Ausgabe 
24.7.1867
 
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Extrabeilage zum Anzeige-Blatt.

LUDWIG.

v. Dalwigk.

von

Verfassung

haben.

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^skllschast mut, hiffbriichW der- 'der Familie sind der ®t(anit, daß i treffen könnte, ren Beitritt zu

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lang in Frank- bntxe statist. it. Dieselbe tut* ipt, Bevölkernng, umlauf, gehendes nsfnhr, Zvllem. vilberlverth, Se­ite, Eisenbahnen, )rte, deren Ein. Tie Tafel wird i Exemplaren gc> mt enthält einige

Verordnung,

die Bcrfassung des Norddeutschen Bundes betreffend.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König Lachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- Ersenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- Ztrclitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine yohcit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der verzog vo^ Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der ^rzog zn Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg >md Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Cchwarzburg-Sondershauscn, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck mid Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reiiß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst ren Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hanse­stadt Bremen, der Senat der freien Hansestadt Hamburg, jeder für den »esammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Roheit der Großhcrzog von Hessen und bei Rhein, ft'ir die nördlich vom Main bclegenen Theile des Großherzogthnms Hessen, schließen einen ewigen Lund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gül­tigen Rechtes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende

UDWIG III. von Gotleö Guadkn Großherzog !, on Hessen und bei Rhein rc. rc.

Verfassung

des

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Nachdem die von den verbündeten Fürsten und freien Städten mit em Reichstage vereinbarte Verfassung des Norddeutschen Bundes be- stehungswcise die Einführung dieser Verfaffung in den nördlich des Rains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthnms die Zustimmung Unserer getreuen Stände erhalten hat, verkünden Wir nachstehend die gedachte Verfasiiing und bestimmen zugleich, daß dieselbe in den er­wähnten Landcstheilen mit dem 1. Juli 1867 in Kraft treten soll.

Urkundlich Unserer cingenhäiidigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

So geschehen Darmstadt, den 22. Juni 1867. (L. S.)