Ausgabe 
24.7.1867
 
Einzelbild herunterladen

2

I. Bundesgebiet.

Art- 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg. Lochien, Mecklenburg Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklcn burg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, .sack,en- Ältenburq, Lachsen «oburg-Gotba , Anhalt, Schwarzburg .Rudolstadt, Lchwarzburg-Sondershauscn, Waldeck, Reust älterer Linie, Reust ,ü»ger,r Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und ans den nördlich vom Main belcgenen Theilen des Großherzogthnms Hesten.

II. rBu >rdesgcsetzgebung.

A r t. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maastgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den LandcSgesetzcn Vorgehen. x\t Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche «rast durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesestblattes geschieht. 1 Sofern nicht in dem publicirtcn Gesetze ein anderer Anfangstermin ,einer verbindlichen «rast bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehn en Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin auSgcgebcn worden ist.

Art. 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein 1 gemeinsames Jnvigcnat mit der Wirkung, daß der Angehörige > Unter than, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bun ] besstaate als Inländer zu behandeln und demgemäst zum festen Wohin sitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Acmtcrn , zur Erwerbung von I Grundstücken, zur Erlangung des StaatsbürgeNcchtS und zum (ricnuffe aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraus,ehungrn >v.e I der Einheimische zuzulaßen, auch in Betreff der Rechtsversolgung und j des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

An der Ausübung dieser Bcfuguist dar, der Bundesangkhorige weder" durch die Obrigkeit seiner Hcimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armeuversorgung und die Aufnahme in den localen Gcmeindcverband betreffen, werden durm den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in itraft, welche »wischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueberuahme | von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung ver­storbener Staatsangehörigen bestehen. ..

Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht >», Vcrhaltniß zu den, Heimathslaude wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Rotbigc ge

Dem Auslande gegenüber haben aste Bundesangchörigen gleichmäßig Anspruch auf den Biindcsschutz. ,

Art. 4- Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und dc> Gesetz- aebuug desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Hnmaths- und Rwder» laffungs-Vcrhältnisse, Staatsbürgerrccht, Paßwesen und ^rem. den-Polizei und über den Gewerbebetrieb, emfchließlich des , sichcruuqswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel s dieser Verfassung erledigt sind desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach außcrdeutschen Landern;