, welche vom Bunde ausgestattct wird;
8J das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Jntcresie der Laudesvertheitiguug und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei und Schifffcchrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;
W) daS Post- und Telegraphenwesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt nisseu in Eivil-Sachcn und Erledigung von Requisitionen überhaupt,
12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationeurecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medicinal- und Veterinärpolizei.
Art. 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- rath und den Reichstag. Die Uebcrernstinimung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militärwesen und die Kriegsmarine gibt, wenn im Vundesrathe eine Meinungsverschiedenheit statt- tindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
HI. Bundesrath.
A r t. <>. Der Vundesrath besteht ans den Vertretern der Alit- glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover,
Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt . . 17 Stimmen
führt, .
Sachsen . . . . - . . 4
Hessen......1
Mecklenburg-Schwerin .... 2
Sachsen-Weimar.....1
Mccklenburg-Strelitz .... 1
Oldenburg ...... 1
Braunschweig.....2
Zu übertragen . 29
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